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Immobilie in Frankreich kaufen – Ihr kompakter Ratgeber

Sie planen einen Hauskauf in Frankreich? Bei diesem Vorhaben sollten Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen und Abläufe genau kennen. In diesem Ratgeber finden Sie einen kompakten Überblick zu den wichtigsten Schritten, von der Immobiliensuche über den Notarvertrag bis hin zu Steuern und Nebenkosten. Die Informationen beziehen sich auf den Erwerb von unmöblierten Objekten und richten sich besonders an deutsche Käuferinnen und Käufer, die in Frankreich investieren möchten.

1. Immobilie in Frankreich kaufen: Worauf Sie achten müssen

Wenn Sie eine Immobilie in Frankreich kaufen liegen nicht nur sämtliche Dokumente in französischer Sprache vor, es gilt zudem zwingend französisches Recht. Und da sich dieses vom deutschen unterscheidet, ist es hilfreich, die Unterschiede zu kennen.

Wir empfehlen Ihnen, sich von Anfang an von einem französischen Notariat beraten zu lassen, das auch über deutschsprachige Mitarbeitende verfügt.

Notarinnen und Notare können z.B. mithilfe des europäischen Notarverzeichnisses gefunden werden. 

Grundsätzlich gilt: Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht genau verstehen!

2. So finden Sie Ihre Traumimmobilie in Frankreich

Immobiliensuche: Online, Makleragentur und Anzeigen

Bei der Suche nach einem Objekt haben Sie mehrere Möglichkeiten:

  • Anzeigen in Tageszeitungen oder Notarzeitschriften,
  • Aushänge an Objekten, die zum Verkauf stehen,
  • Internet,
  • mithilfe einer Makleragentur,
  • mithilfe einer Notarin oder eines Notars,
  • mithilfe eines Immobilienvermittlungsbüros.

Immobilienvermittlungsbüro („marchand de listes“): Chancen und Risiken

Sollten Sie ein Immobilienvermittlungsbüro („marchand de listes“) beauftragen, beachten Sie bitte, dass dieses nur Listen von Objekten und den Kontaktdaten der Verkäuferinnen und Verkäufer liefert.

Das Vermittlungsbüro organisiert keine Besichtigungen, verfasst keine Verträge und übernimmt keine Garantie für den erfolgreichen Abschluss des Kaufvertrages.

Das Vermittlungsbüro schließt mit Ihnen einen Vertrag, in dem Ihre Suchkriterien - zum Beispiel Größe, Lage des Objektes usw. - festgehalten werden. Sie erhalten dann die entsprechenden Listen und verpflichten sich zur Zahlung eines bestimmten Betrages (bis ca. 150 Euro).

Im Vermittlungsvertrag sollte eine Klausel stehen, dass Sie die vereinbarte Geldsumme zurückbekommen, wenn die Objekte in Wirklichkeit nicht mehr frei sind oder die Vorschläge nicht Ihren Suchkriterien entsprechen.

Achtung: Gehen Sie nie in Vorleistung. Das Vermittlungsbüro darf erst eine Zahlung verlangen, wenn Ihnen die vereinbarte Anzahl von Listen mit passenden Objekten vollständig übermittelt wurde.

Makleragenturen in Frankreich: Auswahl, Provision und Verträge

Sie können eine einzige Maklerin beziehungsweise einen einzigen Makler („mandat exclusif“) oder mehrere gleichzeitig („mandat simple / non exclusif“) beauftragen.

Achten Sie bei Ihrer Wahl darauf, dass die Maklerin oder der Makler über einen Gewerbeschein („carte professionnelle“) verfügt.

Wer bestimmte Mindeststandards wünscht, sollte eine Person oder eine Agentur beauftragen, die einer Vereinigung angehört wie etwa der FNAIM („Fédération nationale de l’immobilier“).

Der Auftrag wird schriftlich erteilt. Beachten Sie die eventuell im Maklervertrag („mandat de vente“) enthaltenen unkündbaren Laufzeiten, automatischen Verlängerungen sowie Kündigungsfristen. Maklerinnen und Makler können ebenso wie Notariate den Vorvertrag aufsetzen.

Die Provision („rémunération du mandataire“) beträgt üblicherweise zwischen 3 und 8 Prozent des Kaufpreises, ist aber verhandelbar und sollte gut sichtbar angekündigt sein.

Der Anspruch auf die Provision besteht erst, wenn es zur Vermittlung des Objektes gekommen ist.

Haben Sie sowohl deutsche als auch französische Maklerinnen oder Makler beauftragt, wird die Provision für jede beziehungsweise jeden der beiden fällig. Auch dann, wenn lediglich der Vorvertrag abgeschlossen wurde.

Weitere Informationen zu französischen Makleragenturen finden Sie in unserem Artikel: Immobilienanzeigen und Makleragenturen in Frankreich.

3. Die Rolle des Notariats beim Hauskauf in Frankreich

Die Notarin oder der Notar („Notaire“) hat in Frankreich eine andere Rolle als in Deutschland. Es handelt sich nicht nur um eine beurkundende Funktion, sondern sie dürfen auch Immobilien vermitteln.

Zudem obliegt ihnen die Aufgabe, Sie bei den Vertragsverhandlungen umfassend zu beraten und Informationen von den Behörden einzuholen, die für den Kaufvertrag notwendig sind.

Des Weiteren dürfen sie, genau wie Maklerinnen und Makler, den Vorvertrag aufsetzen.

In Frankreich ist es im Gegensatz zu Deutschland üblich, dass Kaufende und Verkaufende jeweils ein eigenes Notariat beauftragen. Damit soll der Vertrag leichter zustande kommen und Interessenkonflikte vermieden werden. Ihnen entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten, denn die Höhe der Notargebühren (Steuern und ungefähr 1% für das Honorar des Notariats) ist in Frankreich gesetzlich festgelegt. Bei der Beauftragung zweier Notariate erhält jedes die Hälfte.

Für die Wahl der Notarin oder des Notars sind Sie nicht an die Nähe der Immobilie gebunden, die Sie kaufen möchten, denn französische Notarinnen und Notare dürfen frankreichweit tätig werden. Infolgedessen können Sie das Notariat Ihrer Wahl beauftragen und dabei beispielsweise auch auf Deutschkenntnisse achten.

Es ist auch nicht mehr zwingend notwendig, nach Frankreich zu reisen, um den Kauf abzuschließen. Dank der neuen „signer à distance“-Regelung können Sie per Videokonferenz eine Vollmacht unterzeichnen, die es beispielsweise Mitarbeitenden des Notariats ermöglicht, Sie für die Unterzeichnung des Kaufvertrags zu vertreten. Beim Unterschriftstermin können Sie sich dann ebenfalls online zuschalten.

4. Ablauf des Immobilienkaufs in Frankreich: Vorvertrag und Hauptvertrag

Vor dem Kauf einer Immobilie kann es ratsam sein, Architekt·innen, Bauunternehmer·innen oder Sachverständige hinzuzuziehen, um sichtbare und versteckte Mängel des Objektes begutachten zu lassen.

Kommt es zum Immobilienerwerb, so werden in Frankreich zwei Verträge geschlossen: der Vorvertrag und der Hauptvertrag.

Vorvertrag („compromis de vente“)

  • Bedeutung und rechtliche Wirkung
  • Zwingende Inhalte (Kontaktdaten, Objektbeschreibung, Kaufpreis …)
  • 10-tägiges Widerrufsrecht
  • Anzahlung & Rücktrittsmöglichkeiten
  • Notwendige Gutachten & Dokumente (Asbest, Energieausweis, Naturgefahren etc.)

Ziel des Vorvertrages ist es, dass sich Kaufende und Verkaufende ihre sichern.

Der Vorvertrag („compromis de vente / avant contrat“) beinhaltet eine beiderseitige, bindende Verpflichtung: Verkäuferinnen und Verkäufer verpflichten sich, zu einem bestimmten Preis zu verkaufen. Käuferinnen und Käufer verpflichten sich, zu diesem Preis zu kaufen.

Gut zu wissen: Wir empfehlen Ihnen, den Vorvertrag durch eine Makleragentur oder ein Notariat aufsetzen zu lassen.

In der Praxis wird der Vorvertrag meist vom Notariat der Verkaufenden formuliert. Eine notarielle Beurkundung des Vorvertrages ist nicht nötig.

 

Der Vorvertrag muss zwingend folgende Angaben enthalten:

  • Kontaktdaten der Kaufenden und Verkaufenden,
  • Adresse des Objektes,
  • detaillierte Beschreibung des Objektes, einschließlich Nebengebäuden und Ausstattungsmerkmalen,
  • im Falle einer Eigentumswohnung: Größe der Wohnung in Quadratmetern,
  • ggf. vorhandene Grunddienstbarkeiten, z. B. Wegerecht,
  • Frist, bis zu deren Ablauf der Hauptvertrag unterzeichnet sein muss,
  • Datum der Schlüsselübergabe,
  • Höhe der Provision für die Vermittlung (Immobilienagentur oder Notariat) und wer die Vermittlerprovision zu tragen hat,
  • auflösende Bedingungen („conditions suspensives”), zum Beispiel im Falle eines fehlenden Immobilienkredits,
  • Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten, vor allem welche Anteile des Kaufpreises zu welchem Zeitpunkt bereits vollständig bezahlt sein müssen. Üblich ist eine Anzahlung von maximal zehn Prozent des Kaufpreises.

Vor Abschluss des Vorvertrages müssen Verkaufende den Kaufenden folgende Dokumente vorlegen:

  • Gutachten über Blei im Baumaterial („constat de risque d’exposition au plomb“ - CREP), wenn die Immobilie vor dem 1. Januar 1949 errichtet worden ist. Gültigkeit des Gutachtens: 1 Jahr, sofern Blei vorliegt. Liegt kein Blei vor: unbegrenzt gültig.
  • Gutachten über Asbest im Baumaterial („état d’amiante“) für Gebäude, die vor 1997 erbaut wurden.
  • Gutachten über bestehende Elektroinstallationen („état de l’installation intérieure d’électricité“), die älter als 15 Jahre sind. Gültigkeit des Gutachtens: 3 Jahre.
  • Gutachten über bestehende Gasinstallationen („état de l’installation intérieure de gaz“), die älter als 15 Jahre sind. Gültigkeit des Gutachtens: 3 Jahre.
  • In Regionen, in denen dies ein Problem darstellen könnte: Gutachten zum Schädlingsbefall durch Termiten („état parasitaire relatif aux termites“). Das Gutachten darf nicht älter als 6 Monate sein.
  • Gutachten über Naturgefahren (z. B. Überschwemmungen), denen die Immobilie ausgesetzt sein könnte („état des risques et pollutions“ - R.N.T.E). Das Gutachten darf nicht älter als 6 Monate sein.
  • Bescheinigung über die Energiebilanz der Immobilie („diagnostic de performance énergétique“ - D.P.E.). Gültigkeit des Gutachtens: 10 Jahre.
  • Für Immobilien der Kategorie F oder G muss zusätzlich ein "Energie-Audit" vorgelegt werden.
  • “Carnet d’information du logement” (CIL) für neue Immobilien, sowie bestehende Wohnungen, die Renovierungsarbeiten unterzogen werden, die sich direkt auf ihre Energieeffizient auswirken, für die die Baugenehmigung oder die vorläufige Erklärung nach dem 1. Januar 2023 erteilt worden ist
  • Gutachten über den Zustand der Sickergrube, falls vorhanden („état de l’installation d’assainissement non collectif“). Das Gutachten darf nicht älter als 3 Jahre sein.
  • In Regionen, in denen dies ein Problem darstellen könnte: Information oder ein Gutachten über das Risiko zum Befall durch den Echten Hausschwamm („diagnostic mérule“)

Handelt es sich um den Erwerb von Miteigentum („acquisition de copropriété“), wie zum Beispiel eine Wohnung als Teil eines Hauses, so muss vorgelegt werden:

  • Die Teilungserklärung, die definiert, wem was gehört („règlement de copropriété“ und „état descriptif de division“),
  • Information oder ein Gutachten über die Größe der Wohnfläche des erworbenen Miteigentums („diagnostic métrage loi Carrez“),
  • die Protokolle der Eigentümerversammlungen der vergangenen drei Jahre („procès-verbaux des assemblées générales“),
  • die Unterlagen der Hausverwaltung bezüglich der Instandhaltung des Gebäudes („carnet d’entretien“),
  • die Hausordnung.

Vorverträge enthalten in der Regel aufschiebende Bedingungen. Nur wenn alle Bedingungen eintreten, kommt der Vorvertrag zustande.

Beispiele:

  • Käuferinnen und Käufer erhalten einen Immobilienkredit,
  • die Gemeinde übt ihr bestehendes Vorkaufsrecht nicht aus,
  • die notwendige Baugenehmigung wird erteilt,
  • die Auflagen des Denkmalschutzes werden eingehalten.

Käuferinnen und Käufern steht ein 10-tätiges Widerrufsrecht zu. Dieses ermöglicht es, den Kauf nochmals zu überdenken.

Der Vorvertrag wird erst nach Ablauf einer 10-tägigen Frist, die nach Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien zu laufen beginnt, für Sie und die Verkaufenden bindend.

Treffen sich beide Parteien zur Unterzeichnung des Vorvertrages, gilt das Datum der Unterschrift.

Wird der Vertrag per Einschreiben mit Rückschein versandt oder durch Verkaufende, Immobilienagentur, Notariat oder Gerichtsvollzieherin beziehungsweise Gerichtsvollzieher persönlich zugestellt, gilt das Datum der Übergabe.

Vermerken Sie daher ausdrücklich Ort und Tag beim Erhalt des Schriftstücks.

Achtung: Das 10-tägige Widerrufsrecht steht Ihnen nicht zu, wenn Sie ein unbebautes Grundstück außerhalb eines Wohngebietes („hors lotissement“) gekauft haben.

Wird der Vorvertrag unterzeichnet, verpflichten sich Käuferinnen oder Käufer in der Regel zur Leistung einer Anzahlung (höchstens zehn Prozent des Kaufpreises).

Wird der Vorvertrag mithilfe einer Makleragentur oder eines Notariats unterzeichnet, kann die Anzahlung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist auf das Treuhandkonto („compte séquestre“) eingezahlt werden.

Schließen Kaufende und Verkaufende den Vorvertrag unmittelbar miteinander ab, wird die Anzahlung nach Ablauf der 10-tägigen Widerrufsfrist fällig. Die Zahlung erfolgt an die Verkaufenden.

Sowohl Kaufende als auch Verkaufende können auch noch nach Ablauf der Widerrufsfrist vom Vorvertrag zurücktreten.

Für diese Situation sehen Vorverträge meist eine Klausel vor („clause de dédit“), die definiert, welche Entschädigungssumme an die andere Partei zu zahlen ist.

Wurde stattdessen eine Strafklausel („clause pénale“) in den Vorvertrag aufgenommen, bewirkt diese, dass Verkäuferinnen und Verkäufer die bereits getätigte Anzahlung behalten dürfen, wenn die Käuferinnen und Käufer trotz unterschriebenem Vorvertrag den Hauptvertrag nicht unterzeichnen.

Zudem können Verkaufende trotz einbehaltener Anzahlung auch noch vor Gericht gehen und die Erfüllung des Vertrages verlangen.

Hauptvertrag („acte authentique“)

Mit Unterzeichnung des Hauptvertrages („contrat de vente définitif“ oder „acte authentique“) werden Sie Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer der Immobilie.

Die Grundbucheintragung ist - anders als in Deutschland - reine Formsache.

Gut zu wissen: Der Hauptvertrag muss, im Gegensatz zum Vorvertrag, immer notariell beurkundet werden.

Obwohl es dafür keine gesetzliche Regelung gibt, wird der Hauptvertrag meist vom Notariat der Kaufenden verfasst. Um den Hauptvertrag aufzusetzen, benötigt das Notariat u. a. folgende Dokumente:

  • Geburtsurkunden
  • evtl. Eheverträge von Kaufenden und Verkaufenden
  • Eigentumsurkunde
  • Grundbuchauszug
  • Hypothekenurkunden

Zur Unterzeichnung bestehen folgende Möglichkeiten: Beide Parteien treffen sich im Notariat zur Unterschrift. Oder der Vertrag wird von der einen Partei in ihrem Notariat unterzeichnet und dann dem Notariat der anderen Partei zugestellt, damit diese unterschreiben kann.

Ein Abschluss des Hauptvertrages ist erst möglich, wenn der gesamte Kaufpreis auf dem Treuhandkonto des Notariats eingegangen ist.

Wurde im Rahmen des Vorvertrages bereits bis zu zehn Prozent des Kaufpreises angezahlt, wird dies auf den Kaufpreis angerechnet.

Wurde die Anzahlung auf das Treuhandkonto der Makleragentur überwiesen, sollten Sie mit dieser die rechtzeitige Weiterleitung auf das Treuhandkonto des Notariats vereinbaren.

Meist werden bei der Unterzeichnung des Hauptvertrages die Schlüssel des Objektes übergeben. Es kann im Vorvertrag aber auch ein anderer Zeitpunkt zur Schlüsselübergabe vereinbart werden.

5. Immobilie in Frankreich kaufen: Rechte und Pflichten

Vorkaufsrecht für Mietende

Wenn Sie eine unmöblierte Immobilie (Wohnung oder Haus) mieten, so ist es in Frankreich üblich, den Mietvertrag über 3 Jahre abzuschließen.

Wird dieser weder von Ihnen noch von den Vermietenden gekündigt, wobei Vermietende mit einer 6-monatigen Frist vor Vertragsende kündigen können, verlängert er sich stillschweigend immer wieder um weitere 3 Jahre.

Möchten Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Immobilie verkaufen und kündigen den Mietvertrag, müssen sie Ihnen ein Vorkaufsrecht gewähren. Sie haben also die Möglichkeit, die Immobilie selbst zu erwerben.

Vorab müssen die Vermietenden Ihnen die genauen Bedingungen mitteilen, unter denen eine dritte Person das Objekt kaufen würde wie z. B. den Kaufpreis.

Zudem müssen bestimmte Zeilen des Gesetzes vom 6. Juli 1989 (Loi n° 89-462 du 6 juillet 1989 tendant à améliorer les rapports locatifs et portant modification de la loi n° 86-1290 du 23 décembre 1986) wortwörtlich im Angebot zitiert werden.

Fehlen die Bedingungen oder die genaue Wiedergabe des Gesetzes, so kann das Angebot durch ein Gericht für ungültig erklärt werden. Die Kündigung ist dann ebenfalls unwirksam.

Achtung: Kein Vorkaufsrecht steht Ihnen zu, wenn die Immobilie mit Ihnen als Mieterin oder Mieter verkauft wird („vente du logement occupé“) oder wenn die Vermietenden Ihnen wegen Eigenbedarf vor der 6-monatigen Kündigungsfrist kündigen.

Wenn Sie Ihr Vorkaufsrecht ausüben, dann erwerben Sie das Objekt zu den Konditionen, die der Dritte ausgehandelt hat. Ab Übermittlung des Vorkaufsangebotes haben Sie zwei Monate Zeit, um das Angebot anzunehmen. Ab dem Zeitpunkt der Annahme haben Sie zwei Monate Zeit, den Hauptvertrag zu unterschreiben.

Kauf einer vermieteten Immobilie

Ein vermietetes Objekt zu kaufen, kann zwar finanziell attraktiver sein als der Kauf einer nicht vermieteten Immobilie. Aber beachten Sie, dass Sie die Immobilie nicht zeitnah selbst werden bewohnen können.

Kündigung wegen Eigenbedarfs

Wollen Sie eine Immobilie erwerben, in der bereits ein Mietende leben und wegen Eigenbedarf kündigen, gilt Folgendes: Mietende haben einen Anspruch darauf, ab dem Abschluss des Kaufvertrages (Hauptvertrages), mindestens 2 weitere Jahre in der Immobilie bleiben zu können.

Schutz älterer Mieterinnen und Mieter

Möchten Sie ein vermietetes Objekt erwerben, beachten Sie bitte, dass ältere Mieterinnen und Mieter einen besonderen Schutz genießen. Entscheidend ist das Lebensalter am Ende der Mietlaufzeit.

Sind die Mieterinnen oder Mieter älter als 65 Jahre und liegt deren Einkommen unter einem gesetzlichen festgelegten Mindestbetrag, können Sie nur kündigen, wenn Sie dem ihnen eine andere, hinsichtlich Miethöhe und Ausstattung vergleichbare Unterkunft anbieten können.

Dies gilt auch für Mietende, die mit einer Person zusammenleben, die älter als 65 Jahre ist und wenn das Einkommen der Mietenden und das der über 65-jährigen Person unter dem gesetzlich festgelegten Mindestbetrag liegen.

Der Schutz von älteren Mietenden entfällt, wenn Sie selbst älter als 65 Jahre sind oder Ihr Einkommen unter dem gesetzlich festgelegten Mindestbetrag liegt.

Gut zu wissen: Sie können diesen Mietenden nur in 3 Fällen und unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Vertragsende kündigen:

  • Eigenbedarf
  • wichtiger Grund (z. B. Untervermietung ohne vorherige Genehmigung Ihrerseits)
  • Verkauf des Objektes

6. Kosten, Steuern und Gebühren beim Immobilienkauf in Frankreich

Zuzüglich zum Kaufpreis werden beim Immobilienerwerb Gebühren und Steuern fällig.

Notargebühren (ca. 1 %)

Für den Betrag, den das Notariat als Vergütung seiner Dienste erhält, bestehen Gebührentabellen.

Die Gebühren betragen ungefähr ein Prozent des Kaufpreises.

Erbringt das Notariat neben der Beurkundung weitere Dienstleistungen, können zusätzliche Gebühren verlangt werden.

Grunderwerbsteuer und Katastersteuer

Mit der Grunderwerbsteuer („droits de mutation“) wird der Kauf einer Immobilie besteuert, mit der Katastersteuer („taxe de publicité foncière“) die Kosten der Grundbucheintragung gedeckt.

Die Gesamtsumme der Steuern und Gebühren beläuft sich bei gebrauchten Objekten auf ungefähr sieben bis acht Prozent, bei neuen Objekten auf knapp zwei bis drei Prozent des Kaufpreises. Sie sind grundsätzlich von den Kaufenden zu tragen.

Eine Immobilie ist als gebraucht anzusehen, wenn sie bereits bewohnt wurde.

Gut zu wissen: Beim Kauf neuer Immobilien ist die Mehrwertsteuer („taxe sur la valeur ajoutée“ - TVA) in Höhe von 20 Prozent fällig. Diese ist aber oftmals bereits im Kaufpreis enthalten.

Notargebühren, Grunderwerb und Katastersteuer sind an das Notariat zu entrichten. Die Zahlung muss spätestens am Tage der Beurkundung des Hauptvertrages auf dem Treuhandkonto des Notariats eingegangen sein.

Andernfalls darf das Notariat die Beurkundung nicht vornehmen.

Wurde das Geld im Zuge des Vorvertrages bereits auf das Konto einer Makleragentur eingezahlt, muss dieser ebenfalls pünktlich an den Notar überweisen.

Immobilie in Frankreich kaufen: Folgende jährliche Abgaben beachten

Wohnen Sie selbst in der erworbenen Immobilie, werden folgende Gebühren und Steuern fällig:

Die Grundsteuer („taxe foncière sur les propriétés bâties“) ist jährlich von der Person zu zahlen, die am 1. Januar des jeweiligen Jahres Eigentümerin, Erbpachtberechtigte oder Nießbrauchsberechtigte ist.

Wird die Immobilie nach dem 1. Januar verkauft, ist die Grundsteuer für dieses Jahr bereits bezahlt.

Allerdings kann im Vorvertrag vereinbart werden, dass die Kaufenden einen Teil davon zu tragen haben. Das ist gängige Praxis.

Gut zu wissen:

Erbpachtberechtigte: Personen, die das Nutzungs- und Entscheidungsrecht am Grundstück für einen bestimmten Zeitraum haben

Nießbrauchsberechtigte: Personen, die ein lebenslanges Wohnrecht in der Immobilie haben oder diese vermieten dürfen und die Mieteinnahmen behalten.

In Frankreich ist jährlich eine Wohnsteuer (taxe d'habitation) für Zweitwohnsitze zu entrichten, und zwar von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, die bzw. der das Objekt am 1. Januar eines Kalenderjahres besitzt. 

Seit 2023 gibt es in Frankreich eine Erklärungspflicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien, die sich in Frankreich befinden. Über die Internetseite des französischen Finanzamts (impots.gouv.fr) muss angegeben werden, wie und von wem die Immobilie genutzt wird.

Ausführliche Informationen gibt es in unserem FAQ zur Erklärungspflicht.

Gut zu wissen: Erst- und Zweitwohnsitz
Ob Ihre Immobilie in Frankreich als Erst- oder Zweitwohnsitz gilt, hängt nicht von einer eigenen Entscheidung ab, sondern von den französischen Steuerregeln.

Erstwohnsitz (résidence principale):
Nur möglich, wenn sich Ihr Lebensmittelpunkt in Frankreich befindet – etwa durch einen dauerhaften Umzug, mehr als 183 Aufenthaltstage im Jahr oder eine berufliche Tätigkeit vor Ort. In diesem Fall sind Sie in Frankreich einkommensteuerpflichtig.

Zweitwohnsitz (résidence secondaire):
Wenn Sie weiterhin in Deutschland leben und dort steuerlich gemeldet sind, gilt Ihre Immobilie in Frankreich automatisch als Zweitwohnsitz. Dafür fällt auch künftig die Wohnsteuer (taxe d’habitation) an.

In Frankreich wurde zusammen mit der Wohnsteuer die öffentliche Rundfunkgebühr (contribution à l'audiovisuel public) eingezogen.

Die französische Regierung hat beschlossen, diese Gebühr mit Wirkung zum 1. Januar 2022 abzuschaffen.

Gut zu wissen:

Erbpachtberechtigte: Personen, die das Nutzungs- und Entscheidungsrecht am Grundstück für einen bestimmten Zeitraum haben

Nießbrauchsberechtigte: Personen, die ein lebenslanges Wohnrecht in der Immobilie haben oder diese vermieten dürfen und die Mieteinnahmen behalten.

7. Immobilie in Frankreich vererben oder verschenken

Welches Erbrecht gilt? (deutsch oder französisch)           

Unabhängig davon, ob Sie in Deutschland wohnen und Ihr Ferienhaus in Frankreich zu Lebzeiten an Ihre Kinder verschenken möchten oder sich entschieden haben, in Ihrer Immobilie in Frankreich zu wohnen und diese in Zukunft einmal an eine Person in Deutschland zu vererben: Ein Erbschafts- oder Schenkungsfall mit Auslandsbezug kann viele Formen haben.

Folgende Fragen stellen sich aber in jedem Fall: Welches Erbrecht ist auf eine Erbschaft anzuwenden? Und welcher Besteuerung unterliegen der Nachlass oder die Schenkung?

Unterschied Pflichtteil (Deutschland) und Noterbrecht (Frankreich)

Wenn Sie Ihre Immobilie in Frankreich später einmal vererben möchten, stellt sich zunächst die Frage des anwendbaren Erbrechts. Dies ist wichtig um zu wissen, welche Vorschriften bspw. bezüglich der Form des Testaments oder der Erbfolge gelten. Die französischen Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen.

Beispiel: A und B sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder. Das Eigentum des A beschränkt sich auf eine Immobilie (Wert 400.000 Euro). A möchte, dass B im Falle seines Versterbens Alleinerbin ist und hält dies testamentarisch fest. A verstirbt.

Nach deutschem Recht können die Kinder in obigem Fall ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Dieser beträgt vorliegend 1/8 pro Kind und gewährt lediglich einen Geldanspruch. Jedes Kind kann also von B 50.000 Euro verlangen.

Nach französischem Recht steht den Kindern ein sogenanntes Noterbrecht zu. Bei zwei Kindern beträgt der ihnen zustehende Teil 2/3 des Vermögens. Anders als beim Pflichtteilsrecht wird der französische Noterbe „echter“ Erbe und erwirbt Miteigentum an der vererbten Immobilie. B und die zwei Kinder sind in diesem Fall Miteigentümerinnen beziehungsweise Miteigentümer an der Immobilie (1/3 B und 1/3 pro Kind).

Dem Ehegatten steht ein solches Noterbrecht nach französischem Recht übrigens nur zu, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat. Hätte A die Kinder als Alleinerben eingesetzt, stünde B also nach französischem Recht kein Recht an der Immobilie zu.

Eine vollständige Enterbung aufgrund lebzeitiger oder testamentarischer Verfügungen ist nach französischem Recht nicht möglich.

Europäische Erbrechtsverordnung und Nachlasszeugnis

Die europäische Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. So ist in Erbfällen seit 17. August 2015 das Recht des Staates anwendbar, in dem die Erblasserin oder der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes ihren oder seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte.

Den „Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes“ hat jemand dort, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet. Hinweise dafür sind: Schwerpunkt der sozialen Kontakte (besonders familiärer und beruflicher Art), Häufigkeit des Aufenthaltes in einem Staat, Ort, an dem sich die Vermögensgegenstände befinden, Kenntnisse der Landessprache usw.

Zudem darf der Aufenthalt an diesem Ort nicht nur vorübergehend sein. Als nicht nur vorübergehend wird in der Regel ein Aufenthalt angesehen, der von Beginn an beabsichtigt war und zeitlich mehr als sechs zusammenhängende Monate dauerte.

Kurzfristige Unterbrechungen werden dabei nicht berücksichtigt.

Der „Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes“ ist nicht zwingend der Wohnort, kann jedoch mit diesem zusammenfallen z. B. bei dauerhaftem Umzug ins Ausland.

Beispiel: Eine Deutsche ist Eigentümerin eines Hauses in Frankreich und verschiedener Vermögensgegenstände in Deutschland (z. B. Kunst).

Die meiste Zeit des Jahres verbringt sie in Italien, wo sie auch ihren Lebensmittelpunkt, insbesondere ihre sozialen Kontakte hat. Verstirbt sie dort, wird italienisches Erbrecht angewendet, denn der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes ist in Italien.

Hätte die Deutsche ihren Lebensmittelpunkt (Familie, soziale Kontakte, Dauer des Aufenthalts) in Frankreich, wäre dort also der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes, würde französisches Erbrecht angewendet.

Möchte die Erblasserin, dass im Todesfall das Erbrecht eines anderen Landes zur Anwendung kommt als das ihres gewöhnlichen Aufenthaltes, so muss sie eine entsprechende Rechtswahl treffen.

Tipp: Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir eine ausdrückliche Wahl des anwendbaren Rechts durch ein notarielles Testament.

Neu eingeführt wurde das europäische Nachlasszeugnis. Es soll dem Erbenden den Nachweis ihrer Erbenstellung im europäischen Ausland erleichtern. Für die Ausstellung sind, je nach anwendbarem Recht, in Deutschland die Nachlassgerichte, in Frankreich die Notariate zuständig.

Achtung:

Anwendbares Erbrecht und Steuerrecht sind in einem Erbfall streng zu unterscheiden.

Die EU-Erbrechtsverordnung oder die Wahl des anwendbaren Erbrechts regelt nicht den Bereich des Steuerrechts. Dieser richtet sich weiterhin nach den nationalen Besteuerungsvorschriften.

Erbschafts- und Schenkungssteuer in Frankreich und Deutschland

Das zwischen Frankreich und Deutschland getroffene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen (DBA) regelt die Besteuerung bei grenzüberschreitenden Erbfällen oder Schenkungen und soll eine Doppelbesteuerung des Vermögens vermeiden.

Grundsätzlich hat der Staat, in dem die Erblasser ihren Wohnsitz hatten (sogenannter Wohnsitzstaat) das ausschließliche Besteuerungsrecht. Dazu gibt es allerdings Ausnahmen:

  • Der Staat, in dem die Immobilie liegt (sogenannter Belegenheitsstaat) hat ein konkurrierendes Besteuerungsrecht.
  • Der Staat, in dem die Erbenden ihren Wohnsitz haben, hat ebenfalls ein Besteuerungsrecht (sogenannte überdachende Besteuerung).

Der Wohnsitzstaat besteuert das gesamte übertragene Vermögen (auch eine Immobilie im Ausland). Da die Immobilie im Belegenheitsstaat ebenfalls besteuert werden kann, kann es in einem solchen grenzüberschreitenden Erbschaftsfall zu einer Doppelbesteuerung kommen. Vermieden werden soll diese, in dem die am Belegenheitsort gezahlte Steuer angerechnet wird.

Konkret wird auf die Steuer des Wohnsitzstaates der Steuerbetrag angerechnet, der im jeweils anderen Staat für das Vermögen (zum Beispiel die Immobilie) gezahlt wird.

Beispiele:

Die in München wohnhafte Erblasserin vererbt ihrem in Berlin wohnhaften Sohn eine Immobilie in Paris. Als Wohnsitzstaat hat Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht über das gesamte Vermögen. Als Belegenheitsstaat hat Frankreich allerdings ein Besteuerungsrecht an der Immobilie.

  • Nach dem DBA und den nationalen Vorschriften besteuert Deutschland das gesamte Vermögen und rechnet dabei die Steuer an, die in Frankreich für die Immobilie gezahlt werden muss.  

Der in München wohnhafte Erblasser schenkt seiner in Paris wohnhaften Tochter eine Immobilie in München. Als Wohnsitzstaat des Erblassers hat Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht. Da die Erbin ihren Wohnsitz in Frankreich hat, hat auch Frankreich ein Besteuerungsrecht.

  • Nach dem DBA und den nationalen Vorschriften kann Frankreich den gesamten Erwerb der Beschenkten besteuern und rechnet dabei die Steuer an, die in Deutschland gezahlt werden muss.

Zu beachten: In Frankreich müssen die Erbenden in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der Erblassenden eine Steuererklärung (déclaration de succession) abgeben. Waren die Erblassenden im Ausland, zum Beispiel in Deutschland ansässig, haben die Erbenden dafür 12 Monate Zeit.

Unterliegen die Erbenden der deutschen Steuerpflicht müssen sie binnen drei Monaten ab Kenntnis der angefallenen Erbschaft diesen Erwerb beim Finanzamt anzeigen.

Freibeträge im Vergleich

Die Freibeträge für Erbschaften sind sehr unterschiedlich in beiden Ländern.

 DeutschlandFrankreich
Ehepartner500.000 €unbegrenzt steuerfrei
für jedes Kind pro Elternteil400.000 €100.000 €

Rolle des französischen Notariats im Erbfall

Ist französisches Erbrecht anwendbar, so ist nicht wie in Deutschland das Nachlassgericht, sondern ein Notariat für die Abwicklung des Nachlasses zuständig. Von den Erbenden selbst mandatiert, kümmert das Notariat sich um die Ausstellung und Beurkundung des „acte de notoriété“ (französischer Erbschein), die Übertragung des Immobilieneigentums, den Eintrag im Register, aber auch um die erforderliche Erbschaftssteuererklärung.  

Wenn zwar deutsches Erbrecht anwendbar ist, aber die vererbte Immobilie sich in Frankreich befindet, muss ebenfalls ein französisches Notariat für die Übertragung der Immobilie und die Erbschaftssteuererklärung mandatiert werden. Das Europäische Nachlasszeugnis (siehe oben) ist in der Praxis nicht immer erforderlich. Dieses fordert das Notariat nur an, wenn es mit dem deutschen Erbschein nicht vertraut ist.

Fragen Sie das zuständige Notariat, ob der deutsche Erbschein ausreichend ist oder Sie bei einem deutschen Nachlassgericht ein Europäische Nachlasszeugnis beantragen müssen.

Gut zu wissen: Die Erbenden können das Notariat frei wählen und sind dabei auch nicht an ein Notariat in der Nähe der Immobilie gebunden. Infolgedessen ist es z.B. möglich, eine Notarin oder einen Notar zu beauftragen, die Deutsch und Französisch sprechen.

Wenn Sie weitere rechtliche, steuerliche oder erbschaftsrechtliche Fragen zu Ihrem Immobilienvorhaben in Frankreich oder Deutschland haben können Sie nach vorheriger Anmeldung an unseren kostenlosen Sprechstunden mit deutsch-französischen Expertinnen und Experten teilnehmen. 

8. Aufbewahrungsfristen für Unterlagen nach dem Kauf

Nicht vergessen: Bewahren Sie alle Unterlagen Ihre Immobilie betreffend noch eine Weile auf. Folgende Aufbewahrungsfristen sind nicht zwingend, aber ratsam:

Strom-, Wasser- und Gasrechnungen 5 Jahre
Telefon- und Internetrechnungen 1 Jahr
Rechnungen von Handwerkern Während der gesamten Dauer, die die Immobilie Ihr Eigentum ist und mindestens bis zu einem Jahr nach deren Verkauf.
Bescheinigung des Schornsteinfegers Während der gesamten Dauer, die die Immobilie Ihr Eigentum ist und mindestens bis zu einem Jahr nach deren Verkauf.
Bescheinigungüber die Wartung der Heizungsanlage Während der gesamten Dauer, die die Immobilie Ihr Eigentum ist und mindestens bis zu einem Jahr nach deren Verkauf.
Rechnungen über Aufwendungen für Bau- und Sanierungsarbeiten Während der gesamten Dauer, die die Immobilie Ihr Eigentum ist und mindestens bis zu einem Jahr nach deren Verkauf. Bewahren Sie die Belege aber 30 Jahre auf, sofern die Arbeiten durch ein Unternehmen ausgeführt wurden und Sie auf Ihren Namen ausgestellte Rechnungen bzw. Zahlungsbelege haben. Sie können beim Verkauf der Immobilie die dann anfallende Wertzuwachsteuer („imposition des plus-values immobilières“) mindern.

9. Immobilie in Frankreich kaufen: Praktische Tipps und weitere Informationen

Unser Artikel „Immobilien und Steuern in Frankreich“

Monatliche deutsch-französische Immobiliensprechstunde

Weitere Adressen