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Versicherungen in Frankreich: Diese Policen brauchen Sie unbedingt

Wer nach Frankreich zieht sollte sich auch entsprechend versichern. Dieser Artikel bietet einen Überblick über notwendige und sinnvolle Versicherungen in Frankreich sowie Unterschiede zum deutschen System.

In Deutschland müssen Sie jedes Risiko mit einem eigenen Vertrag versichern, während in Frankreich die verschiedenen Risiken in der Regel in einem einzigen Vertrag zusammengefasst werden, z. B. in einer kombinierten Gebäude- und Hausratversicherung,die auch eine private Haftpflichtversicherung umfasst. Ein weiterer großer Unterschied besteht darin, dass in Frankreich viele Versicherungen verpflichtend sind, während diemeisten Versicherungen in Deutschland nur freiwillig sind.

Versicherungen in Frankreich im Überblick

Wie in allen Ländern der Europäischen Union müssen Sie auch in Frankreich als Halterin oder Halter eines Kraftfahrzeugs eine Mindestversicherung für Schäden abschließen, die durch Ihr Fahrzeug verursacht werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie nicht damit fahren. Das bedeutet, dass Sie, wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz in Frankreich haben, zwingend eine französische Kfz-Haftpflichtversicherung (die sogenannte "assurance au tiers") abschließen müssen, wenn Ihr Fahrzeug nicht mehr in Deutschland zugelassen ist.

Achtung! Die Nichteinhaltung der Versicherungspflicht gilt als Straftat, die mit einer Geldstrafe in Höhe von 3.750 Euro geahndet und mit zusätzlichen Strafen belegt werden kann.

Wann springt diese Versicherung ein? Wenn durch Sie als Fahrerin oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs andere Verkehrsteilnehmende (z. B. zu Fuß, im Auto oder auf dem Fahrrad) oder fremde Gegenstände (z. B. eine Grundstücksmauer) einen Schaden erleiden.

Doch Ihre Kfz-Haft­pflichtversicherung trägt nur die Kosten für die Unfall­opfer oder am Eigentum Dritter– nicht Ihre eigenen, wenn Sie am Steuer saßen. Um diese Lücke zu schließen, wird zusätzlich dringend eine Fahrer­schutz­police empfohlen.

Unser Tipp: Es empfiehlt sich, eine zusätzliche Police für Diebstahl, Feuer oder Glasbruch abzuschließen. Durch diesen Zusatz können Schäden bei Naturkatastrophen, Sturm und Terroranschlägen automatisch mitversichert werden.

 

Zusätzliche, aber freiwillige Versicherungen

In der Regel bieten Ihnen die französischen Kfz-Versicherungen mehrere Zusatzpolicen an, unter anderem:

  • Eine Vollkasko gegen sämtliche Unfallschäden, die sogenannte „tous risques“: Sie deckt alle Arten von Schäden an Ihrem Fahrzeug ab und entschädigt Sie unabhängig davon, ob Sie den Unfall verschuldet haben oder nicht. Sie müssen aber in der Regel  eine Selbstbeteiligung zahlen, deren Höhe bei Vertragsabschluss festgelegt wird.
  • Die Versicherung für Kollisionsschäden („garantie dommages collision“): Sie deckt Schäden bei einem Zusammenstoß mit einem identifizierten Dritten (Fußgängerinnen und Fußgänger, Tiere usw.) ab.
  • Diebstahl- und Brandschutzversicherung für das Fahrzeug („garanties vol et incendie du véhicule“)
  • Die Glasbruchversicherung („garantie bris de glace“)
  • Versicherung für Elementarschäden („garantie catastrophe naturelle“): Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutsche usw.;
  • Versicherung für Attentate und Terrorakte („garantie attentat et actes de terrorisme“), die in Frankreich begangen werden.

Gut zu wissen: Die Vollkaskoversicherung ist vor allem bei neuen oder neueren Fahrzeugen sinnvoll und bei Leasingverträgen manchmal vorgeschrieben.

Außerdem bieten Kfz-Versicherungen in Frankreich häufig ergänzend eine Rechtsschutzversicherung (protection juridique) an, die mit dem Fahrzeug verbunden ist (siehe Erläuterungen unter "Rechtsschutzversicherung"). Es gibt auch eine "Assistance"-Police (Schutzbrief), die sich auf das Fahrzeug und die Insassen bezieht. Diese umfasst das Abschleppen, Pannenhilfe, Rückführung der Passagiere etc.

 

Kann ich meine deutsche Kfz-Versicherung in Frankreich behalten?

Innerhalb der Europäischen Union muss ein Fahrzeug nicht unbedingt in dem Land versichert sein, in dem es zugelassen ist. Leider ist festzustellen, dass der 1996 eingeführte europäische Versicherungsmarkt faktisch nicht funktioniert, d. h. es gibt nach unserer Kenntnis keine Versicherungsunternehmen, die solche Verträge grenzüberschreitend anbieten. In der Praxis werden Sie gezwungen, das Fahrzeug dort zu versichern, wo es zugelassen ist und wo sich Ihr Hauptwohnsitz befindet. In einem ersten Schritt sollten Sie daher rechtzeitig vor Ihrer Abreise Ihre deutsche Versicherung über Ihren Aufenthalt in Frankreich informieren. Fragen Sie ausdrücklich, ob Sie für die Zeit Ihres Aufenthaltes in Frankreich weiter versichert sind und falls ja, wie lange oder ob Sie umgehend eine neue Versicherung benötigen. Insbesondere bei einem Kurzaufenthalt von weniger als sechs Monaten ist dies gegebenenfalls nicht erforderlich.

Bei einem Aufenthalt der von vorne herein mehr als 6 Monate dauern soll, müssen Sie Ihr Fahrzeug auf jeden Fall in Frankreich anmelden und versichern lassen. Ihr Fahrzeug muss nämlich in dem Land zugelassen sein, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Wenn Sie also dauerhaft nach Frankreich ziehen, müssen Sie ihr Auto zeitnah ummelden und eine französische Kfz-Versicherung abschließen. Wenn Sie sich allerdings nur vorübergehend in Frankreich aufhalten, können Sie weiterhin bei Ihrer deutschen Kfz-Versicherung versichert bleiben. Bei einer Kontrolle durch die französischen Behörden müssen Sie in der Lage sein, die lediglich vorübergehende Dauer Ihres Aufenthalts nachzuweisen.

Gut zu wissen: In Frankreich gibt es ein System von Zuschlägen oder Ermäßigungen auf die Versicherungsprämien, das mit dem deutschen System vergleichbar ist. Um Ihren deutschen Schadensfreiheitsrabatt beim Abschluss einer Kfz-Versicherung in Frankreich zu behalten und übertragen zu lassen, können Sie eine europäische Bescheinigung des Schadenverlaufs beantragen.

Wenn Sie in Frankreich eine Kfz-Versicherung haben, muss Ihre Versicherung Ihnen eine Versicherungsbescheinigung (grüne Versicherungskarte, auf der die Länder angegeben sind, in denen Sie versichert sind) ausstellen.

Die kombinierte Wohngebäude- und Hausratversicherung („l’assurance multirisques habitation - AMH“)

In Deutschland ist die Wohngebäudeversicherung nicht verpflichtend, in Frankreich hingegen schon, zumindest was Mietrisiken (d. h. Schäden an der Wohnung) betrifft.

Die Hausrats- und Wohngebäudeversicherung deckt alle Schäden ab, die durch die Mietenden einer Immobilie oder durch eine externe Ursache (Brand, Explosion, Wasserschaden usw.) verursacht werden. Sie deckt jedoch keine Schäden ab, die Nachbarimmobilien zugefügt werden, oder Gegenstände innerhalb der Wohnung, die beschädigt werden könnten.

Der Vorteil dieser Versicherung besteht im Gegensatz zur reinen Gebäudeversicherung darin, dass sie die Versicherten schützt, wenn sie für einen Schaden Dritter und der Nachbarschaft verantwortlich sind, der von der eigenen Wohnung ausging (z. B. Wasserschaden, Brand usw.). Die AMH umfasst auch eine private Haftpfichtversicherung, die bei Personen-, Sach- und immateriellen Schäden greift, die Dritten im privaten Lebensumfeld zugefügt werden. Weitere Leistungen können ebenfalls enthalten sein, z. B. Rechtsschutz oder Hausnotruf.

Für Mietende sowie Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung, die Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaftist, ist diese Versicherung verpflichtend. Für dieselbe Wohnung müssen also beide Parteien eine solche Versicherung abschließen. Für alle anderen Kategorien von Eigentümerinnen und Eigentümern ist sie hingegen freiwillig.

Gut zu wissen: Wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer sind und Ihre Immobilie vermieten, können Sie eine Versicherung für "nicht sebst genutztes Eigentum" („propriétaire non occupant“ - PNO) abschließen. Sie sind auch berechtigt, von den Mietendeneinen Nachweis über den Abschluss einer Hausrats- und Wohngebäudeversicherung zu verlangen.

 

Frist für die Schadensmeldung

Wenn ein Schaden auftritt, müssen Sie diesen innerhalb weniger Tage bei Ihrer Versicherung melden: zwei Tage beiDiebstahl aus Ihrer Wohnung, zehn Tage bei Elementarschäden und fünf Tage beiallen anderen Schäden, die Ihre Wohnung betreffen. Außerdem müssen Sie eine Aufstellung über den geschätzten Schaden an Ihrem Eigentum und Ihrer Wohnung einreichen.

Schadensmeldung bei Wasserschaden: Dies kann online über das Kundenportal des Versicherungsnehmers erfolgen. Alternativ schriftlich per Einschreiben mit Rückschein („lettre recommandée avec accusé de réception“). Hierfür können Mietende das dafür vorgesehene Formular „Constat amiable dégât des eaux“ verwenden, das gemeinsam mit betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn oder der Hausverwaltung auszufüllen ist.

 

Zusätzliche Versicherungen

Der konkrete Versicherungsschutz der kombinierten Gebäude- und Hausratversicherung (AMH)  hingegen hängt vom abgeschlossenen Vertrag ab. Die Produkte unterscheiden sich voneinander. Hier sollten Sie stets vergleichen.

Grundsätzlich umfassen alle Versicherungen dieser Art die Deckung von Sachschäden, die durch Feuer oder Explosionen entstehen.

Daneben gibt es weitere Risiken, die von der kombinierten Gebäude- und Hausratversicherung (AMH) abgedeckt sein können.

Im Gegensatz zu Deutschland beinhaltet die AMH verpflichtend einen Schutz gegen Elementarschäden. Konkret deckt diese Versicherung Schäden ab, die durch Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben, Feuer, Tsunamis usw. verursacht werden…

Die Kosten, die von der AMH übernommen werden, sind in erster Linie die Kosten für Schäden an beweglichen Sachen. In der Regel wird ein Höchstbetrag vereinbart. Sie können optional weitere Risiken einschließen wie Mietausfall, Kosten für eine neue Unterkunft usw.

Die Bedingungen für die Übernahme von Kosten durch die AMH sind:

  • Es muss ein im „Journal Officiel“ (offizielles Amtsblatt) veröffentlichter interministerieller Erlass existieren, der das Vorliegen einer bestimmten Naturkatastrophe in dem konkreten Ihrer Immobilie Gebiet feststellt. Sie haben ab der Veröffentlichung des Erlasses dann 10 Tage Zeit, den Schaden zu melden.
  • Wenn die Schäden an Ihrem Eigentum durch die AMH abgedeckt sind (z. B. bei einem Brand oder bei einem Wasserschaden).

Wenn Sie durch eine Naturkatastrophe einen Schaden erleiden, müssen Sie unbedingt eine Aufstellung der erlittenen Verluste mit entsprechenden Nachweisen (Rechnungen usw.) vorlegen. Ab dem Zeitpunkt Ihrer Meldung hat die Versicherung drei Monate Zeit, um Sie zu entschädigen.

Eine bestimmte, gesetzlich festgelegte Summe („Selbstbeteiligung“) ist dabei stets von den Versicherten selbst zu tragen.  Sie beläuft sich auf:

  • 380 Euro für Immobilien, die zu Wohnzwecken und nicht für berufliche Zwecke genutzt werden;
  • 1.520 Euro für Schäden durch Dürre oder Rehydrierung des Bodens.

Unser Tipp: Vergleichen Sie veschiedene Angebote, um eines zu finden, das am besten zu Ihren Bedürfnissen passt. Denken Sie daran, dass die Verträge häufig eine Selbstbeteiligung vorsehen. Dies ist der Betrag, den die Versicherten im Schadensfall selbst zahlen müssen. Diese Selbstbeteiligung wird oft anhand der Höhe der monatlichen Prämie berechnet (je höher die Prämie, desto niedriger sollte die Selbstbeteiligung sein). Sie kann über die gesetzlich festgelegten, oben genannten Summen hinausgehen.

Bei der Berechnung der Höhe der Prämie werdenverschiedene Kriterien berücksichtigt: Wohnort, Wert und Größe der Wohnung, Höhe der Selbstbeteiligung, Wert der zu versichernden Gegenstände, Höhe der zu zahlenden Steuern usw.

 

Die Bauschadenversicherung („l’assurance dommages-ouvrages“)

Bautragende, gewerbliche Bauherren (Architektinnen, Bauunternehmerinnen), private Bauherrn von Einfamilienhäusern und Eigentümerinnen, die Arbeiten durchführen lassen, müssen vor Beginn der Bauarbeiten eine Bauschadensversicherung abschließen. Eine entsprechende Versicherung gibt es in Deutschland nicht.

Diese Versicherung dient dazu, festgestellte Mängel, die die Stabilität des Gebäudes gefährden und es unbewohnbar machen, schnell und ohne vorhergehende Beantwortung der Schuldfrage zu beheben. Auch Schäden an untrennbaren Ausstattungsgegenständen, die nicht entfernt, demontiert oder ersetzt werden können, ohne das Bauwerk zu beschädigen, sind durch diese Versicherung gedeckt.

Konkret heißt das: Wenn die Wände einige Jahre nach dem Bau Ihres Hauses große Risse aufweisen, das Dach des Hauses einbricht oder die Wärmedämmung Mängel aufweist, können Sie die Bauschadenversicherung Ihres Bauunternehmens in Anspruch nehmen, damit sie Ihnen diese Schäden ersetzt. Voraussetzung ist, dass die Stabilität des Gebäudes beeinträchtigt ist oder es für seinen (Wohn-)Zweck unbrauchbar ist.

Der zweite Vorteil dieser Versicherung besteht darin, dass sie auch im Falle einer Insolvenz des Bauunternehmens die Reparatur Ihrer Schäden übernimmt.

Die Bauschadensversicherung beginnt nach Abschluss der Bauarbeiten und endet zehn Jahre nach Abnahme des Gebäudes.

 

Schadensmeldung

Wenn Sie einen Schaden an der Immobilie entdecken, müssen Sie diesen innerhalb der in Ihrem Versicherungsvertrag festgelegten Frist per Einschreiben mit Rückschein melden. Nach Eingang Ihrer Beschwerde muss die Versicherung Ihnen innerhalb von 60 Tagen eine Antwort bezüglich der Übernahme Ihres Schadens zukommen lassen. Übersteigt der Schaden eine bestimmte Grenze – meist liegt diese bei 1600 Euro – kann die Versicherung ein Sachverständigenunternehmen mit der Begutachtung beauftragen. Bei kleineren Schäden genügt in der Regel die eingereichte Schadensdokumentation.

 

Achtung! Wenn Sie keine Bauschadenversicherung abschließen, droht Ihnen eine Geldstrafe in Höhe von 75.000 Euro und/oder sechs Monate Gefängnis. Diese Strafe gilt nicht für Privatpersonen, die eine Wohnung für ein Familienmitglied bauen oder um selbst darin zu leben.  

Dies ist keine Pflichtversicherung, aber sie wird dennoch dringend empfohlen.

Die private Haftpflichtversicherung („l’assurance de responsabilité civile“) deckt alle materiellen, immateriellen und körperlichen Schäden ab, die Sie im Alltag unbeabsichtigt verursachen. Voraussetzung ist, dass die Schäden fahrlässig oder aus Unachtsamkeit entstanden sind und Ihrem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind (d. h. außerhalb des beruflichen Umfelds).

Sie sind jedoch nicht für Schäden versichert, die Sie anderen oder sich selbst absichtlich zufügen, sowie für Schäden, die durch Ihr Fahrzeug verursacht werden.

In Frankreich ist die private Haftpflichtversicherung sehr häufig in der kombinierten Gebäude- und Hausratversicherung oder der Schulversicherung (für Kinder) enthalten.

Andere Familienmitglieder wie z. B. Kinder (unabhängig davon, ob sie bei Ihnen leben oder nicht) können in den Versicherungsvertrag eingeschlossen werden. Dies kann von Vorteil sein, wenn Ihr Kind z. B. einen Unfall verursacht und sowohl Personen- als auch Sachschäden entstehen.

Darüber hinaus wird zur Ausübung bestimmter Berufe eine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung verlangt: z. B. für Rechtsanwältinnen, Ärzte, Notarinnen oder auch Wirtschaftsprüfer. Informieren Sie sich, welche Pflichtversicherungen für Ihren Beruf bestehen, um böse Überraschungen zu vermeiden und die französischen Gesetze zu beachten.

Die Schülerversicherung („l’assurance scolaire“) ist nicht verpflichtend, wird aber dennoch empfohlen.

Wenn Sie nach Frankreich umziehen, haben Sie die Möglichkeit, eine Versicherung abzuschließen, die Ihre Kinder während der Schulzeit versichert.

Die Schülerversicherung deckt alle Sach- und Personenschäden ab, die Ihr Kind während Unterrichtszeit sowie auf dem Schulweg erleidet oder verursacht.

Die Schülerversicherung ist verpflichtend, wenn Ihr Kind an Schulausflügen oder sportlichen Aktivitäten außerhalb der Schule teilnimmt. In diesem Zusammenhang wird die Schule Ihres Kindes von Ihnen einen Versicherungsnachweis verlangen.

Darüber hinaus besteht diese Versicherung insbesondere aus einer privaten Haftpflichtversicherung für Schäden, die Ihr Kind verursacht, und einer Unfallversicherung für Schäden, die es selbst erleidet (insbesondere wenn es sich selbst verletzt). Zusätzlich bieten diese Versicherungsunternehmen oft auch eine Versicherung für außerschulische Aktivitäten Ihres Kindes (Tanzen, Malen, Musizieren usw.) an.

Gut zu wissen: Wenn Sie bereits über eine private Haftpflichtversicherung verfügen, dann deckt diese Ihr Kind möglicherweise auch während seiner Schulzeit ab. Eine zusätzliche Versicherung ist dann eventuell nicht notwendig.

Die „assurance individuelle accident“ oder „garantie accident de la vie“ wird allgemein als Unfallversicherung bezeichnet und ist in Frankreich freiwillig. Sie deckt Unfälle des täglichen Lebens ab und ersetzt mögliche körperliche, materielle und persönliche Schäden. In der Praxis zahlt diese Versicherung nach einem Unfall im Alltag (in der Freizeit, zu Hause, beim Sport usw.) eine Entschädigung.

In der Regel wird diese Art von Schäden in bestimmten Situationen bereits von anderen Versicherungen (darunter z. B. die Kfz-Versicherung) abgedeckt.

Wenn Sie wegen eines Schadens, den Sie erlitten haben, die Unfallversicherung in Anspruch nehmen, ist Ihre Versicherung verpflichtet, Ihnen innerhalb von fünf Monaten nach der Schadensmeldung ein Entschädigungsangebot zu unterbreiten. Wenn Sie das Angebot annehmen, muss Ihre Versicherung Sie innerhalb eines Monats entschädigen.

Achtung: Die Unfallversicherung unterscheidet sich von der privaten Haftpflichtversicherung, die Schäden abdeckt, welche die Versicherten einem Dritten zufügen. 

Bitte beachten Sie, dass diese Versicherung keine Verkehrs- und Arbeitsunfälle abdeckt. Dafür gibt es andere Versicherungsprodukte.

Die Rechtsschutzversicherung („assurance de protection juridique“) ermöglicht es Ihnen, Ihre Rechte geltend zu machen. Wenn Sie eine Streitigkeit mit einer natürlichen oder juristischen Person haben, kann die Rechtsschutzversicherung Ihnen Rechtsbeistand bieten und/oder die Kosten für Ihre Verteidigung übernehmen (z. B. Anwaltskosten, Verfahrenskosten usw.).

Sie können die Anwätlin oder den Anwalt frei wählen und selbst beauftragen. Die Versicherung greift auch nicht in die Festlegung des Honorars ein. Sie wird Ihnen mitteilen, bis zu welchem Betrag die Honorarkosten übernommen werden. 

Diese Versicherung schließt in der Regel alle Familienmitglieder mit ein. Sehr oft ist sie bereits in einem anderen Versicherungsvertrag enthalten, z. B. in einer Hausrat- oder privaten Haftpflichtversicherung oder in einem Kreditkartenvertrag. Die Versicherung deckt normalerweise mehrere Bereiche des täglichen Lebens ab (Konsum, Wohnung, Verkehr, Vermögen usw.).

Achtung: Diese Versicherung deckt nicht alle Streitigkeiten ab (z. B. Scheidungen, Immobilienstreitigkeiten, Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Nachlass etc.). Prüfen Sie also vorher, ob die Versicherung Ihren Bedürfnissen entspricht. Erkundigen Sie sich auch, ob Sie bereits über Ihre anderen Versicherungen einen Anspruch auf Rechtsschutz haben.

UnserTipp: Wenn Sie möchten, dass Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine Streitigkeit übernimmt, sollten Sie folgendes prüfen:

  • die Höhe der Kosten und die Schwellenwerte für eine Übernahme
  • die Obergrenzen für Anwalts-, Sachverständigen- und Gerichtsvollzieherhonorare, je nach Art des Gerichtsverfahrens
  • die geografische Abdeckung (Frankreich, Europäische Union usw.)
  • Karenzzeiten (Wartezeiten nach dem Abschluss)

Wenn Sie in Frankreich eine Arztprxis aufsuchen, übernimmt die französische gesetzliche Krankenversicherung ("sécurité sociale") den größten Teil Ihrer Arztkosten. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage der sécurité sociale werden etwa 60 bis 70 % der Kosten für Medikamente oder einen Arztbesuch in Frankreich übernommen. In der Region Elsass-Mosel beträgt der Erstattungssatz 90 %. Den verbleibenden Betrag müssten Sie selbst bezahlen.

Sie können aber auch eine Krankenzusatzversicherung („assurance complémentaire santé“) abschließen. Diese übernimmt diesen Eigenanteil für Sie.

Außerdem kann die Krankenzusatzversicherung z. B. für Arztbesuche aufkommen, die üblicherweise gar nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden wie zum Beispiel Osteopathie.

Je nach Vertrag deckt die Zusatzversicherung ein oder mehrere Familienmitglieder ab. Informieren Sie sich, was Ihre Zusatzversicherung genau abdeckt und welcher Anteil der Kosten übernommen wird. Ein Vergleich von mehreren Angeboten lohnt sich.

Gut zu wissen: Arbeitgebende in Frankreich müssen ihren Arbeitnehmenden eine Zusatzversicherung anbieten. Sie können sich jedoch auch eine eigene Zusatzversicherung suchen.

 

Zusätzliche Optionen

Die Krankenzusatzversicherung kann weitere Leistungen umfassen:

  • Schutz vor vorübergehender oder dauerhafter Berufsunfähigkeit, wenn ein Unfall oder eine Krankheit Ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt oder Sie für eine bestimmte Zeit an der vollumfänglichen Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit gehindert sind.

In Frankreich gibt es zwei Arten von Versicherungen: die Lebensversicherung und die Todesfallversicherung oder Risikolebensversicherung.

Die Lebensversicherung („l’assurance vie“)

Die Lebensversicherung ist in Frankreich eine Geldanlage, mit der Sie Kapital für sich oder für eine andere begünstigte Person aufbauen können. Am Ende des Lebensversicherungsvertrags wird die Investition in Form einer Einmalzahlung oder einer monatlichen Rente ausgezahlt.

Die Höhe der zu zahlenden Prämien und der Zahlngszeitpunkt werden im Versicherungsvertrag festgelegt. Es kann sich um eine monatliche Zahlung oder um die Einmalzahlung eines größeren Betrages handeln.

Die Risikolebensversicherung („l’assurance décès“)

Die Risikolebensversicherung ist ein Vorsorgevertrag, um nach Ihrem Tod eine bestimmte Summe Kapital oder eine monatliche Rente an eine andere von Ihnen bestimmte Person auszahlen zu lassen. Im Gegenzug müssen Sie zu Lebzeiten in die Versicherung einzahlen. Die begünstigte Person muss nicht unbedingt ein Familienmitglied sein. 

Sie können diese Art von Versicherung zu jedem beliebigen Zeitpunkt abschließen. Der Vertrag ist häufig auf ein Jahr ausgelegt und kann verlängert werden.

In Frankreich ist die Versicherung eines Kredits nicht zwingend vorgeschrieben. Wenn Sie jedoch einen Kredit bei einer französischen Bank aufnehmen möchten, wird diese Sie in der Regel dazu verpflichten, eine solche „assurance-crédit“ abzuschließen. 

Zusätzlich zum Todesrisiko der Kreditnehmenden kann Ihnen eine solche Versicherung zusätzliche Garantien bieten, z. B. bei Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität.

Gut zu wissen:
In der Praxis wird es für Sie sehr schwierig sein, eine Bank zu finden, die Ihnen ein Darlehen ohne Versicherung gewährt. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, die von der Bank angebotene Versicherung zu akzeptieren. Sie können sich für eine andere Kreditversicherung entscheiden, solange diese die von der Bank geforderten Sicherheiten bietet.

Sie haben auch die Möglichkeit, die Versicherung zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertrags zu kündigen und einen neuen Vertrag mit einem anderen Versicherungsunternehmen abzuschließen.

Und wenn die Versicherung mich nicht versichern will?

Wenn ein Versicherer sich weigert, Ihnen einen Versicherungsschutz anzubieten, haben Sie die Möglichkeit, vor dem Zentralen Tarifierungsbüro („Bureau central de tarification“) Beschwerde einzulegen.

Achtung: dieser Rechtsbehelf ist nur in Bezug auf die folgenden Pflichtversicherungen möglich:

  • Kfz-Haftpflicht
  • Bauversicherung (einschließlich der zehnjährigen Haftung und der Bauschadenversicherung)
  • Elementarschadenversicherung
  • Haftpflichtversicherung für Mietende sowie Miteigentümerinnen und Miteigentümer

Versicherungen in Frankreich kündigen: Welche Rechte haben Sie?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Ihren Versicherungsvertrag zu kündigen. Die Kündigungsfristen sind unterschiedlich, je nachdem wie lange der Vertrag bereits besteht, ob er sich automatisch verlängert oder on sich Ihre Lebenssituation geändert hat.

Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres

Sie können Ihren Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen. Das Versicherungsjahr beginnt am Tag des Inkrafttretens Ihres Vertrages. Das genaue Datum steht im Versicherungsschein.

Jederzeit mögliche Kündigung von Versicherungsverträgen, die älter als ein Jahr sind

Wenn Uhr Versicherungsvertrag seit mehr als einem Jahr besteht, können Sie jederzeit kündigen. Ihre Kündigung wird einen Monat nach Eingang bei der Versicherung wirksam. Wenn Sie bei der Zahlung der Versicherungsprämie in Vorleistung gegangen sind, haben Sie Anspruch auf eine anteilige Erstattung.

Gut zu wissen: Wenn Sie für eine Pflichtversicherung das Unternehmen wechseln, muss die neue Versicherung den alten Vertrag für Sie kündigen. Bei nicht verpflichtenden Versicherungsverträgen lohnt es sich nachzufragen, ob diese Dienstleistung ebenfalls angeboten wird.

Kündigung einer Versicherung mit automatischer Vertragsverlängerung

Die Versicherung muss Sie vor jeder Verlängerung über die genaue Kündigungsfrist informieren. Dazu erhalten Sie eine jährliche Fälligkeitsmitteilung. In diesem Dokument werden die wesentlichen Merkmale Ihres Versicherungsvertrags zusammengefasst und die Höhe des Versicherungsbeitrags für das kommende Jahr angegeben.

Der Hinweis, dass Sie den Vertrag innerhalb von 20 Tagen ab Versanddatum dieser Fälligkeitsmitteilung kündigen können, ist verpflichtend. Erhalten Sie diese Information nicht, können Sie den Vertrag jederzeit kündigen.

Gut zu wissen: Sie haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn sich Ihre Lebenssituation ändert, zum Beispiel bei Umzug, Heirat, Verlust der Arbeitsstelle, Pensionierung usw. In diesem Fall können Sie Ihren Versicherungsvertrag jederzeit kündigen. Der Vertrag endet einen Monat nach Versand des Kündigungsschreibens.