Fragen und Antworten zur Erklärungspflicht für Immobilien in Frankreich – Déclaration des biens immobiliers

Seit 2023 gibt es in Frankreich eine neue Erklärungspflicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien, die sich in Frankreich befinden. Über die Internetseite des französischen Finanzamts (impots.gouv.fr) muss angegeben werden, wie und von wem die Immobilie genutzt wird.

Warum wurde diese Erklärungspflicht eingeführt?

2023 ist die Wohnsteuer (taxe d’habitation) für alle Hauptwohnsitze (résidence principale) in Frankreich weggefallen.

Nur noch Zweitwohnsitze (résidence secondaire) und leerstehende Räumlichkeiten (locaux vacants) sind von der Wohnsteuer betroffen. Um zu ermitteln, welche Immobilien weiterhin besteuert werden müssen, wurde am 1. Januar 2023 die neue Erklärungspflicht für Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer eingeführt.

Wer ist von dieser neuen Erklärungspflicht betroffen?

Alle Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer sowie Nießbraucherinnen und Nießbraucher, und zwar sowohl natürliche als auch juristische Personen z.B. Immobiliengesellschaften (société civile immobilière - SCI), sind von der neuen Erklärungspflicht betroffen.

Für jede Immobilie muss bis zum spätestens 10. August 2023 angegeben werden, wie diese genutzt wird: als Hauptwohnsitz, Zweitwohnsitz oder leerstehende Räumlichkeit, beziehungsweise, wenn nicht selbst genutzt, Angaben zur Identität der Bewohnerinnen und Bewohner. Auch der Zeitraum, in dem die Immobilie bewohnt wurde (Stand: 1. Januar 2023), ist mitzuteilen.

Nebengebäude wie z.B. Parkplatz oder Keller müssen zusammen mit der Immobilie, zu der sie gehören, angegeben werden.

Wie kann diese Erklärung abgegeben werden?

Die Erklärung erfolgt online über den Dienst  "Gérer mes biens immobiliers"auf dem gesicherten Zugangsportal des Finanzamts (impots.gouv.fr).

Um ein persönliches Konto auf dieser Seite zu erstellen, wird eine französische Steuernummer benötigt. Diese steht beispielsweise auf dem Bescheid für die Grundsteuer. 

Zur Erleichterung der Erklärungspflicht werden die von den Steuerbehörden bekannten Informationen in der Online-Erklärung vorausgefüllt. Wenn diese Angaben der tatsächlichen Situation entsprechen, muss die Erklärung nur bestätigt werden. Andernfalls muss die Erklärung korrigiert und mit den zutreffenden Daten aktualisiert werden.

Wie erhalte ich einen Zugang zum gesicherten Portal des Finanzamts?

Wenn Sie in Frankreich wohnen und bereits einen Online-Zugang für Ihre Steuererklärungen haben, können Sie sich einfach einloggen und die Erklärung vornehmen.

Bei einem Wohnsitz im Ausland ist das Finanzamt für nicht Ansässige (non-résidents) zuständig. Der Zugang zum gesicherten Portal muss zunächst beantragt werden. Dazu müssen Sie das folgende Formular ausfüllen: FORMULAIRE DE CRÉATION D'ACCÈS À L'ESPACE PARTICULIER - NON RESIDENTS | impots.gouv.fr

Nach dem Ausfüllen des Formulars werden Sie aufgefordert an die dort angezeigte E-Mail-Adresse einen Identitätsnachweis, also eine Kopie Ihres Ausweises oder Reisepasses, zu übermitteln.

Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie eine E-Mail. Diese informiert Sie darüber, dass Sie nun einen Zugang unter Angabe Ihrer Steuernummer und Ihres Geburtsdatums erstellen können.

Gibt es Alternativen zur Online-Erklärung?

Sollten Sie keinen Internetzugang haben, können Sie im zuständigen französischen Finanzamt oder im nächstgelegenen France service auf einen Selbstbedienungscomputer zugreifen und eine persönliche Betreuung bekommen. Leider ist diese Alternative für im Ausland lebende Hauseigentümer nicht sehr zufriedenstellend.

Sollten Sie keinen Internetzugang haben oder Hilfe beim Einreichen Ihrer Erklärung brauchen, können Sie die folgende Telefonnummer anrufen 0033 8 09 401 401 (kostenpflichtiger Anruf), montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 19:00 Uhr oder 0033 1 72 95 20 42, montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

Wie gehe ich vor, wenn die Angaben zur Immobilie in der vorausgefüllten Erklärung nicht korrekt sind?

Falls die Angaben zu Ihrer Immobilie, die Ihnen angezeigt werden, nicht korrekt sind, müssen Sie dies über die gesicherte Nachrichtenfunktion innerhalb des Portals melden.

Wählen Sie die Option „J’ai une question sur le descriptif de mon bien immobilier“ („Ich habe eine Frage bezüglich der Beschreibung meiner Immobilie“) aus.

Sie können jedoch bereits Ihre Erklärung zur Nutzung der Immobilie abgeben und müssen nicht abwarten, bis die Angaben zur Immobilie korrigiert wurden.

Bis wann muss die Erklärung abgegeben werden?

Die Erklärung muss spätestens bis zum 10. August 2023 einschließlich erfolgen. 

Muss ich jedes Jahr eine solche Erklärung abgeben?

Nein. Die Angaben müssen nur geändert werden, wenn sich die Situation in Bezug auf die Immobilie ändert.

Bleibt alles gleich, muss keine erneute Erklärung abgegeben werden.

Was passiert, wenn die Erklärung nicht rechtzeitig erfolgt?

Die Erklärungspflicht ist eine gesetzliche Verpflichtung für Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer, die von Artikel 1418 des Code général des impôts (frz. allgemeines Steuergesetzbuch) vorgesehen ist.

Wer die Erklärung nicht abgibt, bzw. unvollständig oder fehlerhaft ausfüllt, riskiert ein Bußgeld von 150 Euro pro Immobilie. Diese Sanktionen sollen voraussichtlich aber erst ab dem 1. Januar 2024 eingeführt werden, nach Versand einer Mahnung.