Mieten in Frankreich: Ihre Rechte
Eine neue Arbeitsstelle in Frankreich oder in der Grenzregion, ein Erasmusaufenthalt oder einfach Lust, für eine Weile im Nachbarland zu wohnen. Es gibt tausend Gründe, sich eine Mietwohnung in Frankreich zu suchen. Was es dabei zu beachten gibt und was man tun kann, wenn es zu Problemen kommt, erfahren Sie in unserem Artikel.
Wissenswertes vorab
Es klingt logisch, aber man sollte sich dessen bewusst sein: Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus in Frankreich mieten, werden alle Papiere und Unterlagen in französischer Sprache vorliegen. Es gilt das französische Mietrecht und dieses unterscheidet sich in vielen Punkten vom deutschen Recht.
Laut französischem Gesetz müssen Mietende beispielsweise kleinere Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen an der Mietsache auf eigene Kosten durchführen (lassen). Eine normale Abnutzung der Mietsache müssen Vermietende hinnehmen. Allerdings kann verlangt werden, dass Mietende stark verschmutzte Teppichböden reinigen oder kaputte Tapeten erneuern.
Liegt in der Wohnung ein Mangel vor, der in die Zuständigkeit der Vermietenden fällt, oder herrschen keine angemessenen Wohnverhältnisse, sollten Sie die Vermietenden sofort über die bestehenden Probleme informieren.
Wichtiger Unterschied zum deutschen Mietrecht: Auch bei Mängeln dürfen Sie die Miete nicht ohne gerichtliche Entscheidung mindern.
Laut französischem Recht dürfen Vermietende die Haltung von Haustieren nicht grundsätzlich verbieten, solange diese weder Schäden verursachen noch die anderen Mietenden stören. Ausgenommen hiervon sind Hunderassen, die als gefährlich eingestuft worden sind („chiens d'attaque“).
Daran sollten Sie bei der Suche denken
Es gibt viele Möglichkeiten eine Wohnung oder ein Haus zur Miete zu suchen - entweder selbstständig oder über eine Makleragentur.
Wenn Sie sich selbst auf die Suche begeben möchten, finden Sie eine Vielzahl von Angeboten in den Lokalzeitungen und auf Internetseiten.
Beachten Sie jedoch bei Mietobjekten zu sehr attraktiven Preisen, dass es sich um eine betrügerische Anzeige handeln könnte. Überweisen Sie kein Geld bevor Sie das Mietobjekt besichtigt und einen Mietvertrag unterschrieben haben.
Achtung
Gerade bei privaten Anzeigen im Internet gibt es einige Punkte zu beachten:
- Unterschreiben Sie nicht übereilt.
- Überprüfen Sie die Lage des Objektes mit Hilfe von Google Maps oder eines anderen Kartendienstes.
- Überprüfen Sie, ob die Bilder der Immobilienanzeige nicht auch in anderen Anzeigen verwendet werden. Dies könnte darauf hindeuten, dass es das Objekt gar nicht gibt. Internetsuchmaschinen bieten hier die Möglichkeit, nach Bildern zu suchen (sog. umgekehrte Bildersuche).
- Verlangen Sie stets eine detaillierte Beschreibung des Mietobjektes (Angaben zu Größe, Lage, Ausstattung etc.).
- Überweisen Sie niemals Geld per elektronischem Bargeldtransfer (z. B. Western Union, Money Gram, ...), wenn Sie die Empfängerin bzw. den Empfänger nicht kennen.
- Rufen Sie die Mietenden an, um sich zu vergewissern, dass die Nummer richtig ist, und um einen persönlichen Kontakt herzustellen.
Wenn Sie sich an ein französisches Maklerbüro („agent immobilier“) wenden, fällt bei erfolgreicher Vermittlung eine Maklergebühr an. Diese beträgt zwischen 8 und 10 Prozent der Jahreskaltmiete (d. h. ohne Nebenkosten), kann aber auch individuell vereinbart werden. Die Gebühr wird fällig, wenn der Mietvertrag unterzeichnet ist; in der Regel wird sie jeweils zur Hälfte von der mietenden und der vermietenden Partei getragen.
Mietvertrag und Einzug
Welche Unterlagen brauche ich?
Die benötigten Unterlagen können je nach Vermietenden oder Maklerbüro variieren. In der Praxis werden aber meist die folgenden Unterlagen verlangt:
- eine Kopie des Personalausweises,
- eine Bescheinigung über die Bankverbindung, aus der IBAN und BIC hervorgehen,
- Versicherungsnachweis („assurance multirisques habitation“).
und sofern zutreffend:
- eine Kopie des Studierendenausweises oder der Immatrikulationsbescheinigung,
- eine Kopie des Arbeitsvertrages,
- Kopien der drei letzten Gehaltsabrechnungen,
- eine Kopie des letzten Steuerbescheides,
- eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis.
DossierFacile (https://www.dossierfacile.logement.gouv.fr/) ist ein öffentlicher Dienst des französischen Staates.
Die Internetseite soll die Kommunikation zwischen Mietenden und Vermietenden erleichtern. Auf der Internetseite werden alle notwendigen Unterlagen hochgeladen und erhalten ein staatliches Prüfsiegel. Dies soll Mietenden die Bewerbung für eine Wohnung erleichtern, ihre Daten besser schützen und Vertrauen bei den Vermietenden schaffen.
Vermietende können den Abschluss des Mietvertrages verweigern, wenn sie weitere Dokumente verlangen und Sie diese nicht vorlegen wollen oder können.
Sollten Vermietende den Abschluss des Mietvertrages in diskriminierender Weise ablehnen, können Sie sich beim sogenannten „Défenseur des Droits“ (https://www.defenseurdesdroits.fr/) beschweren oder ein Zivilgericht anrufen.
Auch unser Projekt Justiz ohne Grenzen kann Ihnen weiterhelfen.
Die Versicherung
Wenn Sie in Frankreich ein Haus oder eine Wohnung mieten, müssen Sie eine Versicherung gegen mögliche Schäden abschließen („assurance multirisques habitation“) – und zwar bereits vor der Schlüsselübergabe.
Der Abschluss einer solchen Versicherung ist in Frankreich für Mietende verpflichtend. Vermietende dürfen um einem Nachweis bitten und Ihnen sogar kündigen, wenn Sie diesen nicht erbringen können. Hinzu kommt, dass Sie dann auch persönlich für mögliche entstandene Schäden haften müssen.
Im Gegensatz zu deutschen Versicherungsunternehmen, die zwischen Hausrat- und Gebäudeversicherung unterscheiden, sind in Frankreich beide Versicherungen unter dem Namen „assurance multirisques habitation“ zusammengefasst. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel Hausrat- und Gebäudeversicherung in Frankreich.
Hinweis: Wenn Sie schon eine Versicherung für eine deutsche Wohnung haben, die auch eine Wohnung im Ausland abdecken kann, prüfen Sie, ob Ihre Versicherung auch die notwendigen Schäden abdeckt und fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Versicherung nach.
Was muss im Mietvertrag stehen?
Der Mietvertrag in französischer Sprache wird zweifach ausgefertigt und jeweils von beiden Parteien unterzeichnet.
Mietverträge, die nach dem 1. August 2015 geschlossen werden, müssen einem vom französischen Gesetzgeber vorgegebenen Modellvertrag entsprechen. Auf der Internetseite „Service Public’’ finden Sie Mustermietverträge in französischer Sprache (service-public.fr).
So muss zum Beispiel angegeben werden, wie hoch der von den vorherigen Mietenden gezahlte Mietpreis war und wie genau die Nebenkosten abgerechnet werden. Auch die Arbeiten, die seit dem Auszug der Vormietenden in der Wohnung vorgenommen worden sind, müssen aufgeführt werden. So können die neuen Mietenden abschätzen, ob eine eventuelle Mieterhöhung im Vergleich zu vorher auch berechtigt ist.
Sollten Sie als Mietende eine Unsicherheit hinsichtlich einzelner Klauseln in Ihrem Mietvertrag z.B. hinsichtlich der Kündigungsfrist haben, können Sie das Juristenteam gerne über das Kontaktformular kontaktieren.
Mietdauer
Gut zu wissen: Der Mietvertrag über ein unmöbliertes Mietobjekt läuft für Privatpersonen mindestens drei Jahre und verlängert sich ohne Ankündigung um jeweils drei weitere. Es sei denn, der Vertrag wird vorher fristgerecht gekündigt.
Dem Vertrag wird ein Informationsblatt beigefügt, in dem die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien genannt werden sowie die möglichen Wege, Streitigkeiten gerichtlich und außergerichtlich zu klären.
Es gibt auch verpflichtende Anlagen zum Mietvertrag wie Gutachten und weitere Dokumente. All das dient dazu, Mietverträge transparenter zu machen.
- die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien mit vollständiger Adresse
- die genaue Beschreibung der Mietsache (Wohnfläche, Zahl der Zimmer, Etage, Garage,...)
- evtl. vorhandene Räume zur gemeinsamen Nutzung mit anderen Mietenden (z. B. Fahrradkeller)
- Beginn und Dauer des Mietverhältnisses
- den Verwendungszweck des Mietobjektes (privat, gewerblich)
- die vereinbarte Miete sowie den genauen Zahlungstermin
- die Betriebs- und Nebenkosten
- evtl. Regelungen zu Mieterhöhungen
- die Höhe einer möglichen Kaution
- besondere Kündigungsmöglichkeiten für die Vermietenden
- Sofern zutreffend eine Kopie der Satzung der Eigentümergemeinschaft („règlement de copropriété“) mit der Regelung zur Nutzung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile und dem Verteilungsschlüssel für die Nebenkosten,
- eine Bescheinigung über die Energiebilanz des Mietobjektes („diagnostic de performance énergétique“ - D.P.E.),
- ein Gutachten über die Naturgefahren (wie Überschwemmungen), denen das Mietobjekt ausgesetzt sein kann („état des risques et pollutions“),
- für ältere Mietobjekte (Baugenehmigung wurde vor dem 01.01.1949 erteilt): ein Gutachten über Blei in Baumaterialien („constat de risque d’exposition au plomb“ - CREP).
- ein Gutachten über den Zustand der Elektroinstallation der Wohnung („état de l’installation de l’électricité“), falls die Anlage älter als 15 Jahre ist,
- ein Gutachten über bestehende Gasinstallationen („état de l’installation du gaz“), falls die Anlage oder die Konformitätsbescheinigung älter als 15 Jahre ist.
Kaution und Bürgschaft
Kaution
Vermietende verlangen meistens eine Sicherheitsleistung. Diese Kaution darf nicht höher sein als:
- eine Monatsmiete (ohne Nebenkosten) bei einer unmöblierten Mietwohnung,
- zwei Monatsmieten (ohne Nebenkosten) bei möblierten Mietwohnungen.
Achtung
In Frankreich müssen Vermietende die bezahlte Kaution nicht verzinslich anlegen, wie es in Deutschland der Fall ist.
Bürgschaft
Eine Bürgschaft wird in Frankreich in den meisten Fällen verlangt. Eine oder mehrere natürliche Personen zusammen können persönlich bürgen.
Manche Vermietende verlangen bei ausländischen Mieterinnen und Mietern (z.B. Austauschstudierende) ausdrücklich eine französische Bürgschaft. Dies ist allerdings nicht erlaubt.
Einige Banken bieten sogenannte Bankbürgschaften an. Dafür werden Bearbeitungsgebühren von 20 bis 100 Euro sowie eine jährliche Provision in Höhe von ein bis zwei Prozent der hinterlegten Summe berechnet.
Seit 2014 kann auch der staatliche „Fonds de Solidarité pour le logement“ eine Bürgschaftserklärung für Personen abgeben, denen es selbst nicht möglich ist, eine private Bürgschaft oder eine Bankbürgschaft bereitzustellen.
Jedes Département vergibt diese Bürgschaften nach eigenen Kriterien. Entsprechende Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Stellen.
Gut zu wissen: Die Dauer einer Bürgschaft hängt ganz davon ab, was im Mietvertrag vereinbart worden ist.
Die Bürgschaft kann entweder zeitlich begrenzt oder unbegrenzt gelten. Sie endet jedoch spätestens mit dem Mietvertrag.
Erstellung eines Übergabeprotokolls bei Einzug
Bevor Sie einziehen, sollten Sie die Räumlichkeiten unbedingt noch einmal zusammen mit den Vermietenden oder dem Maklerbüro besichtigen und ein Übergabeprotokoll anfertigen (lassen).
Darin sollte eine detaillierte Zustandsbeschreibung der Räume und der Ausstattungsgegenstände (wie Rollläden oder Elektrogeräte in der Einbauküche) enthalten sein.
Wichtig ist, dass im Übergabeprotokoll („état des lieux“) alle vorhandenen Mängel vermerkt werden, egal wie unbedeutend sie erscheinen mögen (Flecken auf dem Teppichboden oder an der Wand, kleine Risse im Waschbecken etc.). Wird eine zeitnahe Ausbesserung zugesagt, lassen Sie dies ebenfalls im Protokoll vermerken.
Dadurch können spätere Kosten für die Beseitigung dieser Mängel nicht auf Sie abgewälzt werden.
Das Protokoll sollte in zweifacher Ausfertigung erstellt und von allen Parteien unterschrieben werden.
Weigert sich eine der Parteien, ein Übergabeprotokoll anzufertigen oder besteht Uneinigkeit, kann eine Gerichtsvollzieherin bzw. ein Gerichtsvollzieher zur Erstellung beauftragt werden. Die Kosten dafür hängen von der Größe der Wohnung ab und werden von jeder Partei zur Hälfte getragen. Genaue Angaben sind auf der Seite von service-public.fr zu finden.
Tipp: Wenn sich in der Wohnung Elektrogeräte oder andere Ausstattungsgegenstände befinden, die bei der Besichtigung nicht getestet werden können (weil beispielweise kein Strom vorhanden ist), ist es empfehlenswert, dies ausdrücklich im Protokoll zu vermerken.
Gibt es kein Protokoll, wird im Zweifelsfall angenommen, dass Sie die Wohnung in perfektem Zustand übernommen haben und Sie diese beim Auszug auch genauso wieder zurückgeben müssen. Dann müssten Sie alle Kosten für die Instandsetzung der Mietsache tragen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn sich eine der Parteien nachweislich geweigert hat, an der Anfertigung eines Übergabeprotokolls mitzuwirken.
Immer mehr Immobilienagenturen beauftragen übrigens Dritte mit der Erstellung des Übergabeprotokolls.
Doch ob nun eine von der Agentur beauftragte Person, die Agentur selbst oder die Vermietenden das Protokoll anfertigen: Lesen Sie vor Ort aufmerksam durch, was im Protokoll festgehalten wird und unterschreiben Sie nur, wenn Sie mit allem einverstanden sind.
Vor allem von Beauftragten der Immobilienagenturen werden Übergabeprotokolle immer häufiger auf einem Tablet oder Laptop statt auf Papier erstellt.
Das Problem: Als Mietende haben Sie somit weniger Kontrolle über den Inhalt, denn die gedruckte Fassung bekommen Sie erst später zur Verfügung gestellt - und können dann kaum mehr nachprüfen, ob an der elektronischen Fassung unerlaubterweise Änderungen vorgenommen wurden.
Machen Sie deshalb auch selbst Fotos der Wohnung, um beweisen zu können, dass Sie die Wohnung in einem guten Stand übergeben haben. Achten Sie dabei darauf, dass Ihre Fotos mit dem Datum der Übergabe versehen sind. Sie können dazu die Timestamp-Funktion Ihres Smartphones nutzen.
Während des Mietverhältnisses
Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen
Als Mieterin oder Mieter haben Sie auch Pflichten, die Sie kennen sollten. Laut französischem Gesetz müssen Sie kleinere Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen an der Mietsache auf eigene Kosten durchführen (lassen). Dazu gehören beispielsweise:
- Reparatur der Türgriffe,
- Verschließen von Löchern in den Wänden,
- Erneuerung von Silikonfugen in Küche und Bad,
- Ersatz der Lichtschalter, der zugänglichen Teile der Armaturen, des Duschschlauchs, der Heizthermostate etc.
Eine normale Abnutzung der Mietsache müssen Vermietende hinnehmen. Allerdings können die Reinigung stark verschmutzter Teppichböden oder die Erneuerung von kaputten Tapeten von den Mietenden verlangt werden.
Miete und weitere Ausgaben
In Bezug auf die Miete gibt es in Frankreich einen wichtigen Unterschied zum deutschen Mietrecht: Mietende in Frankreich dürfen unter keinen Umständen die Miete eigenmächtig mindern - auch nicht wegen Lärmbelästigung, Ungeziefer oder wenn beispielsweise die Heizung ausfällt.
Hierfür ist eine ausdrückliche richterliche Entscheidung notwendig.
In Ballungsgebieten „zones tendues’’ (z. B. Straßburg) unterliegen die Mieten bei der Weitervermietung einer Mietpreisbremse („encadrement“).
Das bedeutet: Bei der Erstvermietung können Vermietende den Mietpreis frei festlegen.
Wird die Wohnung später anderweitig vermietet, kann die Miete nicht einfach erhöht werden. Ziel ist es, starke Erhöhungen zwischen zwei Mietverträgen zu vermeiden.
Eine Mietpreisdeckelung gibt es seit 1. Juli 2019 in Paris. Gezahlt wird die Miete monatlich.
Eine Quittung über die Mietzahlung müssen Vermietende nur auf ausdrückliche Nachfrage der Mietenden ausstellen.
Eine Erhöhung der Miete während der Mietzeit kann vertraglich vorgesehen werden, darf aber keinesfalls den Mietspiegel („indice de référence des loyers“, kurz IRL) übersteigen, der vom Nationalen Institut für Statistik und Wirtschaftsforschung veröffentlicht wird („Institut National de la Statistique et des études économiques“ - INSEE).
Der Mietspiegel (IRL) dient als Grundlage für die Berechnung der Mietanpassung. Die jährliche Mieterhöhung ist durch die einjährige Entwicklung des IRL begrenzt. Weitere Information gibt es auf der Seite service-public.fr
Zulässig ist auch eine Erhöhung aufgrund durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen.
Sie können sich an die regionale Schlichtungsstelle wenden, wenn Sie Zweifel an der Zulässigkeit einer Mieterhöhung haben. Die Kontaktinformationen finden Sie auf der Seite service-public.fr.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie vom französischen Staat einen finanziellen Zuschuss zu Ihrer monatlichen Miete erhalten (Wohnbeihilfen – „aides au logement“).
Um zu erfahren, ob Sie die Kriterien für die unterschiedlichen Arten von Beihilfen erfüllen, wenden Sie sich an die französische Familienkasse „Caisse d’Allocations Familiales“ (caf.fr) in Ihrer Nähe.
Die Wohnsteuer („taxe d’habitation“) für Hauptwohnsitze wurde in Frankreich abgeschafft, bleibt für Zweitwohnsitze aber weiterhin bestehen.
Falls eine Wohnsteuer für Zweitwohnsitze fällig wird, muss sie von den Mietenden, die das Haus oder die Wohnung am 1. Januar eines Jahres bewohnen, beglichen werden.
Seit dem 1. Januar 2022 ist die öffentliche Rundfunkgebühr auch weggefallen.
Die Grundsteuer („taxe foncière“) hingegen ist von den Vermietenden zu zahlen.
Nebenkosten
Die Nebenkosten werden monatlich im Rahmen einer Vorauszahlung beglichen. Mietende zahlen also jeden Monat eine bestimmte Summe. Vermietende erstellen mindestens einmal im Jahr eine Nebenkostenabrechnung. Je nach Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten müssen Mietende eine Nachzahlung leisten oder erhalten eine Gutschrift.
Nur in einer möblierten Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft können die Nebenkosten auch in Form einer Pauschale abgerechnet werden. Die festgelegte Pauschale darf nicht unverhältnismäßig sein. Wird diese Art der Nebenkostenabrechnung gewählt, so können Mietende am Ende der Abrechnungsperiode keine detaillierte Abrechnung von den Vermietenden verlangen.
Nachforderungen verjähren erst nach drei Jahren – sowohl für Vermietende als auch für Mietende.
Kosten für die Unterhaltung von Gebäudeteilen, die von den Bewohnenden gemeinsam genutzt werden, wie beispielsweise:
- Schornstein- und Hausreinigung (Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Dachboden, Waschküchen), Ungezieferbekämpfung und Gartenpflege,
- Beleuchtung und Beheizung der Gemeinschaftsräume, Reinigungskräfte,
- Strom und
- Wartung des Aufzuges.
Öffentlich-rechtliche Gebühren wie:
- Müllabfuhr,
- Straßenreinigung,
- Abwasserentsorgung.
Kosten für die Unterhaltung der privaten Räume:
- Wasser (Grundgebühr und individueller Verbrauch),
- Heizung und Warmwasser,
- Strom,
- Wartung der Klimaanlage,
- Beteiligung an den Kosten für eine Gemeinschaftsantenne oder einen Kabelanschluss.
Einen Monat vor Abrechnung müssen Vermietende den Mietenden folgende Informationen zur Verfügung stellen:
- Informationen über die Berechnungsgrundlage und den Berechnungsschlüssel zur Abrechnung der Warmwasser- und Heizkosten.
- Eine Aufstellung der sonstigen abzurechnenden Kosten sowie die Aufschlüsselung der Kostenverteilung auf die Mietenden. Diese Pflicht besteht natürlich nur, wenn es sich um ein Objekt mit mehreren Mietparteien handelt.
Bei der Festlegung des Berechnungsschlüssels sowie der Aufschlüsselung der Kostenverteilung haben Vermietende viel Spielraum. Sie dürfen zum Beispiel festlegen, dass die Abrechnung der Stromkosten von der Wohnfläche abhängt, die Abrechnungen der Wasserkosten aber von der Anzahl der Mietenden.
Innerhalb der ersten sechs Monate nach Zusendung der Nebenkostenabrechnung, müssen Vermietende alle Rechnungen aufbewahren und auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung stellen. Seit dem 1. September 2015 müssen sie den Mietenden auf Anfrage eine Übersicht der Nebenkosten per Post oder auf elektronischem Wege zukommen lassen.
Vermietende können Nebenkosten bis zu drei Jahre lang geltend machen.
Wenn in einem Kalenderjahr von den Vermietenden keine Nebenkostenabrechnung für das vergangene Jahr vorgenommen wurde, gilt eine Besonderheit:
Zwar kann von den Mietenden eine gegebenenfalls erforderliche Nachzahlung verlangt werden, jedoch nicht als einmalige Zahlung. In diesem Fall müssen Vermietende die Nachzahlung als Ratenzahlung über einen Zeitraum von 12 Monaten akzeptieren.
Eine Vorlage zur Vereinbarung einer solchen Ratenzahlung finden Sie in unserem Artikel Tipps und Musterschreiben für Mietende in Frankreich.
Haben Sie keine Nebenkostenabrechnung erhalten oder sind Sie mit der Abrechnung nicht einverstanden, sollten Sie die Vermietenden schriftlich darüber informieren.
Eine Vorlage dafür gibt es in unserem Artikel Tipps und Musterschreiben für Mietende in Frankreich.
Aufbewahrungsfristen für Unterlagen
Noch ein Tipp zum Schluss: Bewahren Sie alle Unterlagen zum Mietverhältnis auch noch eine Weile nach Kündigung und Auszug auf. Folgende Aufbewahrungsfristen sind ratsam:
Strom-, Wasser- und Gasrechnungen | 5 Jahre |
Telefon- und Internetrechnungen | 1 Jahr |
Rechnungen von Handwerksbetrieben | für kleine Arbeiten: 2 Jahre; für größere Arbeiten: 10 Jahre |
Bescheinigung des Schornsteinfegerunternehmens | Während der gesamten Dauer der Miete und mind. bis ein Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses |
Bescheinigung über die Wartung der Heizungsanlage | Während der gesamten Dauer der Miete und mind. bis ein Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses |
Mietvertrag, Übergabeprotokoll und Zahlungsnachweise über die Miete | Während der gesamten Dauer der Miete und mind. bis drei Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses |
Schriftstücke zu möglichen Mieterhöhungen | Während der gesamten Dauer der Miete und mind. bis ein Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses |
Verzeichnis über das vorhandene Mobiliar | Während der gesamten Dauer der Miete und bis zur endgültigen Erstattung der Kaution |
Nachweis über die Zahlung von Wohngeld | 2 Jahre |
Probleme / Streitigkeiten/ besondere Situationen
Schäden müssen meist innerhalb von fünf Tagen der Versicherung gemeldet werden..
Weitere Information finden Sie in unserem Artikel Versicherungen in Frankreich.
Liegt in der Wohnung ein Mangel vor, der in die Zuständigkeit der Vermietenden fällt, oder herrschen keine angemessenen Wohnverhältnisse, sollten Sie die Vermietenden sofort über die bestehenden Probleme informieren.
Wichtiger Unterschied zu Deutschland: Bei Mängeln dürfen Sie die Miete nicht ohne gerichtliche Entscheidung mindern.
Musterbriefe und weitere Tipps zum Umgang mit solchen Situationen finden Sie in unserem Artikel Tipps und Musterschreiben für Mietende in Frankreich.
Kündigung und Auszug
Kündigung durch die Mietenden
In Frankreich sind Mietende jederzeit dazu berechtigt, ihren Mietvertrag zu kündigen – unabhängig davon, ob es sich um eine möblierte oder unmöblierte Mietwohnung oder beispielsweise auch um einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag handelt.
Die Kündigungsfristen sind abhängig von dem Mietvertrag und der Lage der Wohnung.
Genaue Informationen und Vorlagen für das Kündigungsschreiben gibt es in unserem Artikel Tipps und Musterschreiben für Mietende in Frankreich.
Kündigung durch die Vermietenden
Ein auf drei Jahre befristeter Mietvertrag über Wohnraum verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere drei Jahre. Vermietende können nur in drei Sonderfällen mindestens sechs Monate vor Vertragsende kündigen:
- Verkauf des Mietobjektes: Bevor Vermietende kündigen können, müssen sie ein Vorkaufsrecht gewähren.
- Eigenbedarf der Vermietenden: Die Eigentümerin oder der Eigentümer benötigt die Wohnung für sich selbst oder Angehörige.
- Nichtverlängerung des Vertrages aus wichtigem Grund (z. B. Untervermietung ohne vorherige Zustimmung der Vermietenden)
Rückforderung der Kaution
Vermietende müssen den Mietenden die Kaution spätestens innerhalb eines Monats nach der Schlüsselrückgabe erstatten, sofern sich aus einem Vergleich von Ein- und Auszugsprotokoll ergibt, dass keine Mängel vorliegen, für die die Mietenden einzustehen haben.
Jedoch dürfen Vermietende einen Teil der Kaution einbehalten, falls zu erwarten ist, dass noch Nachzahlungen auf die Nebenkosten anstehen.
Gut zu wissen: Auch wenn Ihnen die Kaution vollständig zurückgezahlt wurde, dürfen Vermietende noch bis zu drei Jahre, nachdem die Endabrechnung erstellt wurde, Miet- und Nebenkostennachzahlungen von Ihnen verlangen.
Weitere Informationen zur Kaution und Vorlagen für die Rückforderung der Kaution nach Auszug gibt es in unserem Artikel Tipps und Musterschreiben für Mietende in Frankreich.