Aktuelle Abmahnungen und Klagen des ZEV
Wenn Unternehmen im EU-Ausland systematisch gegen Verbraucherrechte verstoßen, wird die Rechtsdurchsetzung des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz (ZEV) aktiv. Besonders häufig geht es um Abofallen, irreführende Preisangaben oder Verstöße gegen das Widerrufsrecht.
Wir mahnen solche Unternehmen ab – und wenn nötig, erheben wir Klage, um unfaire Geschäftspraktiken zu stoppen und Verbraucherrechte europaweit durchzusetzen.
Auf dieser Seite informieren wir über aktuelle Verfahren des ZEV – transparent, verständlich und laufend aktualisiert.
Aktuelle Verfahren der Rechtsdurchsetzung
European Sleeper Exploitatie B.V.
Beim belgisch-niederländischen Unternehmen European Sleeper, das internationale Nachtzugverbindungen anbietet, lehnte der Kundenservice in mehreren Fällen Ansprüche von Passagieren auf Entschädigung und alternative Beförderung ab. Zudem verweigerte das Unternehmen in einem Fall die Erstattung notwendiger Hotelkosten nach dem Ausfall eines Nachtzugs. Nach Auffassung des ZEV verstößt European Sleeper mit seinen Geschäftspraktiken gegen die EU-Bahngastrechte. Das ZEV mahnte das Unternehmen deshalb ab. Daraufhin gab European Sleeper eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Wir werden die Einhaltung der Unterlassungserklärung künftig überprüfen.
Booking.com B.V.
Das Unternehmen Booking.com bot Verbraucherinnen und Verbrauchern nach der Stornierung ihrer Unterkunft durch den Vermieter eine alternative Unterkunft an und versprach, die dabei entstehende Preisdifferenz zu übernehmen. Statt die Preisdifferenz jedoch auszuzahlen, wurde diese in den uns vorliegenden Fällen ohne Zustimmung der Verbraucher als Wallet-Guthaben für künftige Buchungen gutgeschrieben. Nach Auffassung des ZEV stellt dies eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Das ZEV hat Booking.com deshalb abgemahnt.
Finnair Oyj
Die finnische Fluggesellschaft Finnair verlangt von Passagieren, ihre Flüge in der gebuchten Reihenfolge anzutreten. Wer beispielsweise einen Hinflug nicht antritt, kann dadurch seinen Anspruch auf den Rückflug verlieren. Nach Auffassung des ZEV ist diese Praxis rechtswidrig. Das ZEV hat Finnair deshalb abgemahnt.
Ryanair DAC
Die irische Fluggesellschaft Ryanair verwies Passagiere, die ihren Flug über einen Vermittler, z. B. ein Online-Reiseportal, gebucht hatten, nach einer Flugannullierung darauf, dass sie sich für die Erstattung der Ticketkosten an den Vermittler wenden müssten. Zudem erstattete Ryanair notwendige Kosten für Hotel, Verpflegung oder Transfers nicht, die Passagiere nach einer Flugannullierung selbst übernehmen mussten. Wir haben Ryanair wegen dieser unlauteren geschäftlichen Handlungen abgemahnt.
Die ungarische Fluggesellschaft Wizz Air informierte Passagiere nach einer von der Airline vorgenommenen Flugannullierung, dass eine alternative Beförderung nur auf eigenen Flügen möglich sei. Zudem verwies sie bei über ein Reiseportal gebuchten Flügen darauf, dass die Erstattung des Ticketpreises über das Reiseportal erfolgen müsse. Nach Auffassung des ZEV widerspricht dies den Fluggastrechten. Das ZEV mahnte Wizz Air deshalb ab.
Die portugiesische Fluggesellschaft TAP Air Portugal informierte Passagiere, dass Ticketerstattungen bei einer Buchung über ein Reiseportal ausschließlich über den ursprünglichen Ticketverkäufer möglich seien. Nach Auffassung des ZEV verstößt dies gegen geltende Verbraucherschutzvorschriften. Das ZEV mahnte TAP Air Portugal deshalb ab.
Die niederländische Fluggesellschaft Transavia verlangte von Passagieren, die ihren Flug nicht angetreten hatten und die Erstattung der im Ticketpreis enthaltenen Steuern und Gebühren beantragten, eine Bearbeitungsgebühr von 20 Euro pro Ticket. Nach Auffassung des ZEV war diese Praxis rechtswidrig. Das ZEV mahnte die Airline ab und forderte sie auf, die Praxis zu ändern. Transavia gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. (→ Mehr zum Thema)
Die griechische Fluggesellschaft Aegean verlangte von Reisenden, die ihren Flug nicht angetreten hatten und die Erstattung der im Ticketpreis enthaltenen Steuern und Gebühren beantragten, eine Bearbeitungsgebühr von 23 Euro pro Ticket. Nach Auffassung des ZEV war diese Praxis rechtswidrig. Das ZEV mahnte die Airline ab. Aegean änderte daraufhin ihre AGB und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. (→ Mehr erfahren)
Das Unternehmen Vacaciones eDreams S.L., das die Reiseportale Opodo und eDreams betreibt, erstattet Verbraucherinnen und Verbrauchern nach einem fristgerechten Widerruf ihrer „Prime“-Mitgliedschaft den Mitgliedsbeitrag häufig nicht oder nicht vollständig. Zur Begründung verweist das Unternehmen unter anderem darauf, dass bereits Preisvorteile der Mitgliedschaft genutzt wurden. Zahlreiche Betroffene wandten sich deshalb an das ZEV.
Nach Auffassung des ZEV ist diese Begründung nicht tragfähig: Verbraucherinnen und Verbraucher werden nicht ausdrücklich gefragt, ob die Mitgliedschaft sofort beginnen soll. Außerdem werden sie nicht ausreichend über Folgen für ihr Widerrufsrecht in diesem Fall informiert.
Das ZEV hat deshalb eine Abhilfeklage (Sammelklage) gegen das Unternehmen eingereicht. (→ Mehr zum Fall)
Das Unternehmen mit Sitz in Frankreich vertreibt über die Website lotte-und-noah.de Bekleidung für feierliche Anlässe für Kinder und Jugendliche. Mehrere Verbraucherinnen und Verbraucher beschwerten sich über die Geschäftspraktiken des Unternehmens. Insbesondere wurde die Ausübung des Widerrufsrechts erschwert, etwa durch die Verschleierung der Rücksendeadresse oder die Ankündigung hoher Rücksendekosten nach Kanada.
Wegen dieser unzulässigen Geschäftspraktiken sowie wegen irreführender Werbung und Verstößen gegen Kennzeichnungspflichten wurde das Unternehmen abgemahnt.
Das Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden vertreibt unter anderem über die Website breuermode.de Bekleidung. Mehrere Verbraucherinnen und Verbraucher beschwerten sich über die Geschäftspraktiken des Unternehmens. Insbesondere wurde die Ausübung des Widerrufsrechts erschwert, etwa durch die Verschleierung der Rücksendeadresse bzw. die Inaussichtstellung hoher Rücksendekosten nach China.
Das Unternehmen wurde wegen dieser unzulässigen Geschäftspraktiken sowie wegen irreführender Werbung und Verstößen gegen Kennzeichnungspflichten abgemahnt. Da auf unsere Abmahnung keine Reaktion erfolgte, haben wir eine Unterlassungsklage eingereicht.
Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrensart: Unterlassungsklage
Zuständiges Gericht: Landgericht Karlsruhe
Aktenzeichen: 14 O 38/26 KfH
Kläger: Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. (ZEV)
Beklagtes Unternehmen:
MR & JB E-Commerce V.O.F.
J.J. Beks und M.J.A. Ruijs
Oostelijk Halfrond 33
1183EM Amstelveen
The Netherlands
Datum der Klageeinreichung: 29.06.2026
Müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher anmelden, um vom Ausgang des Verfahrens zu profitieren? Nein, da es sich um eine Unterlassungsklage handelt.
Eintrag ins Verbandsklageregister? Nein
Stand: 17.07.2026
Das Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden verkauft über die Website le-philippe.de Herrenbekleidung. Mehrere Verbraucherinnen und Verbraucher beschwerten sich darüber, dass das Unternehmen die Ausübung des Widerrufsrechts behinderte.
Die Prüfung der Website ergab darüber hinaus eine Reihe von unzulässigen Einschränkungen des Widerrufsrechts, irreführende Werbung und ein Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten. Das ZEV hat das Unternehmen entsprechend abgemahnt.
Eine Verbraucherin konnte haltbare Lebensmittel (Konservendosen) nicht an Amazon zurücksenden. Nach unserer rechtlichen Prüfung liegt ein klarer Verstoß gegen das europäische Widerrufsrecht vor.
Unsere Abmahnung blieb erfolglos. Wir haben daher Unterlassungsklage eingereicht. (→ Mehr erfahren)
Beim ZEV gingen mehrere Beschwerden ein: Nach einem fristgerechten Widerruf verweigerte der Shop die Rückzahlung und bot nur Gutscheine an. Aus unserer Sicht rechtswidrig – wir haben das Unternehmen abgemahnt.
Da es erneut zu Verstößen kam, hat das ZEV eine weitere Abmahnung ausgesprochen und eine Vertragsstrafe geltend gemacht.
(→ Mehr zum Fall)
Verbraucherinnen und Verbraucher berichteten dem ZEV, dass sie über pdfguru.com unfreiwillig in ein kostenpflichtiges Abo geraten seien.
Unsere Prüfung ergab: Der Bestellbutton war nicht eindeutig beschriftet, die Preisangaben irreführend und eine gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsschaltfläche fehlte.
Nach Ansicht des ZEV eine klassische Abofalle – wir sprachen eine Abmahnung aus.
Uns wurden Fälle geschildert, in denen Nutzerinnen und Nutzer auf cvtoolspro.com ungewollt ein Abo abgeschlossen haben
Die Prüfung ergab u.a.: der Bestellbutton war nicht gesetzeskonform beschriftet („CV herunterladen“ statt „zahlungspflichtig bestellen“), wichtige Infos zur Vertragslaufzeit waren im Fließtext versteckt.
Nach Auffassung des ZEV liegt hier eine klare Abofalle vor – wir sind deshalb mit einer Abmahnung gegen das Unternehmen vorgegangen.
Mehrere Verbraucher meldeten sich beim ZEV: Nach einem Widerruf bietet der Shop auf madbagstore.com lediglich Gutscheine an – eine Rückzahlung wird verweigert.
Zudem fanden wir weitere Verstöße gegen Verbraucherrechte: So wird u. a. fehlerhaft über die Widerrufsfrist informiert, ein gesetzlich vorgeschriebenes Widerrufsformular fehlt und der Shop behauptet, nicht für Rücksendungen zu haften – obwohl er das Risiko trägt. Wir haben das Unternehmen abgemahnt.
Hinweise zu möglichen Rechtsverstößen? Hier melden!
Wenn Ihnen bei einem Online-Shop im EU-Ausland das Widerrufsrecht verweigert wird, Sie in eine Abofalle geraten sind oder andere systematische Verstöße gegen Verbraucherrechte feststellen, können Sie uns dies melden.
Wir prüfen Ihre Hinweise und entscheiden, ob weitere rechtliche Schritte zur kollektiven Rechtsdurchsetzung in Betracht kommen.
Wenn Sie eine individuelle Beratung und Unterstützung in Ihrem konkreten Fall wünschen, wenden Sie sich bitte an das EVZ Deutschland.
Kontaktformular
War dieser Artikel hilfreich für Sie?
