Immobilienkauf in Frankreich

Wenn Sie in Frankreich eine Immobilie kaufen möchten, gibt es einiges zu beachten. Diese Broschüre bietet Ihnen in kompakter Form den notwendigen Überblick.

Die vorliegenden Informationen beziehen sich auf unmöblierte Objekte - ausführlichere Auskünfte zum Immobilienerwerb liefert darüber hinaus unser juristischer Ratgeber.

Recensement de la population 2024 – Französische Volkszählung 2024

2024 erfolgt wie alle fünf Jahre in Frankreich eine Volkszählung durch das Institut national de la statistique et des études économiques (Insee) und die Gemeinden. Sie werden von der Volkszählung durch einen Brief des zuständigen Rathauses informiert.

Für die Gemeinden, die weniger als 10.000 Einwohner haben, erfolgt die Volkszählung alle fünf Jahre für alle Einwohner. Für die Gemeinden, die mehr als 10.000 Einwohner haben, wird jedes Jahr eine Volkszählung für einen Ausschnitt von 8% der Einwohner durchgeführt.

Sie müssen an der Volkszählung teilnehmen, wenn Sie unabhängig von Ihrer Nationalität oder Situation mindestens 12 Monate in Frankreich leben oder leben wollen oder keinen dauerhaften Wohnsitz in einem anderen Land haben. Das bedeutet, dass Eigentümerinnen und Eigentümer einer Ferienimmobilie in Frankreich mit dauerhaftem Wohnsitz in Deutschland nicht an der Volkszählung teilnehmen müssen.

1. Wissenswertes vorab

Beim Kauf eines Objektes in Frankreich liegen nicht nur sämtliche Dokumente in französischer Sprache vor, es gilt zudem zwingend französisches Recht. Und da sich dieses vom deutschen unterscheidet, ist es hilfreich, die Unterschiede zu kennen.

Wir empfehlen Ihnen, sich von Anfang an von einem französischen Notar beraten zu lassen, der auch der deutschen Sprache mächtig ist.

Notare können z.B. mithilfe des europäischen Notarverzeichnisses gefunden werden. 

Grundsätzlich gilt: Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht genau verstehen!

 

Eine Immobilie finden

Bei der Suche nach einem Objekt haben Sie mehrere Möglichkeiten:

  • Anzeigen in Tageszeitungen oder Notarzeitschriften,
  • Aushänge an Objekten, die zum Verkauf stehen,
  • Internet,
  • mithilfe eines Immobilienmaklers,
  • mithilfe eines Notars,
  • mithilfe eines Immobilienvermittlungsbüros.

Immobilienvermittlungsbüro

Sollten Sie ein Immobilienvermittlungsbüro („marchand de listes“) beauftragen, beachten Sie bitte, dass dieses nur Listen von Objekten und den Kontaktdaten der Verkäufer liefert.

Das Vermittlungsbüro organisiert keine Besichtigungen, verfasst keine Verträge und übernimmt keine Garantie für den erfolgreichen Abschluss des Kaufvertrages.

Das Vermittlungsbüro schließt mit Ihnen einen Vertrag, in dem Ihre Suchkriterien - zum Beispiel Größe, Lage des Objektes usw. - festgehalten werden. Sie erhalten dann die entsprechenden Listen und verpflichten sich zur Zahlung eines bestimmten Betrages (bis ca. 150 Euro).

Im Vermittlungsvertrag sollte eine Klausel stehen, dass Sie die vereinbarte Geldsumme zurückbekommen, wenn die Objekte in Wirklichkeit nicht mehr frei sind oder die Vorschläge nicht Ihren Suchkriterien entsprechen.

Achtung: Gehen Sie nie in Vorleistung. Das Vermittlungsbüro darf erst eine Zahlung verlangen, wenn Ihnen die vereinbarte Anzahl von Listen mit passenden Objekten vollständig übermittelt wurde.

Welche Aufgaben übernimmt ein französischer Notar?

Der Notar („Notaire“) hat in Frankreich eine andere Rolle als in Deutschland. Er hat nicht nur eine beurkundende Funktion, sondern darf auch Immobilien vermitteln.

Zudem obliegt ihm die Aufgabe, Sie bei den Vertragsverhandlungen umfassend zu beraten und Informationen von den Behörden einzuholen, die für den Kaufvertrag notwendig sind.

Des Weiteren darf er, genau wie der Makler, den Vorvertrag aufsetzen.

In Frankreich ist es im Gegensatz zu Deutschland üblich, dass Käufer und Verkäufer jeweils einen eigenen Notar beauftragen. Damit soll der Vertrag leichter zustande kommen und Interessenkonflikte vermieden werden. Ihnen entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten, denn die Höhe der Notargebühren (Steuern und ungefähr 1% für das Honorar des Notars) ist in Frankreich gesetzlich festgelegt. Bei der Beauftragung zweier Notare erhält jeder Notar die Hälfte.

Für die Wahl des Notars sind Sie nicht an einen in der Nähe der Immobilie gebunden, die Sie kaufen möchten, denn jeder französische Notar darf frankreichweit tätig werden. Infolgedessen können Sie einen Notar Ihrer Wahl beauftragen, z. B. auch einen, der Deutsch und Französisch spricht.

Es ist auch nicht mehr zwingend notwendig, nach Frankreich zu reisen, um den Kauf abzuschließen. Dank der neuen „signer à distance“-Regelung können Sie per Videokonferenz eine Vollmacht unterzeichnen, die es beispielsweise einem Mitarbeiter des Notariats ermöglicht, Sie für die Unterzeichnung des Kaufvertrags zu vertreten. Beim Unterschriftstermin können Sie sich dann ebenfalls online zuschalten.

Immobilienmakler beauftragen: Das sollten Sie beachten

Sie können einen einzigen Makler („mandat exclusif“) oder mehrere Makler gleichzeitig („mandat simple / non exclusif“) beauftragen.

Achten Sie bei der Wahl des Maklers darauf, dass dieser über einen Gewerbeschein („carte professionnelle“) verfügt.

Wer bestimmte Mindeststandards wünscht, sollte einen Makler beauftragen, der einer Vereinigung angehört wie etwa der FNAIM („Fédération nationale de l’immobilier“).

Der Auftrag wird schriftlich erteilt. Beachten Sie die eventuell im Maklervertrag („mandat de vente“) enthaltenen unkündbaren Laufzeiten, automatischen Verlängerungen sowie Kündigungsfristen. Der Makler ist ebenso wie der Notar berechtigt, den Vorvertrag zu formulieren.

Die Provision („rémunération du mandataire“) beträgt üblicherweise zwischen 3 und 8 Prozent des Kaufpreises, ist aber verhandelbar und sollte gut sichtbar in den Räumen des Maklers aushängen.

Der Makler hat erst Anspruch auf die Provision, wenn es zur Vermittlung des Objektes gekommen ist.

Haben Sie sowohl einen deutschen als auch einen französischen Makler beauftragt, wird die Provision für jeden der beiden Makler fällig. Auch dann, wenn lediglich der Vorvertrag abgeschlossen wurde.

Weitere Informationen zu französischen Maklern finden Sie in unserem Artikel: Immobilienmakler in Frankreich.

2. Immobilienkauf

Vor dem Kauf einer Immobilie kann es ratsam sein, einen Architekten, Bauunternehmer oder Sachverständigen hinzuzuziehen, um sichtbare und versteckte Mängel des Objektes begutachten zu lassen.

Kommt es zum Immobilienerwerb, so werden in Frankreich zwei Verträge geschlossen: der Vorvertrag und der Hauptvertrag.

 

Vorvertrag

Ziel des Vorvertrages ist es, dass sich Käufer und Verkäufer ihre Rechte in Sachen Kauf und Verkauf sichern.

Der Vorvertrag („compromis de vente / avant contrat“) beinhaltet eine beiderseitige, bindende Verpflichtung: Der Verkäufer verpflichtet sich, zu einem bestimmten Preis zu verkaufen. Der Käufer verpflichtet sich, zu diesem Preis zu kaufen.

Gut zu wissen

Wir empfehlen Ihnen, den Vorvertrag durch einen Makler oder einen Notar aufsetzen zu lassen.

In der Praxis wird der Vorvertrag meist vom Notar des Verkäufers formuliert. Eine notarielle Beurkundung des Vorvertrages ist nicht nötig.

 

Der Vorvertrag muss zwingend folgende Angaben enthalten:

  • Kontaktdaten des Käufers und Verkäufers,
  • Adresse des Objektes,
  • detaillierte Beschreibung des Objektes, einschließlich Nebengebäuden und Ausstattungsmerkmalen,
  • im Falle einer Eigentumswohnung: Größe der Wohnung in Quadratmetern,
  • ggf. vorhandene Grunddienstbarkeiten, z. B. Wegerecht,
  • Frist, bis zu deren Ablauf der Hauptvertrag unterzeichnet sein muss,
  • Datum der Schlüsselübergabe,
  • Höhe der Provision des Vermittlers (Immobilienmakler oder Notar) und wer die Vermittlerprovision zu tragen hat,
  • auflösende Bedingungen („conditions suspensives”) - z. B. im Falle eines fehlenden Immobilienkredits,
  • Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten, vor allem welche Anteile des Kaufpreises zu welchem Zeitpunkt bereits vollständig bezahlt sein  müssen. Üblich ist eine Anzahlung von maximal 10 Prozent des Kaufpreises.

Vor Abschluss des Vorvertrages muss der Verkäufer dem Käufer folgende Dokumente vorlegen:

  • Gutachten über Blei im Baumaterial („constat de risque d’exposition au plomb“ - CREP), wenn die Immobilie vor dem 1. Januar 1949 errichtet worden ist. Gültigkeit des Gutachtens: 1 Jahr, sofern Blei vorliegt. Liegt kein Blei vor: unbegrenzt gültig.
  • Gutachten über Asbest im Baumaterial („état d’amiante“) für Gebäude, die vor 1997 erbaut wurden.
  • Gutachten über bestehende Elektroinstallationen („état de l’installation intérieure d’électricité“), die älter als 15 Jahre sind. Gültigkeit des Gu-tachtens: 3 Jahre.
  • Gutachten über bestehende Gasinstallationen („état de l’installation inté-rieure de gaz“), die älter als 15 Jahre sind. Gültigkeit des Gutachtens: 3 Jahre.
  • In Regionen, in denen dies ein Problem darstellen könnte: Gutachtenzum Schädlingsbefall durch Termiten („état parasitaire relatif auxtermites“). Das Gutachten darf nicht älter als 6 Monate sein.
  • Gutachten über Naturgefahren (z. B. Überschwemmungen), denen die Immobilie ausgesetzt sein könnte („état des risques et pollutions“ - R.N.T.E). Das Gutachten darf nicht älter als 6 Monate sein.
  • Bescheinigung über die Energiebilanz der Immobilie („diagnostic de performance énergétique“ - D.P.E.). Gültigkeit des Gutachtens: 10 Jahre.
    Neu seit dem 01.04.2023: Für Immobilien der Kategorie F oder G muss zusätzlich ein "Energie-Audit" vorgelegt werden.
  • “Carnet d’information du logement” (CIL) für neue Immobilien, sowie bestehende Wohnungen, die Renovierungsarbeiten unterzogen werden, die sich direkt auf ihre Energieeffizient auswirken, für die die Baugenehmigung oder die vorläufige Erklärung nach dem 1. Januar 2023 erteilt worden ist
  • Gutachten über den Zustand der Sickergrube, falls vorhanden („état de l’installation d’assainissement non collectif“). Das Gutachten darf nicht älter als 3 Jahre sein.
  • In Regionen, in denen dies ein Problem darstellen könnte: Information oder ein Gutachten über das Risiko zum Befall durch den Echten Hausschwamm („diagnostic mérule“)

Handelt es sich um den Erwerb von Miteigentum („acquisition de copropriété“), wie z. B. eine Wohnung als Teil eines Hauses, so muss vorgelegt werden:

  • Die Teilungserklärung, die definiert, wem was gehört („règlement de copropriété“ und „état descriptif de division“),
  • Information oder ein Gutachten über die Größe der Wohnfläche des erworbenen Miteigentums („diagnostic métrage loi Carrez“),
  • die Protokolle der Eigentümerversammlungen der vergangenen drei Jahre („procès-verbaux des assemblées générales“),
  • die Unterlagen der Hausverwaltung bezüglich der Instandhaltung des Gebäudes („carnet d’entretien“),
  • die Hausordnung.

Vorverträge enthalten in der Regel aufschiebende Bedingungen. Nur wenn alle Bedingungen eintreten, kommt der Vorvertrag zustande.

Beispiele:

  • Der Käufer erhält seinen Immobilienkredit,
  • die Gemeinde übt ihr bestehendes Vorkaufsrecht nicht aus,
  • die notwendige Baugenehmigung wird erteilt,
  • die Auflagen des Denkmalschutzes werden eingehalten.

Als Käufer steht Ihnen ein 10-tätiges Widerrufsrecht zu. Dieses ermöglicht Ihnen, den Kauf nochmals zu überdenken.

Der Vorvertrag wird erst nach Ablauf einer 10-tägigen Frist, die nach Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien zu laufen beginnt, für Sie und den Verkäufer bindend.

Treffen sich beide Parteien zur Unterzeichnung des Vorvertrages, gilt das Datum der Unterschrift.

Wird der Vertrag per Ein-schreiben mit Rückschein versandt oder durch Verkäufer, Immobilienmakler, Notar oder Gerichtsvollzieher persönlich zugestellt, gilt das Datum der Übergabe.

Vermerken Sie daher ausdrücklich Ort und Tag beim Erhalt des Schriftstücks.

Achtung: Das 10-tägige Widerrufsrecht steht Ihnen nicht zu, wenn Sie ein unbebautes Grundstück außerhalb eines Wohngebietes („hors lotissement“) gekauft haben.

Wird der Vorvertrag unterzeichnet, verpflichtet sich der Käufer in der Regel zur Leistung einer Anzahlung (max. 10 Prozent des Kaufpreises).

Wird der Vorvertrag mithilfe eines Maklers oder eines Notars unterzeichnet, kann die Anzahlung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist auf das Treuhandkonto („compte séquestre“) des Maklers oder des Notars eingezahlt werden.

Schließen Käufer und Verkäufer den Vorvertrag unmittelbar miteinander ab, wird die Anzahlung nach Ablauf der 10-tägigen Widerrufsfrist fällig. Die Zahlung erfolgt an den Verkäufer.

Sowohl Käufer als auch Verkäufer können auch noch nach Ablauf der Widerrufsfrist vom Vorvertrag zurücktreten.

Für diese Situation sehen Vorverträge meist eine Klausel vor („clause de dédit“), die definiert, welche Entschädigungssumme an die andere Partei zu zahlen ist.

Wurde stattdessen eine Strafklausel („clause pénale“) in den Vorvertrag aufgenommen, bewirkt diese, dass der Verkäufer die bereits getätigte Anzahlung behalten darf, wenn Sie trotz unterschriebenem Vorvertrag den Hauptvertrag nicht unterzeichnen.

Zudem kann der Verkäufer trotz einbehaltener Anzahlung auch noch vor Gericht gehen und die Erfüllung des Vertrages verlangen.

Hauptvertrag

Mit Unterzeichnung des Hauptvertrages („contrat de vente définitif“ oder „acte authentique“) werden Sie Eigentümer der Immobilie.

Die Grundbucheintragung ist - anders als in Deutschland - reine Formsache.

Gut zu wissen: Der Hauptvertrag muss, im Gegensatz zum Vorvertrag, immer notariell beurkundet werden.

Obwohl es dafür keine gesetzliche Regelung gibt, wird der Hauptvertrag meist vom Notar des Käufers verfasst. Um den Hauptvertrag aufzusetzen, benötigt der Notar u. a. folgende Dokumente:

  • Geburtsurkunden,
  • evtl. Eheverträge von Käufer und Verkäufer,
  • Eigentümer-Urkunde,
  • Grundbuchauszug,
  • Hypothekenurkunden.

Zur Unterzeichnung bestehen folgende Möglichkeiten: Beide Parteien treffen sich beim Notar zur Unterschrift. Oder der Vertrag wird von der einen Partei bei ihrem Notar unterzeichnet und dann dem Notar der anderen Partei zugestellt, damit diese unterschreiben kann.

Ein Abschluss des Hauptvertrages ist erst möglich, wenn der gesamte Kaufpreis auf dem Treuhandkonto des Notars eingegangen ist.

Wurde im Rahmen des Vorvertrages bereits bis zu 10 Prozent des Kaufpreises angezahlt, wird dies auf den Kaufpreis angerechnet.

Wurde die Anzahlung auf das Treuhandkonto des Maklers überwiesen, sollten Sie mit diesem die rechtzeitige Weiterleitung auf das Treuhandkonto des Notars vereinbaren.

Meist werden bei der Unterzeichnung des Hauptvertrages die Schlüssel des Objektes übergeben. Es kann im Vorvertrag aber auch ein anderer Zeitpunkt zur Schlüsselübergabe vereinbart werden.

Von Mieter zum Eigentümer: Vorkaufsrecht

Wenn Sie Mieter einer unmöblierten Immobilie (Wohnung oder Haus) sind, so ist es in Frankreich üblich, den Mietvertrag über 3 Jahre abzuschließen.

Wird dieser weder von Ihnen noch vom Vermieter gekündigt, wobei der Vermieter mit einer 6-monatigen Frist vor Vertragsende kündigen kann, verlängert er sich stillschweigend immer wieder um weitere 3 Jahre.

Möchte der Eigentümer die Immobilie verkaufen und kündigt den Mietvertrag, muss er Ihnen ein Vorkaufsrecht gewähren, Ihnen also die Möglichkeit geben, die Immobilie selbst zu erwerben.

Vorab muss er Ihnen die genauen Bedingungen mitteilen, unter denen eine dritte Person das Objekt kaufen würde wie z. B. den Kaufpreis.

Zudem müssen bestimmte Zeilen des Gesetzes vom 6. Juli 1989 (Loi n° 89-462 du 6 juillet 1989 tendant à améliorer les rapports locatifs et portant modification de la loi n° 86-1290 du 23 décembre 1986) wortwörtlich im Angebot zitiert werden.

Fehlen die Bedingungen oder die genaue Wiedergabe des Gesetzes, so kann das Angebot durch ein Gericht für ungültig erklärt werden. Die Kündigung ist dann ebenfalls unwirksam.

Achtung: Kein Vorkaufsrecht steht Ihnen zu, wenn die Immobilie mit Ihnen als Mieter verkauft wird („vente du logement occupé“) oder wenn der Vermieter Ihnen wegen Eigenbedarf vor der 6-monatigen Kündigungsfrist kündigt.

Wenn Sie Ihr Vorkaufsrecht ausüben, dann erwerben Sie das Objekt zu den Konditionen, die der Dritte ausgehandelt hat. Ab Übermittlung des Vorkaufsangebotes haben Sie zwei Monate Zeit, um das Angebot anzunehmen. Ab dem Zeitpunkt der Annahme haben Sie zwei Monate Zeit, den Hauptvertrag zu unterschreiben.

Kauf einer bereits vermieteten Immobilie

Ein vermietetes Objekt zu kaufen, kann zwar finanziell attraktiver sein als der Kauf eines nicht vermieteten. Aber beachten Sie, dass Sie die Immobilie nicht zeitnah selbst werden bewohnen können.

Kündigung des Mieters wegen Eigenbedarfs

Wollen Sie eine Immobilie erwerben, in der bereits ein Mieter lebt und diesem wegen Eigenbedarf kündigen, gilt folgendes: Der Mieter hat einen Anspruch darauf, ab dem Abschluss des Kaufvertrages (Hauptvertrages), mindestens 2 weitere Jahre lang in der Immobilie bleiben zu können.

Schutz älterer Mieter

Möchten Sie ein vermietetes Objekt erwerben, beachten Sie bitte, dass ältere Mieter einen besonderen Schutz genießen. Entscheidend ist das Lebensalter am Ende der Mietlaufzeit.

Ist der Mieter älter als 65 Jahre und liegt sein Einkommen unter einem gesetzlichen festgelegten Mindestbetrag, können Sie nur kündigen, wenn Sie dem Mieter eine andere, hinsichtlich Miethöhe und Ausstattung vergleichbare Unterkunft anbieten können.

Dies gilt auch für Mieter, die mit einer Person zusammenleben, die älter als 65 Jahre ist und wenn das Einkommen des Mieters und das der über 65-jährigen Person unter dem gesetzlich festgelegten Mindestbetrag liegen.

Der Schutz älterer Mieter entfällt, wenn Sie selbst älter als 65 Jahre sind oder Ihr Einkommen unter dem gesetzlich festgelegten Mindestbetrag liegt.

Gut zu wissen: Sie können dem Mieter nur in 3 Fällen und unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Vertragsende kündigen:

  • Eigenbedarf,
  • wichtiger Grund (z. B. Untervermietung ohne vorherige Genehmigung Ihrerseits),
  • Verkauf des Objektes.

Kosten, Steuern und Gebühren

Zuzüglich zum Kaufpreis werden beim Immobilienerwerb Gebühren und Steuern fällig.

Für den Betrag, den der Notar als Vergütung seiner Dienste erhält, bestehen Gebührentabellen.

Die Gebühren betragen ungefähr ein Prozent des Kaufpreises.

Erbringt der Notar neben der Beurkundung weitere Dienstleistungen, kann er zusätzliche Gebühren verlangen.

Mit der Grunderwerbsteuer („droits de mutation“) wird der Kauf einer Immobilie besteuert, mit der Katastersteuer („taxe de publicité foncière“) die Kosten der Grundbucheintragung gedeckt.

Die Gesamtsumme der Steuern und Gebühren beläuft sich derzeit bei gebrauchten Objekten auf ungefähr 7 bis 8 Prozent, bei neuen Objekten auf knapp 2 bis 3 Prozent des Kaufpreises. Sie sind grundsätzlich vom Käufer zu tragen.

Ein Objekt ist als gebraucht anzusehen, wenn es bereits bewohnt wurde.

Gut zu wissen: Beim Kauf neuer Immobilien ist die Mehrwertsteuer („taxe sur la valeur ajoutée“ - TVA) i.H.v. 20 Prozent fällig. Diese ist aber oftmals bereits im Kaufpreis enthalten.

Notargebühren, Grunderwerbund Katastersteuer sind an den Notar zu entrichten. Die Zahlung muss spätestens am Tage der Beurkundung des Hauptvertrages auf dem Treuhandkonto des Notars eingegangen sein.

Andernfalls darf der Notar die Beurkundung nicht vornehmen.

Wurde das Geld im Zuge des Vorvertrages bereits auf ein Konto des Maklers eingezahlt, muss dieser ebenfalls pünktlich an den Notar überweisen.

Wohnen Sie selbst in der erworbenen Immobilie, werden folgende Gebühren und Steuern fällig:

In Frankreich wurde zusammen mit der Wohnsteuer die öffentliche Rundfunkgebühr (contribution à l'audiovisuel public) eingezogen.

Die französische Regierung hat beschlossen, diese Gebühr mit Wirkung zum 1. Januar 2022 abzuschaffen.

Die Wohnsteuer („taxe d’habitation“) ist jährlich von demjenigen zu zahlen, der die Immobilie am 1. Januar eines Kalenderjahres bewohnt, sei es als Mieter oder Eigentümer.

Wechselt die Immobilie z. B. am 31. Januar 2019 den Eigentümer, so ist die Wohnsteuer für 2019 bereits bezahlt. Neu-Eigentümer brauchen in diesem Jahr keine Wohnsteuer mehr zu zahlen.

Das französische Wirtschaftsministerium hat online einen Kaufkraftsimulator (Link auf Französisch) eingerichtet. Er berechnet, wer betroffen ist, und gibt einen Richtwert über die Höhe der Einsparung an.

Ab 2023 soll die französische Wohnsteuer (taxe d’habitation) wegfallen (Link auf Französisch), und zwar für alle Hauptwohnsitze (résidence principale).

Die Grundsteuer („taxe foncière sur les propriétés bâties“) ist jährlich von demjenigen zu zahlen, der am 1. Januar des jeweiligen Jahres Eigentümer, Erbpachtberechtigter oder Nießbrauchsberechtigter ist.

Wird die Immobilie nach dem 1. Januar verkauft, ist die Grundsteuer für dieses Jahr bereits bezahlt.

Allerdings kann im Vorvertrag vereinbart werden, dass der Käufer einen Teil davon zu tragen hat, was gängige Praxis ist.

Gut zu wissen:

Erbpachtberechtigte: Personen, die das Nutzungs- und Entscheidungsrecht am Grundstück für einen bestimmten Zeitraum haben

Nießbrauchsberechtigte: Personen, die ein lebenslanges Wohnrecht in der Immobilie haben oder diese vermieten dürfen und die Mieteinnahmen behalten.

3. Immobilie in Frankreich oder in Deutschland vererben oder verschenken

Unabhängig davon, ob Sie in Deutschland wohnen und Ihr Ferienhaus in Frankreich zu Lebzeiten an Ihre Kinder verschenken möchten oder sich entschieden haben, in Ihrer Immobilie in Frankreich zu wohnen und diese in Zukunft einmal an eine Person in Deutschland zu vererben: Ein Erbschafts- oder Schenkungsfall mit Auslandsbezug kann viele Formen haben.

Folgende Fragen stellen sich aber in jedem Fall: Welches Erbrecht ist auf eine Erbschaft anzuwenden? Und welcher Besteuerung unterliegt der Nachlass oder die Schenkung?

Anwendbares Erbrecht

Wenn Sie Ihre Immobilie in Frankreich später einmal vererben möchten, stellt sich zunächst die Frage des anwendbaren Erbrechts. Dies ist wichtig um zu wissen, welche Vorschriften bspw. bezüglich der Form des Testaments oder der Erbfolge gelten. Die französischen Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen.

Beispiel: A und B sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder. Das Eigentum des A beschränkt sich auf eine Immobilie (Wert 400.000 Euro). A möchte, dass B im Falle seines Versterbens Alleinerbin ist und hält dies testamentarisch fest. A verstirbt.

Nach deutschem Recht können die Kinder in obigem Fall ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Dieser beträgt vorliegend 1/8 pro Kind und gewährt lediglich einen Geldanspruch. Jedes Kind kann also von B 50.000 Euro verlangen.

Nach französischem Recht steht den Kindern ein sogenanntes Noterbrecht zu. Bei zwei Kindern beträgt der ihnen zustehende Teil 2/3 des Vermögens. Anders als beim Pflichtteilsrecht wird der französische Noterbe „echter“ Erbe und erwirbt Miteigentum an der vererbten Immobilie. B und die zwei Kinder sind in diesem Fall Miteigentümer an der Immobilie (1/3 B und 1/3 pro Kind).

Dem Ehegatten steht ein solches Noterbrecht nach französischem Recht übrigens nur zu, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat. Hätte A die Kinder als Alleinerben eingesetzt, stünde B also nach französischem Recht kein Recht an der Immobilie zu.

Eine vollständige Enterbung aufgrund lebzeitiger oder testamentarischer Verfügungen ist nach französischem Recht nicht möglich.

Die europäische Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. So ist in Erbfällen seit 17. August 2015 das Recht des Staates anwendbar, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte.

Den „Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes“ hat jemand dort, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet. Hinweise dafür sind: Schwerpunkt der sozialen Kontakte (besonders familiärer / beruflicher Art), Häufigkeit des Aufenthaltes in einem Staat, Ort, an dem sich die Vermögensgegenstände befinden, Kenntnisse der Landessprache usw.

Zudem darf der Aufenthalt an diesem Ort nicht nur vorübergehend sein. Als nicht nur vorübergehend wird in der Regel ein Aufenthalt angesehen, der von Beginn an beabsichtigt war und zeitlich mehr als sechs zusammenhängende Monate dauerte.

Kurzfristige Unterbrechungen werden dabei nicht berücksichtigt.

Der „Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes“ ist nicht zwingend der Wohnort, kann jedoch mit diesem zusammenfallen z. B. bei dauerhaftem Umzug ins Ausland.

Beispiel: Ein Deutscher ist Eigentümer eines Hauses in Frankreich und verschiedener Vermögensgegenstände in Deutschland (z. B. Kunst).

Die meiste Zeit des Jahres verbringt er in Italien, wo er auch seinen Lebensmittelpunkt, insbesondere seine sozialen Kontakte hat. Verstirbt er dort, wird italienisches Erbrecht angewendet, denn der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes ist in Italien.

Hätte der Deutsche seinen Lebensmittelpunkt (Familie, soziale Kontakte, Dauer des Aufenthalts) in Frankreich, wäre dort also der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes, würde französisches Erbrecht angewendet.

Möchte der Erblasser, dass im Todesfall das Erbrecht eines anderen Landes zur Anwendung kommt als das seines gewöhnlichen Aufenthaltes, so muss er eine entsprechende Rechtswahl treffen.

Tipp: Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir eine ausdrückliche Wahl des anwendbaren Rechts durch ein notarielles Testament.

Neu eingeführt wurde das europäische Nachlasszeugnis. Es soll dem Erben den Nachweis seiner Erbenstellung im europäischen Ausland erleichtern. Für die Ausstellung sind, je nach anwendbarem Recht, in Deutschland die Nachlassgerichte, in Frankreich die Notare zuständig.

Achtung: Anwendbares Erbrecht und Steuerrecht sind in einem Erbfall streng zu unterscheiden. Die EU-Erbrechtsverordnung oder die Wahl des anwendbaren Erbrechts regelt nicht den Bereich des Steuerrechts. Dieser richtet sich weiterhin nach den nationalen Besteuerungsvorschriften.

Geltendes (Erbschafts-)Steuerrecht bei Erbschaften und Schenkungen

Das zwischen Frankreich und Deutschland getroffene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen (DBA) regelt die Besteuerung bei grenzüberschreitenden Erbfällen oder Schenkungen und soll eine Doppelbesteuerung des Vermögens vermeiden.

Grundsätzlich hat der Staat, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte (sog. Wohnsitzstaat) das ausschließliche Besteuerungsrecht. Dazu gibt es allerdings Ausnahmen:

  • Der Staat, in dem die Immobilie liegt (sog. Belegenheitsstaat) hat ein konkurrierendes Besteuerungsrecht.
  • Der Staat, in dem der Erbe seinen Wohnsitz hat, hat ebenfalls ein Besteuerungsrecht (sog. überdachende Besteuerung).

Der Wohnsitzstaat besteuert das gesamte übertragene Vermögen (auch eine Immobilie im Ausland). Da die Immobilie im Belegenheitsstaat ebenfalls besteuert werden kann, kann es in einem solchen grenzüberschreitenden Erbschaftsfall zu einer Doppelbesteuerung kommen. Vermieden werden soll diese, in dem die am Belegenheitsort gezahlte Steuer angerechnet wird. Konkret wird auf die Steuer des Wohnsitzstaates der Steuerbetrag angerechnet, der im jeweils anderen Staat für das Vermögen (z.B. die Immobilie) gezahlt wird.

Beispiele:

Die in München wohnhafte Erblasserin vererbt ihrem in Berlin wohnhaften Sohn eine Immobilie in Paris. Als Wohnsitzstaat hat Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht über das gesamte Vermögen. Als Belegenheitsstaat hat Frankreich allerdings ein Besteuerungsrecht an der Immobilie.

  • Nach dem DBA und den nationalen Vorschriften besteuert Deutschland das gesamte Vermögen und rechnet dabei die Steuer an, die in Frankreich für die Immobilie gezahlt werden muss.  

Der in München wohnhafte Erblasser schenkt seiner in Paris wohnhaften Tochter eine Immobilie in München. Als Wohnsitzstaat des Erblassers hat Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht. Da die Erbin ihren Wohnsitz in Frankreich hat, hat auch Frankreich ein Besteuerungsrecht.

  • Nach dem DBA und den nationalen Vorschriften kann Frankreich den gesamten Erwerb der Beschenkten besteuern und rechnet dabei die Steuer an, die in Deutschland gezahlt werden muss.

Zu beachten: In Frankreich muss der Erbe i.d.R. innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers eine Steuererklärung (déclaration de succession) abgeben. War der Erblasser im Ausland, z.B. in Deutschland ansässig, hat er dafür 12 Monate Zeit. Unterliegt der Erwerb der deutschen Steuerpflicht ist die Frist sogar kürzer: Binnen drei Monaten ab Kenntnis der angefallenen Erbschaft muss der Erbe diese beim Finanzamt anzeigen.

Freibeträge für Erbschaften

Die Freibeträge für Erbschaften sind sehr unterschiedlich in beiden Ländern.

 DeutschlandFrankreich
Ehepartner500.000 €unbegrenzt steuerfrei
für jedes Kind pro Elternteil400.000 €100.000 €

Die Rolle des Notars in Frankreich

Ist französisches Erbrecht anwendbar, so ist nicht wie in Deutschland das Nachlassgericht, sondern ein Notar für die Abwicklung des Nachlasses zuständig. Vom Erben selbst mandatiert, kümmert der Notar sich um die Ausstellung und Beurkundung des „acte de notoriété“ (französischer Erbschein), die Übertragung des Immobilieneigentums, den Eintrag im Register, aber auch um die erforderliche Erbschaftssteuererklärung.  

Wenn zwar deutsches Erbrecht anwendbar ist, aber die vererbte Immobilie sich in Frankreich befindet, muss ebenfalls ein französischer Notar für die Übertragung der Immobilie und die Erbschaftssteuererklärung mandatiert werden. Das Europäische Nachlasszeugnis (s.o.) ist in der Praxis nicht immer erforderlich. Dieses fordert der Notar nur an, wenn er mit dem deutschen Erbschein nicht vertraut ist. Fragen Sie den zuständigen Notar, ob der deutsche Erbschein ausreichend ist oder Sie bei einem deutschen Nachlassgericht ein Europäische Nachlasszeugnis beantragen müssen.

Beachte: Der Erbe kann den Notar frei wählen und ist dabei auch nicht an einen Notar in der Nähe der Immobilie gebunden. Infolgedessen ist es z.B. möglich, einen Notar zu beauftragen, der Deutsch und Französisch spricht.

Wenn Sie weitere rechtliche, steuerliche oder erbschaftsrechtliche Fragen zu Ihrem Immobilienvorhaben in Frankreich oder Deutschland haben können Sie nach vorheriger Anmeldung an unseren kostenlosen Sprechstunden mit deutsch-französischen Experten (Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater) teilnehmen. 

4. Aufbewahrungsfristen für Unterlagen

Noch ein Tipp zum Schluss: Bewahren Sie alle Unterlagen Ihre Immobilie betreffend noch eine Weile auf. Folgende Aufbewahrungsfristen sind nicht zwingend, aber ratsam:

Strom-, Wasser- und Gasrechnungen 5 Jahre
Telefon- und Internetrechnungen 1 Jahr
Rechnungen von Handwerkern Während der gesamten Dauer, die die Immobilie Ihr Eigentum ist und mindestens bis zu einem Jahr nach deren Verkauf.
Bescheinigung desSchornsteinfegers Während der gesamten Dauer, die die Immobilie Ihr Eigentum ist und mindestens bis zu einem Jahr nach deren Verkauf.
Bescheinigungüber die Wartungder Heizungsanlage Während der gesamten Dauer, die die Immobilie Ihr Eigentum ist und mindestens bis zu einem Jahr nach deren Verkauf.
Rechnungen über Aufwendungen für Bau- und Sanierungsarbeiten Während der gesamten Dauer, die die Immobilie Ihr Eigentum ist und mindestens bis zu einem Jahr nach deren Verkauf. Bewahren Sie die Belege aber 30 Jahre auf, sofern die Arbeiten durch ein Unternehmen ausgeführt wurden und Sie auf Ihren Namen ausgestellte Rechnungen bzw. Zahlungsbelege haben. Sie können beim Verkauf der Immobilie die dann anfallende Wertzuwachsteuer („imposition des plus-values immobilières“) mindern.