Widerruf beim Online-Kauf

  Aktualisiert am  30 April 2026

Verbraucherinnen und Verbraucher haben bei einem Online-Kauf in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht. 

Das heißt: Innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung kann die gekaufte Ware ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. 

Es gibt jedoch Ausnahmen. So sind Reiseleistungen, Event-Tickets oder Sonderanfertigungen vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.

Widerrufsrecht bei Online-Käufen

Das Widerrufsrecht bei Online-Einkäufen ist EU-weit einheitlich geregelt und beträgt 14 Tage.

Die Frist kann durch Vereinbarung verlängert aber nicht verkürzt werden.

Die 14-tägige Frist beginnt erst mit dem Erhalt der Ware. Ein Widerruf vor Erhalt der Ware ist trotzdem möglich.

Wurde nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage, gerechnet ab dem Tag des Erhalts der Ware.

Der Widerruf wird rechtzeitig ausgeübt, wenn er vor Ende der Widerrufsfrist abgesendet wird.

Achtung: Der Widerruf muss ausdrücklich erklärt werden z. B. per E-Mail. Die Rücksendung der Ware allein reicht nicht aus. Auch die Verweigerung der Warenannahme führt nicht zu einem wirksamen Widerruf.

Bei Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss und ordnungsgemäßer Belehrung. So kann auch die Anmeldung bei einer Online-Partnerbörse oder die Bestellung eines kostenpflichtigen Premium-Services widerrufen werden.

Zu beachten ist, dass das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen vorzeitig erlöschen kann.

Wie kann man einen Vertrag widerrufen?

Der Widerruf kann sowohl mündlich als auch schriftlich erklärt werden.

Aus Beweisgründen ist jedoch die Schriftform, z. B. E-Mail, zu empfehlen.

Sie können beispielsweise einen Musterbrief für den Widerruf verwenden.

Neue Pflicht für Unternehmen ab 19. Juni 2026: Der Widerrufsbutton

Unternehmen, die online Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern schließen und bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, sind ab dem 19. Juni 2026 verpflichtet, einen sogenannten „Widerrufsbutton“ anzubieten. Dieser soll den Widerruf genauso einfach machen wie den Kauf.

Die Regelung setzt die Richtlinie (EU) 2023/2673 um und wird im deutschen Recht insbesondere durch den neuen § 356a BGB eingeführt. Die Regelung betrifft Waren, Dienstleistungen, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen. Sie gilt nicht nur für klassische Online-Shops, sondern auch für mobile Apps, Kundenportale und Präsenzen auf Online-Marktplätzen oder Vermittlungsplattformen.

Der Button muss gut sichtbar sein und eindeutig beschriftet werden, zum Beispiel mit „Vertrag widerrufen“. Er darf nicht versteckt sein und muss während der gesamten Widerrufsfrist leicht zu finden sein. Dabei ist zu beachten, dass Unternehmen nicht verpflichtet sind, kundenindividuelle Ein- oder Ausblendungen des Widerrufsbuttons einzuführen. In der Regel sollte der Button auch ohne Login zugänglich sein, es sei denn, der Vertrag kann ausschließlich über die Einrichtung eines Kundenkontos geschlossen werden.

Die Widerrufserklärung gilt als innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn sie vor Ablauf der Frist über die Widerrufsfunktion abgesendet wurde.

Der Widerruf läuft in zwei Schritten ab:

Schritt 1: „Vertrag widerrufen“

Zunächst wird der Widerruf über den Button gestartet. Nach dem Klick auf den Button „Vertrag widerrufen“ hat man die Möglichkeit, die für den Widerruf erforderlichen Angaben zu machen.

Dabei dürfen ausschließlich die folgenden Informationen abgefragt werden:

  • Name,
  • Angaben zur Identifizierung des Vertrages (z. B. Bestell- oder Vertragsnummer) und
  • E-Mail-Adresse (oder ein anderes elektronisches Kommunikationsmittel) für die Eingangsbestätigung.

Unternehmen können es Verbrauchern auch ermöglichen, nur einen Teil des Vertrags, also einzelne Waren oder Dienstleistungen aus einer Bestellung, zu widerrufen. Gesetzlich verpflichtet sind sie hierzu jedoch nicht. Sieht ein Unternehmen in seinen AGB jedoch ausdrücklich einen Teilwiderruf vor, muss dieser auch über den Widerrufsbutton möglich sein.

Schritt 2: „Widerruf bestätigen“

Im zweiten Schritt müssen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Widerrufserklärung bestätigen. Hierzu ist ein zweiter, klar beschrifteter Button erforderlich, zum Beispiel mit „Widerruf bestätigen“. Nach dem Absenden müssen sie sofort eine Eingangsbestätigung an die zuvor angegebene E-Mail-Adresse erhalten.

Tipp für Unternehmen

Die Eingangsbestätigung bestätigt lediglich den Zugang des Widerrufs. Das Unternehmen muss noch prüfen, ob der Widerruf wirksam war, also z. B. ob die Frist eingehalten wurde oder keine Ausschlussgründe vorliegen. Daher sollen in der Eingangsbestätigung keine Formulierungen verwendet werden, die den Eindruck erwecken, der Widerruf sei bereits abschließend geprüft oder automatisch anerkannt worden.

Unternehmen müssen zudem sicherstellen, dass der Widerruf über den Button in der Widerrufsbelehrung als gleichwertige Ausübungsform berücksichtigt wird. Die Widerrufsfrist kann sich verlängern, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher nicht ordnungsgemäß über diese Möglichkeit informiert werden.

Ein fehlender oder fehlerhaft gestalteter Button kann auch weitere rechtliche Konsequenzen für Unternehmen nach sich ziehen, insbesondere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Bußgelder.

Wichtig für Unternehmen

Der Widerrufsbutton darf nicht mit dem Kündigungsbutton verwechselt werden Beide Funktionen unterliegen unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen und müssen getrennt umgesetzt werden.

Sofern Ihr Unternehmen sowohl widerrufsfähige Verträge mit Verbrauchern abschließt als auch Dauerschuldverhältnisse (z. B. Abonnements) anbietet, sind beide Buttons erforderlich. Eine Zusammenlegung der Funktionen in einem einzigen Button ist rechtlich unzulässig.

Aufschrift ‚Widerrufsrecht‘ mit Paragrafenzeichen und Glühlampen, von denen eine leuchtet
Verbraucherschutz im Online-Shop: Widerrufsrecht richtig umsetzen. Foto: Adobe Stock

Wann muss die Ware zurückgesendet werden?

Verbraucherinnen und Verbraucher sind verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen nach Erklärung des Widerrufs an die Händlerin bzw. den Händler zurückzusenden.

Wird diese Frist versäumt, bleibt das Widerrufsrecht zwar grundsätzlich bestehen und die Händlerin bzw. der Händler muss die Rücksendung annehmen.

Doch verspätete Rückgaben können finanzielle Nachteile für die Verbraucherinnen und Verbraucher nach sich ziehen. Entsteht der Händlerin oder dem Händler beispielsweise ein Schaden – etwa weil die Ware veraltet ist oder nicht mehr als neu verkauft werden kann – muss die Verbraucherin bzw. der Verbraucher für den Wertverlust aufkommen.

Erfolgt die Rücksendung extrem verspätet (z. B. erst nach mehreren Monaten oder Jahren), kann der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises im Einzelfall als verwirkt gelten – das heißt: Die Händlerin bzw. der Händler muss dann unter Umständen gar nicht mehr zahlen.

Wer trägt die Rücksendekosten beim Widerruf?

Wenn nichts Anderes geregelt ist, trägt das Unternehmen auch die Rücksendekosten.

Das Unternehmen kann aber die Rücksendekosten der Kundin oder dem Kunden auferlegen, wenn dies vor Vertragsschluss kommuniziert wurde. Dies erfolgt meist im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder über die Widerrufsbelehrung.

Die Folgen des Widerrufs

Nach dem Widerruf ist die Ware grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen zurückschicken.

Das Unternehmen ist verpflichtet, den Kaufpreis spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen.

Das Transportrisiko für den Rückversand trägt das Unternehmen. Verbraucherinnen und Verbraucher sind aber dazu verpflichtet, die Retoure ordentlich zu verpacken.

Außerdem sind sie berechtigt die Ware nach Erhalt zu testen. Nur wenn ein übermäßiger Gebrauch stattgefunden hat, kann der Verkäufer bzw. die Verkäuferin Wertersatz verlangen, zum Beispiel wenn der zurückgeschickte Artikel sichtbare Gebrauchsspuren aufweist. Ein solcher Wertersatz-Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn schon bei der Bestellung über diese Konsequenz informiert wurde.

Gibt es Ausnahmen beim Widerrufsrecht?

Bei folgenden Online-Verträgen haben Verbraucherinnen und Verbraucher kein Widerrufsrecht:

  • versiegelte Produkte, die geöffnet wurden: CDs, DVDs oder Blu-Rays,
  • schnell verderbliche Waren wie Lebensmittel,
  • andere versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rücksendung geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
  • Zeitungen und Zeitschriften (nicht Abonnement-Verträge),
  • ReiseleistungenPauschalreisenFlugticketsBahnfahrkarten oder Mietwagenverleih,
  • Freizeitveranstaltungen, z. B. Theater- oder Konzerttickets
  • Waren, die von Privatpersonen verkauft wurden (z. B. auf Auktionsplattformen),
  • Sonderanfertigungen, d. h. speziell auf Wünsche der Kundinnen und Kunden zugeschnittene Waren.

Wann erlischt das Widerrufsrecht?

Bei Download-Inhalten (Musik, Apps, E-Books oder Videospielen) wird zwar ein Widerrufsrecht eingeräumt.

Dieses kann aber schon vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erlöschen.

Voraussetzungen:

  • Es wurde bereits mit der Ausführung des Vertrages begonnen. Zum Beispiel, wenn die digitale Ware bereitstellt und heruntergeladen wurde.
  • Die Verbraucherin oder der Verbraucher hat ausdrücklich zugestimmt, dass mit der Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird und
  • bestätigt, dass ihr oder ihm bewusst ist, dass das Widerrufsrecht erlischt, sobald mit der Vertragsausführung begonnen wird.

Bei Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht ebenfalls ausgeschlossen sein, wenn:

  • Die Dienstleistung vollständig erbracht wurde und
  • mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen wurde, nachdem die Verbraucherin oder der Verbraucher dazu die ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und
  • gleichzeitig die Kenntnis davon bestätigt hat, dass das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt.

Informationspflichten gegenüber Verbraucherinnen und Verbraucher

Unternehmen müssen vor der Abgabe einer Bestellung klar und verständlich über folgende Punkte informieren:

  • Besteht ein Widerrufsrecht?
  • Welche Frist gilt?
  • Wann erlischt das Widerrufsrecht?
  • Wie ist das Widerrufsrecht auszuüben?
  • Wer hat die Rücksendekosten im Falle eines Widerrufs zu tragen?
  • Ist möglicherweise Wertersatz zu leisten?

Tipp für Unternehmen

Eine richtige Belehrung ist in der Praxis aus mehreren Gründen wichtig. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist oftmals eine Grundlage für Abmahnungen.

Zudem beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn ordnungsgemäß belehrt wurde. Die Widerrufsfrist kann so maximal ein Jahr und 14 Tage betragen.

Die Muster-Widerrufsbelehrung (PDF) bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen.

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