Goldverkauf in Frankreich und Deutschland

Auf der deutschen Seite der deutsch-französischen Grenzregion scheinen sie geradezu aus dem Boden zu schießen: Edelmetallhändler, die Gold an-und verkaufen. Dieser Boom lässt sich darauf zurückführen, dass die deutsche Gesetzgebung lockerer ist als die französische und es somit viele Franzosen, sowohl als Kunden als auch als Händler, auf die andere Seite des Rheins zieht. Eine lockerere Gesetzgebung bedeutet in diesem Fall auch, dass Verbraucher beim Goldgeschäft in Deutschland weniger gut geschützt sind. Welche Verbraucherschutzmaßnahmen sieht das französische Recht vor? Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) erklärt die Gesetzeslage in beiden Ländern.

Der Verkauf von Gold und anderen Edelmetallen in Frankreich

In Frankreich wie in Deutschland können Händler den Ankaufspreis von Gold und anderen Edelmetallen selber festlegen. Tipp: Verbraucher sollten daher Kostenvoranschläge von mehreren Edelmetallhändlern einholen, bevor sie sich für ein Angebot entscheiden.

Der französische Gesetzgeber hat klare Verbraucherschutzbestimmungen vorgesehen. Die Artikel L. 224-96 und folgende des französischen Verbraucherschutzgesetzes (Code de la consommation) regeln den Edelmetallankauf.

Goldverkauf in Frankreich: Welche Verbraucherschutzbestimmungen sind gesetzlich vorgesehen?

Das Goldgeschäft in Frankreich ist, anders als in Deutschland, von einer Reihe von Regelungen bezüglich Barzahlung, Kaufvertrag, Widerruf und mehr eingerahmt:

  • Der Kaufvertrag muss schriftlich geschlossen werden.
  • Händler müssen erworbene Artikel, eine Artikelbeschreibung sowie persönliche Daten des Kunden, der das Edelmetall verkauft, in ein Register, das sogenannte livre de police, eintragen. So soll der Weiterverkauf von gestohlenen Gegenständen verhindert werden.
  • Zur Bekämpfung der Geldwäsche wurde Barzahlung verboten. Die Zahlung kann nur durch Überweisung auf ein auf den Namen des Verbrauchers laufendes Konto oder per Scheck erfolgen.
  • Ein Verbraucher, der sein Edelmetall (mit Ausnahme von Münzen und Barren) verkauft, hat in Frankreich ein Widerrufsrecht von 48 Stunden. Das bedeutet, dass er die Transaktion rückgängig machen kann. Dieses Recht darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Kann der Händler die Ware nicht zurückgeben, muss er den doppelten Betrag der vorher ausgezahlten Summe leisten.
  • Edelmetallhändler in Frankreich müssen sich an Regelungen bei der Angabe des Ankaufspreises von Edelmetallen halten:
Edelmetallart Vorschriften für die Angabe des Ankaufspreises
Edelmetalle zum Einschmelzen Preisangabe pro Gramm (Feingehalt),Genau Bezeichnung des betroffenen Edelmetalls
Anlagegold Preisangabe pro Münze, Plättchen oder Barren
Sonstiges (Schmuckgold) Es muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Händler individuelle Schätzung nach verschiedenen Kriterien vornimmt: Alter, Zustand und Art des Guts, Marke, Modell, Vorhandensein von Edelsteinen, Gravuren etc.

Gold im Internet verkaufen

Seien Sie vorsichtig! Der Händler ist nicht an die vorvertraglichen Informationspflichten für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gebunden (Artikel L. 221-5 des Code de la consommation). Gleiches gilt für das 7-tägige Zahlungsverbot (Artikel L. 221-10 des französischen Verbraucherschutzgesetzes) sowie für die 14-tägige Widerrufsfrist, die sonst bei Onlinekäufen besteht: Der Verkauf von Edelmetallen stellt eine Ausnahme dar (Artikel L. 221-28, 2° des französischen Verbraucherschutzgesetzes).

Welche Verpflichtungen hat der Verbraucher, wenn er sein Gold in Frankreich verkauft?

1. Steuerverpflichtungen beim Goldverkauf in Frankreich

Nach französischem Recht ist ein Verbraucher, der seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hat, dazu verpflichtet, eine Edelmetallsteuer zu bezahlen. Normalerweise bezieht der Goldankäufer den Steuerbetrag in den Kaufpreis ein und entrichtet die Steuer direkt an die französischen Steuerbehörden. Falls dies jedoch nicht der Fall sein sollte, liegt es am Verbraucher, die Steuerzahlung innerhalb eines Monats nach der Transaktion zu leisten. Der Verkauf von Gegenständen aus Gold, Silber oder Platin unterliegt einer Pauschalsteuer in Höhe von:

  • 11% des Verkaufspreises oder Zollwerts für Edelmetalle
  • 6% des Verkaufspreises oder des Zollwerts für Schmuck oder Kunstwerke, Sammlerstücke oder Antiquitäten ab 5.000 €.
  • 0,5% des Verkaufspreises für die Contribution au remboursement de la dette social (CRDS), auf Deutsch etwa "Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld"

Neben den pauschalen Steuersätzen haben Verbraucher die Möglichkeit, sich für eine taxation de la plus-value (TPV) zu entscheiden, bei der nur der Gewinn mit 34,5% besteuert wird. Je nach dem, wie lange man das Edelmetall besessen hat, fällt der Steuersatz niederiger aus, bei 22 Jahren fällt die Steuer ganz weg.

2. Zollverpflichtungen beim Goldverkauf

  • Zoll in Deutschland

Des Weiteren muss jede Person, die mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln, d.h. z.B. Edelmetalle wie Gold oder Silber, im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland einreistoder aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU ausreist, diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise bei Kontrollen des deutschen Zolls auf Befragen mündlich anzeigen. Schmuck und sonstige Waren aus Edelmetallen bzw. Edelsteinen gelten jedoch nicht als gleichgestellte Zahlungsmittel und müssen daher nicht angezeigt werden.

  • Zoll in Frankreich

Der französische Zoll ist hier vergleichsweise streng: Jeder, der die Grenze mit einer Geldsumme von mindestens 10.000 Euro oder etwa mit Goldbarren/ –münzen im Wert von mindestens 10.000 Euro überquert, muss dies schriftlich beim französischen Zoll deklarieren. Schmuck ist nicht betroffen.

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Anmeldung beim französischen Zoll vorzunehmen: Entweder über das Formular cerfa n°13426, das bei Einreise in das französische Staatsgebiet beziehungsweise bei Ausreise aus demselben direkt abgegeben werden muss oder über den Onlineservice DALIA. Die Onlineanmeldung muss 30 bis zwei Tage vor der Einreise/Ausreise erfolgen und es muss zuvor ein Benutzerkonto beim Service eingerichtet werden. Beide Wege, also sowohl das Formular als auch der Onlineservice, sind ausschließlich auf Französisch verfügbar. Eine Internetseite des französischen Zolls stellt Informationen zu DALIA auf Englisch zur Verfügung.

Wer die Anmeldung beim Zoll nicht vornimmt, muss mit einer Geldstrafe rechnen (Höhe: ein Viertel der zu verzollenden Summe). Außerdem muss mit einer Beschlagnahmung der Summe bzw. des Guts gerechnet werden.

Unterschiedliche Gesetzgebung beim Goldverkauf: Auswirkungen auf die deutsch-französische Grenzregion

Dem Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. fiel im deutschen Grenzgebiet Folgendes auf:

  • Die französische Kundschaft überwiegt bei den Goldankäufern in Deutschland. Entsprechend werben diese (Plakate, Flyer, Zeitungs- und Internetwerbung) in französischer Sprache.
  • Bei den in der deutschen Grenzregion ansässigen Edelmetallhändlern und ihren Mitarbeitern handelt es sich meistens um Franzosen. Auf Flyern und Werbeprospekten wird oft eine Telefonnummer mit der französischen Vorwahl +33 angegeben.

Der Grund dafür ist, dass die deutschen Vorschriften in diesem Tätigkeitsbereich weniger streng sind: Es gibt keine Preisinformationspflicht, keine Verpflichtung zum schriftlichen Vertragsabschluss und kein Widerrufsrecht. Eine sofortige Zahlung per Banküberweisung oder in bar ist möglich und der Goldverkauf bleibt bei einem Betrag unter 10.000 Euro anonym.

Fazit: Goldverkauf in Deutschland und Frankreich

Auch wenn der Verkauf von Gold oder anderen Edelmetallen in Deutschland noch so verlockend erscheint, kann sich die liberale deutsche Gesetzgebung schnell nachteilig für den Verbraucher herausstellen. Im Gegensatz dazu hat die stärkere Reglementierung in Frankreich zur Folge, dass der Goldverkauf für den Verbraucher transparenter ist und dieser deutlich besser geschützt ist und weniger Risiken beim Verkauf eingeht.