Welche Versicherungen sollte ich in Frankreich abschließen?

Anlässlich Ihres vorübergehenden oder dauerhaften Umzuges nach Frankreich werden Sie mit Versicherungspflichten konfrontiert werden. In fast allen Fällen und trotz des europäischen Versicherungsmarktes werden Sie Ihre deutsche/nicht-französische Versicherung nicht beibehalten können.

Dieses Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick über die in Frankreich existierenden Versicherungen, welche Sie abschließen müssen oder sollten, und die Unterschiede zum deutschen System.

In Deutschland müssen Sie jedes Risiko mit einem eigenen Vertrag versichern, während in Frankreich die verschiedenen Risiken in der Regel in einem einzigen Vertrag zusammengefasst werden, z. B. in einer kombinierten Gebäude- und Hausratversicherung,die auch eine private Haftpflichtversicherung umfasst. Ein weiterer großer Unterschied besteht darin, dass in Frankreich viele Versicherungen verpflichtend sind, während diemeisten Versicherungen in Deutschland nur freiwillig sind.

Überblick über die Pflichtversicherungen in Frankreich

Wie in allen Ländern der Europäischen Union müssen Sie auch in Frankreich als Halter eines Kraftfahrzeugs eine Mindestversicherung für Schäden abschließen, die durch Ihr Fahrzeug verursacht werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie aktuell nicht damit fahren. Das bedeutet, dass Sie, wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz in Frankreich haben, zwingend eine französische Kfz-Haftpflichtversicherung (die sogenannte "assurance au tiers") abschließen müssen, wenn Ihr Fahrzeug nicht mehr in Deutschland zugelassen ist.

Achtung! Die Nichteinhaltung der Versicherungspflicht gilt als Straftat, die mit einer Geldstrafe in Höhe von 3.750 Euro geahndet und mit zusätzlichen Strafen belegt werden kann.

Wann springt diese Versicherung ein? Wenn durch Sie als Fahrer eines Kfz andere Verkehrsteilnehmer (z. B. Fußgänger, andere Autofahrer, Fahrradfahrer) oder fremde Gegenstände (z. B. eine Grundstücksmauer) einen Schaden erleiden.

Doch Ihre Kfz-Haft­pflichtversicherung trägt nur die Kosten für die Unfall­opfer oder am Eigentum Dritter– nicht Ihre eigenen, wenn Sie am Steuer saßen. Um diese Lücke zu schließen, wird zusätzlich dringend eine Fahrer­schutz­police empfohlen.

Praktischer Tipp: Es empfiehlt sich, eine zusätzliche Police für Diebstahl, Feuer oder Glasbruch abzuschließen. Durch diesen Zusatz können Schäden bei Naturkatastrophen, Sturm und Terroranschlägen automatisch mitversichert werden.

 

Zusätzliche, aber freiwillige Versicherungen

In der Regel bieten Ihnen die französischen Kfz-Versicherer mehrere Zusatzpolicen an, unter anderem:

  • Eine Vollkasko gegen sämtliche Unfallschäden, die sogenannte „tous risques“: Sie deckt alle Arten von Schäden an Ihrem Fahrzeug ab und entschädigt Sie unabhängig davon, ob Sie den Unfall verschuldet haben oder nicht. Sie müssen aber in der Regel  eine Selbstbeteiligung zahlen, deren Höhe bei Vertragsabschluss festgelegt wird;
  • Die Versicherung für Kollisionsschäden („garantie dommages collision“): Sie deckt Schäden bei einem Zusammenstoß mit einem identifizierten Dritten (Fußgänger, Tier usw.) ab;
  • Diebstahl- und Brandschutzversicherung für das Fahrzeug („garanties vol et incendie du véhicule“);
  • Die Glasbruchversicherung („garantie bris de glace“);
  • Versicherung für Naturkatastrophen („garantie catastrophe naturelle“): Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutsche usw.;
  • Versicherung für Attentate und Terrorakte („garantie attentat et actes de terrorisme“), die in Frankreich begangen werden.

Gut zu wissen: Die Vollkaskoversicherung ist vor allem bei neuen oder neueren Fahrzeugen sinnvoll und bei Leasingverträgen manchmal vorgeschrieben.

Außerdem bieten Kfz-Versicherer in Frankreich häufig ergänzend eine Rechtsschutzversicherung (protection juridique) an, die mit dem Fahrzeug verbunden ist (siehe Erläuterungen unter "Rechtsschutzversicherung"). Es gibt auch eine "Assistance"-Police (Schutzbrief), die sich auf das Fahrzeug und die Insassen bezieht. Diese umfasst das Abschleppen, Pannenhilfe, Rückführung der Passagiere etc.

 

Kann ich meine deutsche Kfz-Versicherung in Frankreich behalten?

Innerhalb der Europäischen Union muss ein Fahrzeug nicht unbedingt in dem Land versichert sein, in dem es zugelassen ist. Leider ist festzustellen, dass der 1996 eingeführte europäische Versicherungsmarkt faktisch nicht funktioniert, d. h. es gibt nach unserer Kenntnis keine Versicherungsunternehmen, die solche Verträge grenzüberschreitend anbieten. In der Praxis werden Sie gezwungen, das Fahrzeug dort zu versichern, wo es zugelassen ist und wo sich Ihr Hauptwohnsitz befindet. In einem ersten Schritt sollten Sie daher rechtzeitig vor Ihrer Abreise Ihre deutsche Versicherung über Ihren Aufenthalt in Frankreich informieren. Fragen Sie ausdrücklich, ob Sie für die Zeit Ihres Aufenthaltes in Frankreich weiter versichert sind und falls ja, wie lange oder ob Sie umgehend eine neue Versicherung benötigen.  Insbesondere bei einem Kurzaufenthalt von weniger als sechs Monaten ist dies ggf. nicht erforderlich.

Bei einem Aufenthalt der von vorne herein mehr als 6 Monate dauern soll, müssen Sie Ihr Fahrzeug auf jeden Fall in Frankreich anmelden und versichern lassen. Ihr Fahrzeug muss nämlich in dem Land zugelassen sein, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Wenn Sie also dauerhaft nach Frankreich ziehen, müssen Sie ihr Auto zeitnah ummelden und eine französische Kfz-Versicherung abschließen. Wenn Sie sich auf der anderen Seite nur vorübergehend in Frankreich aufhalten, können Sie weiterhin bei Ihrem deutschen Kfz-Versicherer versichert bleiben. Bei einer Kontrolle durch die französischen Behörden müssen Sie jedoch in der Lage sein, die lediglich vorübergehende Dauer Ihres Aufenthalts nachzuweisen.

Gut zu wissen: In Frankreich gibt es ein System von Zuschlägen oder Ermäßigungen auf die Versicherungsprämien, das mit dem deutschen System vergleichbar ist. Um Ihren deutschen Schadensfreiheitsrabatt beim Abschluss einer Kfz-Versicherung in Frankreich zu behalten und übertragen zu lassen, können Sie unsere Studie über die Funktionsweise des französischen Systems lesen.

Wenn Sie in Frankreich eine Kfz-Versicherung haben, muss Ihr Versicherer Ihnen eine Versicherungsbescheinigung (grüne Versicherungskarte, auf der die Länder angegeben sind, in denen Sie versichert sind) und ein Versicherungszertifikat (Aufkleber, der unten rechts auf der Windschutzscheibe angebracht werden muss, damit er von außen sichtbar ist) ausstellen.

Die kombinierte Wohngebäude- und Hausratversicherung („l’assurance multirisques habitation - AMH“)

In Deutschland ist die Wohngebäudeversicherung nicht verpflichtend, in Frankreich hingegen schon, zumindest was Mietrisiken (d. h. Schäden an der Wohnung) betrifft.

Die Hausrats- und Wohngebäudeversicherung deckt alle Schäden ab, die durch den Mieter einer Immobilie oder durch eine externe Ursache (Brand, Explosion, Wasserschaden usw.) verursacht werden. Sie deckt jedoch keine Schäden ab, die Nachbarn zugefügt werden, oder Gegenstände innerhalb der Wohnung, die beschädigt werden könnten.

Der Vorteil dieser Versicherung besteht im Gegensatz zur reinen Gebäudeversicherung darin, dass sie den Versicherten schützt, wenn er für einen Schaden Dritter und der Nachbarn verantwortlich ist, der von seiner Wohnung ausging (z. B. Wasserschaden, Brand usw.). Die AMH umfasst auch eine private Haftpfichtversicherung, die bei Personen-, Sach- und immateriellen Schäden greift, die Dritten im privaten Lebensumfeld zugefügt werden. Weitere Leistungen können ebenfalls enthalten sein, z. B. Rechtsschutz oder Hausnotruf.

Für Mieter und Eigentümer einer Wohnung, die Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaftist, ist diese Versicherung verpflichtend, d.h. für dieselbe Wohnung müssen beide Parteien eine solche Versicherung abschließen. Für alle anderen Kategorien von Eigentümern ist sie hingegen freiwillig.

Gut zu wissen: Wenn Sie Eigentümer sind, können Sie eine Versicherung für "nicht selbstnutzende Eigentümer " („propriétaire non occupant“ - PNO) abschließen, wenn Sie Ihre Immobilie an eine andere Person vermieten. Sie sind auch berechtigt, vom Mieter einen Nachweis über den Abschluss einer Hausrats- und Wohngebäudeversicherung zu verlangen.

 

Frist für die Schadensmeldung

Wenn ein Schaden auftritt, müssen Sie diesen innerhalb weniger Tage bei Ihrer Versicherung melden: zwei Tage beiDiebstahl aus Ihrer Wohnung, zehn Tage bei Naturkatastrophen und fünf Tage beiallen anderen Schäden, die Ihre Wohnung betreffen. Außerdem müssen Sie eine Aufstellung über den geschätzten Schaden an Ihrem Eigentum und Ihrer Wohnung einreichen.

 

Zusätzliche Versicherungen

Der konkrete Versicherungsschutz der kombinierten Gebäude- und Hausratversicherung (AMH)  hingegen hängt vom abgeschlossenen Vertrag ab, die Produkte unterscheiden sich also voneinander. Hier sollten Sie stets vergleichen.

Grundsätzlich umfassen alle Versicherungen dieser Art die Deckung von Sachschäden, die durch Feuer oder Explosionen entstehen.

Daneben gibt es weitere Risiken, die von der kombinierten Gebäude- und Hausratversicherung (AMH) abgedeckt sein können.

Im Gegensatz zu Deutschland beinhaltet die AMH verpflichtend einen Schutz gegen Elementarschäden. Konkret deckt diese Versicherung Schäden ab, die durch Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben, Feuer, Tsunamis usw. verursacht werden…

Die Kosten, die von der AMH übernommen werden, sind in erster Linie die Kosten für Schäden an beweglichen Sachen. In der Regel wird ein Höchstbetrag vereinbart. Sie können optional weitere Risiken einschließen wie Mietausfall, Kosten für eine neue Unterkunft usw.

Die Bedingungen für die Übernahme von Kosten durch die AMH sind:

  • Es muss ein im „Journal Officiel“ (offizielles Amtsblatt) veröffentlichter interministerieller Erlass existieren, der das Vorliegen einer bestimmten Naturkatastrophe in dem konkreten Gebiet feststellt, in der sich Ihre Güter zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe befunden haben. Sie haben ab der Veröffentlichung des Erlasses dann 10 Tage Zeit, den Schaden zu melden.
  • Wenn die Schäden an Ihrem Eigentum durch die AMH abgedeckt sind (z. B. bei einem Brand oder bei einem Wasserschaden).

Wenn Sie durch eine Naturkatastrophe einen Schaden erleiden, müssen Sie unbedingt eine Aufstellung der erlittenen Verluste mit entsprechenden Nachweisen (Rechnungen usw.) vorlegen. Ab dem Zeitpunkt Ihrer Meldung hat der Versicherer drei Monate Zeit, um Sie zu entschädigen.

Eine gewisse, gesetzlich festgelegte Summe („Selbstbeteiligung“) ist dabei stets vom Versicherten selbst zu tragen.  Sie beläuft sich auf:

  • 380 Euro für Immobilien, die zu Wohnzwecken und nicht für berufliche Zwecke genutzt werden;
  • 1.520 Euro für Schäden durch Dürre oder Rehydrierung des Bodens.

Praktische Tipps: Vergleichen Sie veschiedene Angebote, um dasjenige zu finden, das am besten zu Ihren Bedürfnissen passt. Denken Sie daran, dass die Verträge häufig eine Selbstbeteiligung vorsehen. Dies ist der  der Betrag, den der Versicherte im Falle eines Schadens selbst  zahlen muss. Diese Selbstbeteiligung wird oft anhand der Höhe der Prämie berechnet, den Sie monatlich an Ihren Versicherer zahlen (je höher die Prämie, desto niedriger sollte die Selbstbeteiligung sein). Sie kannüber die gesetzlich festgelegten, oben genannten Summen hinausgehen.

Bei der Berechnung der Höhe der Prämie werdenverschiedene Kriterien berücksichtigt: Wohnort, Wert und Größe der Wohnung, Höhe der Selbstbeteiligung, Wert der zu versichernden Gegenstände, Höhe der zu zahlenden Steuern etc.

 

Die Bauschadenversicherung („l’assurance dommages-ouvrages“)

So müssen Bauträger, gewerbliche Bauherren (Architekten, Bauunternehmer), private Bauherrn von Einfamilienhäusern und Eigentümer, die Arbeiten durchführen lassen, vor Beginn der Bauarbeiten eine Bauschadensversicherung abschließen. Eine entsprechende Versicherung gibt es in Deutschland nicht.

Ihre Aufgabe ist es, festgestellte Mängel, die die Stabilität des Gebäudes gefährden und es unbewohnbar machen, schnell und ohne vorhergehende Beantwortung der Frage nach dem Verursacher der Mängel zu beheben. Auch Schäden an untrennbaren Ausstattungsgegenständen, die nicht entfernt, demontiert oder ersetzt werden können, ohne das Bauwerk zu beschädigen, sind durch diese Versicherung gedeckt.

Konkret heißt das: Wenn die Wände einige Jahre nach dem Bau Ihres Hauses große Risse aufweisen, das Dach des Hauses einbricht oder die Wärmedämmung Mängel aufweist, können Sie die Bauschadenversicherung Ihres Bauunternehmers in Anspruch nehmen, damit sie Ihnen diese Schäden ersetzt. Voraussetzung ist, dass die Stabilität des Gebäudes beeinträchtigt ist oder es für seinen (Wohn-)Zweck unbrauchbar macht.

Der zweite Vorteil dieser Versicherung besteht darin, dass sie auch im Falle einer Insolvenz des Bauunternehmens die Reparatur Ihrer Schäden übernimmt.

Die Bauschadensversicherung beginnt im Jahr nachdem die Bauarbeiten vollständig fertiggestellt wurden und endet nach Ablauf von zehn Jahren ab der Abnahme des Gebäudes.

 

Schadensmeldung

Wenn Sie einen Schaden an der errichteten Immobilie entdecken, müssen Sie diesen innerhalb der in Ihrem Versicherungsvertrag festgelegten Frist melden (per Einschreiben mit Rückschein!). Nach Eingang Ihrer Beschwerde muss der Versicherer Ihnen innerhalb von 60 Tagen seine Antwort bezüglich der Übernahme Ihres Schadens zukommen lassen oder einen Immobiliensachverständigen beauftragen (außer bei Schäden von weniger als 1.800 €), der vom Versicherten jedoch abgelehnt werden kann.

 

Achtung! Wenn Sie keine Bauschadenversicherung abschließen, droht Ihnen eine Geldstrafe in Höhe von 75.000 Euro und/oder sechs Monate Gefängnis. Diese Strafe gilt nicht für Privatpersonen, die eine Wohnung für ein Familienmitglied bauen oder um selbst darin zu leben.  

Sie ist nicht obligatorisch, wird aber dennoch dringend empfohlen.

Die private Haftpflichtversicherung („l’assurance de responsabilité civile“) deckt alle materiellen, immateriellen und körperlichen Schäden ab, die Sie im Alltag unbeabsichtigt verursachen. Voraussetzung ist, dass die Schäden fahrlässig oder aus Unachtsamkeit entstanden sind und Ihrem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind (d. h. außerhalb des beruflichen Umfelds).

Sie sind jedoch nicht für Schäden versichert, die Sie anderen oder sich selbst absichtlich zufügen, sowie für Schäden, die durch Ihr Fahrzeug verursacht werden.

In Frankreich ist die private Haftpflichtversicherung sehr häufig in der kombinierten Gebäude- und Hausratversicherung oder der Schulversicherung (für Kinder) enthalten.

Andere Familienmitglieder wie z. B. Kinder (unabhängig davon, ob sie bei Ihnen leben oder nicht) können in den Versicherungsvertrag eingeschlossen werden. Dies kann von Vorteil sein, wenn Ihr Kind z. B. einen Unfall verursacht und sowohl Personen- als auch Sachschäden entstehen.

Darüber hinaus verlangen einige risikoreiche Berufe eine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung: z. B. Rechtsanwälte, Ärzte, Notare oder auch Wirtschaftsprüfer. Informieren Sie sich, welche Pflichtversicherungen für Ihren Beruf bestehen, um böse Überraschungen zu vermeiden und die französischen Gesetze zu beachten.

Die Schülerversicherung („l’assurance scolaire“) ist nicht verpflichtend, wird aber dennoch empfohlen.

Wenn Sie nach Frankreich umziehen, haben Sie die Möglichkeit, eine Versicherung abzuschließen, die Ihre Kinder während der Schulzeit versichert.

Die Schülerversicherung deckt alle Sach- und Personenschäden ab, die Ihr Kind während seiner Zeit in der Schule und auf dem Hin- und Rückweg zur bzw. von der Schule erleidet oder verursacht.

Die Schülerversicherung ist verpflichtend, wenn Ihr Kind an Schulausflügen oder sportlichen Aktivitäten außerhalb der Schule teilnimmt. In diesem Zusammenhang wird die Schule Ihres Kindes von Ihnen den Nachweis verlangen, dass Ihr Kind versichert ist.

Darüber hinaus besteht diese Versicherung insbesondere aus einer privaten Haftpflichtversicherung für Schäden, die Ihr Kind verursacht, und einer Unfallversicherung für Schäden, die es selbst erleidet (insbesondere wenn es sich selbst verletzt). Zusätzlich bieten diese Versicherungsunternehmen oft auch eine Versicherung für außerschulische Aktivitäten Ihres Kindes (Tanzen, Malen, Musizieren usw.) an.

Gut zu wissen: Wenn Sie bereits über eine private Haftpflichtversicherung verfügen, dann deckt diese Ihr Kind möglicherweise auch während seiner Schulzeit ab. Eine zusätzliche Versicherung ist dann eventuell nicht notwendig.

Die „assurance individuelle accident“ oder „garantie accident de la vie“ wird allgemein als Unfallversicherung bezeichnet und ist in Frankreich freiwillig. Sie deckt Unfälle des Versicherten im täglichen Leben ab und ersetzt mögliche körperliche, materielle und persönliche Schäden. In der Praxis zahlt diese Versicherung dem Versicherten nach einem Unfall im Alltag (in der Freizeit, zu Hause, beim Sport etc.) eine Entschädigung.

In der Regel wird diese Art von Schäden in bestimmten Situationen bereits von anderen Versicherungen (darunter z. B. die Kfz-Versicherung) abgedeckt.

Wenn Sie wegen eines Schadens, den Sie erlitten haben, die Unfallversicherung in Anspruch nehmen, ist Ihr Versicherer verpflichtet, Ihnen innerhalb von fünf Monaten nach der Schadensmeldung ein Entschädigungsangebot zu unterbreiten. Wenn Sie das Angebot annehmen, muss Ihr Versicherer Sie innerhalb eines Monats entschädigen.

Achtung: Die Unfallversicherung unterscheidet sich von der privaten Haftpflichtversicherung, die Schäden abdecken soll, die der Versicherte einem Dritten zufügt. 

Bitte beachten Sie auch, dass diese Art von Versicherung nicht für Verkehrs- und Arbeitsunfälle gilt, die bereits durch andere Versicherungsleistungen abgedeckt sind.

Die Rechtsschutzversicherung („assurance de protection juridique“) ermöglicht es Ihnen, Ihre Rechte geltend zu machen. Wenn Sie eine Streitigkeit mit einer natürlichen oder juristischen Person haben, kann die Rechtsschutzversicherung Ihnen Rechtsbeistand bieten und/oder die Kosten für Ihre Verteidigung übernehmen (z. B. Anwaltskosten, Verfahrenskosten usw.).

Wenn Sie Rechtsschutz beantragen, können Sie den Anwalt frei wählen, den Sie für Ihre Verteidigung beauftragen möchten. Der Versicherer greift nicht in die Festlegung des Honorars zwischen Ihnen und dem Anwalt ein.

Diese Versicherung schließt in der Regel alle Familienmitglieder mit ein. Sehr oft ist sie bereits in einem anderen Versicherungsvertrag enthalten, z. B. in einer Hausrat- oder privaten Haftpflichtversicherung oder in einem Kreditkartenvertrag. Die Versicherung deckt oft mehrere Bereiche des täglichen Lebens ab (Konsum, Wohnung, Verkehr, Vermögen usw.).

Achtung: diese Versicherung deckt jedoch nicht alle Streitigkeiten ab (z. B. Scheidungen, Immobilienstreitigkeiten, Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Nachlass etc.). Prüfen Sie also vorher, ob die Versicherung Ihren Bedürfnissen entspricht. Erkundigen Sie sich auch, ob Sie bereits über Ihre anderen Versicherungen Anspruch auf Rechtsschutz haben.

Praktische Tipps: Wenn Sie möchten, dass Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine Streitigkeit übernimmt, sollten Sie folgendes prüfen:

  • Die Höhe der Kosten und die Schwellenwerte für eine Übernahme;
  • Die Obergrenzen für Anwalts-, Sachverständigen- und Gerichtsvollzieherhonorare, je nachdem, welche Art von Gerichtsverfahren Sie planen;
  • Die geografische Abdeckung (Frankreich, Europäische Union ...);
  • Karenzzeiten (Wartezeiten nach dem Abschluss).

Wenn Sie in Frankreich einen Arzt aufsuchen, übernimmt die französische gesetzliche Krankenversicherung (sog. "sécurité sociale") den größten Teil Ihrer Arztkosten (etwa 60 bis 70 % der Kosten für einen Arztbesuch in Frankreich; in der Region Elsass-Mosel beträgt der Erstattungssatz 90 %). Dasselbe gilt für den Medikamentenkauf. Den verbleibenden Betrag müssten Sie dann selbst bezahlen.

Sie können aber auch eine Krankenzusatzversicherung („assurance complémentaire santé“) abschließen. Diese übernimmt dann diesen Eigenanteil für Sie.

Außerdem kann die Krankenzusatzversicherung z. B. für Arztbesuche aufkommen, die üblicherweise gar nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden ((z. B. Osteopathie).

Je nachdem, für welchen Versicherungsanbieter Sie sich entscheiden, deckt die Zusatzversicherung ein oder mehrere Familienmitglieder ab. Informieren Sie sich außerdem darüber, was Ihre Zusatzversicherung genau übernimmt und welchen Anteil der Kosten. Zögern Sie nicht, die verschiedenen Zusatzversicherungen zu vergleichen.

Gut zu wissen: Arbeitgeber in Frankreich haben die Pflicht, Ihnen eine Zusatzversicherung anzubieten. Sie können sich jedoch auch eine eigene suchen.

 

Optionale Erweiterungen, um Sie abzusichern

Die Krankenzusatzversicherung kann weitere Leistungen umfassen:

  • Schutz vor vorübergehender oder dauerhafter Berufsunfähigkeit: Wenn ein Unfall oder eine Krankheit Ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt oder Sie für eine bestimmte Zeit an der vollumfänglichen Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit gehindert sind.

In Frankreich gibt es zwei Arten von Versicherungen: die Lebensversicherung und die Todesfallversicherung.

Die Lebensversicherung („l’assurance vie“)

Die Lebensversicherung ist in Frankreich eine Geldanlage, mit der Sie Kapital aufbauen können. Es ist eine Anlage, die der Versicherte für sich selbst oder für einen anderen Begünstigten tätigt. Wenn der Empfänger der Zahlung am Ende des Lebensversicherungsvertrags noch lebt, erhält er die Investition in Form einer Einmalzahlung oder einer monatlichen Rente.

Die Höhe der vom Versicherten zu zahlenden Prämien und der Zeitpunkt, an dem sie gezahlt werden, werden im Versicherungsvertrag festgelegt. Es kann sich um eine monatliche Zahlung oder um die Einmalzahlung eines größeren Betrages handeln.

Die Risikolebensversicherung („l’assurance décès“)

Die Risikolebensversicherung ist ein Vorsorgevertrag, der es Ihnen ermöglicht, nach Ihrem Tod eine bestimmte Summe Kapital oder eine monatliche Rente an eine andere von Ihnen bestimmte Person, den sogenannten Begünstigten, auszahlen zu lassen. Im Gegenzug müssen Sie zu Lebzeiten Prämien an Ihren Versicherer zahlen. Je höher der Betrag ist, der nach Ihrem Tod an den Begünstigten gehen soll, desto höher sind auch Ihre Prämien. Die Person, die diese Summe erhält, muss nicht unbedingt ein Mitglied Ihrer Familie sein. Es steht Ihnen frei, den Begünstigten zu wählen, den Sie wünschen.

Sie können diese Art von Versicherung zu jedem beliebigen Zeitpunkt abschließen. Der Vertrag ist häufig auf ein Jahr ausgelegt und kann verlängert werden.

In Frankreich ist die Versicherung eines Kredits nicht zwingend vorgeschrieben. Wenn Sie jedoch einen Kredit bei einer französischen Bank aufnehmen möchten, wird diese Sie in der Regel dazu verpflichten, eine solche „assurance-crédit“ abzuschließen. Sie springt dann ein, wenn der Kreditnehmer im Falle des vorzeitigen Todes nicht mehr in der Lage sein sollte, den Kredit zurückzuzahlen.

Neben dem Todesrisiko des Kreditnehmers, kann Ihnen eine solche Versicherung zusätzliche, freiwillige Garantien bieten, z. B. bei Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität.

Gut zu wissen:
In der Praxis wird es für Sie sehr schwierig sein, eine Bank zu finden, die Ihnen ohne Versicherung ein Darlehen gewährt. Die Bank darf Sie jedoch nicht dazu zwingen, die konkrete Versicherung zu wählen, die sie Ihnen anbietet. Es steht Ihnen völlig frei, sich für den Abschluss einer anderen Kreditversicherung zu entscheiden, solange diese das gleiche oder ein höheres Maß an Sicherheiten bietet als die von der Bank geforderten.

Seit dem 01.01.2018 haben alle Kreditnehmer jährlich die Möglichkeit, die abgeschlossene Versicherung zu kündigen, um eine individuelle Versicherung abzuschließen.

Ab dem 01.06.2022 ermöglicht ein neues Gesetz die kostenlose Kündigung der Versicherung zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertrags. Diese Regelung gilt zunächst für Versicherungen im Zusammenhang mit Kreditangeboten ab dem 01.06.2022. Ab dem 01.09.2022 findet sie auch auf Altverträge Anwendung.

Sie möchten Ihren Versicherungsvertrag kündigen: Welche Rechte haben Sie?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Ihren Versicherungsvertrag zu kündigen, je nachdem, wann Sie sich dafür entscheiden und um welche Art von Vertrag es sich handelt:

  • Kündigung von Verträgen zum Ende des Versicherungsjahres:

Sie können Ihren Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen. Das Versicherungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, deshalb können statt dem 31. Dezember auch ganz andere Daten das Ende eines Versicherungsjahres markieren und damit Stichtag in Ihrem Vertrag sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Dieses Datum finden Sie im Versicherungsschein.

  • Jederzeit mögliche Kündigung von Versicherungsverträgen, die älter als ein Jahr sind:

Wenn Sie seit mehr als einem Jahr bei derselben Versicherung versichert sind, können Sie jederzeit kündigen. Ihre Kündigung wird einen Monat nach Eingang beim Versicherer wirksam. Wenn Sie vor Ablauf der Versicherungsperiode kündigen, haben Sie Anspruch auf eine anteilige Erstattung der Versicherungsprämie.

Gut zu wissen: In der Regel kann auch die neue Versicherung für die Sie sich entscheiden die Kündigung bei Ihrem alten Versicherer für Sie übernehmen.

  • Kündigung eines Versicherungsvertrags mit automatischer Vertragsverlängerung:

Der Versicherer muss Sie über die Frist, bis zu der Sie Ihren Versicherungsvertrag kündigen können, informieren, indem er Ihnen eine jährliche Fälligkeitsmitteilung zusendet. In diesem Dokument werden noch einmal die wesentlichen Merkmale Ihres Versicherungsvertrags zusammengefasst und Sie erfahren, wie hoch der für das nächste Jahr zu zahlende Versicherungsbeitrag sein wird. In dieser Mitteilung muss Ihr Versicherer Sie daran erinnern, dass Sie innerhalb von 20 Tagen ab dem Versanddatum des Dokuments die Nichtverlängerung Ihres Versicherungsvertrags beantragen können.

Gut zu wissen: Wenn sich Ihre Situation ändert, d. h. bei Umzug, Heirat, Pensionierung usw., können Sie Ihren Versicherungsvertrag jederzeit kündigen (Sonderkündigungsrecht). Die Kündigung wird 1 Monat nach Absendung Ihres Antrags wirksam.

Was tun, wenn Sie die Versicherung ablehnt?

Wenn ein Versicherer sich weigert, Sie zu versichern, haben Sie die Möglichkeit, vor dem Zentralen Tarifierungsbüro („Bureau central de tarification“) Beschwerde einzulegen.

Achtung: dieser Rechtsbehelf ist nur in Bezug auf die folgenden Pflichtversicherungen möglich:

  • Kfz-Haftpflicht;
  • Bauversicherung (einschließlich der zehnjährigen Haftung und der Bauschadenversicherung);
  • Versicherung gegen Naturkatastrophen;
  • Haftpflichtversicherung für Mieter und Miteigentümer.