EU-Verbandsklagen: Rechtsrahmen und Befugnisse des ZEV
Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. (ZEV) ist seit über 30 Jahren eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucherinnen und Verbraucher mit grenzüberschreitenden Rechtsproblemen. Mit der Anerkennung als qualifizierte Einrichtung für EU-Verbandsklagen kann das ZEV nun auch gerichtlich gegen unlautere Geschäftspraktiken ausländischer Unternehmen vorgehen und Verbraucherinteressen kollektiv durchsetzen.

Über 30 Jahre Erfahrung im grenzüberschreitenden Verbraucherschutz
Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. setzt sich seit 1993 für Verbraucherinnen und Verbraucher mit grenzüberschreitenden Rechtsproblemen ein. Prävention und außergerichtliche Hilfe stehen dabei im Vordergrund.
Die kostenlose Tätigkeit des ZEV umfasst insbesondere:
- Beratung bei spezifischen Verbraucherproblemen an der deutsch-französischen Grenze
- Beratung und außergerichtliche Hilfe bei Streitigkeiten mit einem Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Island, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich durch die Europäischen Verbraucherzentren (EVZ) Deutschland und Frankreich.
- Beratung zur alternativen Streitbeilegung in Europa, insbesondere Schlichtung (ADR),
- Kontaktstelle für deutsch-französische Rechtsfragen ("Justiz ohne Grenzen").
Im Jahr 2024 erhielt das ZEV knapp 50.000 Verbraucheranfragen.
Die Rolle des ZEV als Einrichtung für kollektive Rechtsdurchsetzung in Europa
Das ZEV ist seit 2023 als qualifizierte Einrichtung für Maßnahmen des kollektiven Rechtsschutzes in Deutschland zugelassen (§ 4 UKlaG).
Mit der Richtlinie (EU) 2020/1828 zur EU-Verbandsklage und der entsprechenden nationalen Umsetzung durch das Verbandsklagenrichtlinien-Umsetzungsgesetz (VRUG) wurde zusätzlich die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Verbandsklage geschaffen. Das ZEV ist bislang die einzige in Deutschland zugelassene Einrichtung für die Durchführung einer grenzüberschreitenden Verbandsklage. Das ZEV wird als qualifizierte Einrichtung nach § 4 d UKlaG in der offiziellen Liste des Bundesamts für Justiz (BfJ) geführt.
Damit ist das ZEV berechtigt, im EU-Ausland Unterlassungs- und Abhilfeklagen zu erheben, um unlautere und rechtswidrige Praktiken von Unternehmen zu unterbinden und Ansprüche betroffener deutscher Verbraucherinnen und Verbraucher durchzusetzen.
Zusammenarbeit mit anderen Verbraucherschutzorganisationen
Das ZEV kooperiert eng mit anderen Verbraucherschutzverbänden, darunter die Verbraucherzentralen – qualifizierte Einrichtungen für die nationale Rechtsdurchsetzung – sowie das EVZ Deutschland. Durch diese Zusammenarbeit können Verbraucherinteressen gezielt vertreten und Verstöße gegen Verbraucherrechte effizienter verfolgt werden.
Finanzierung der kollektiven Rechtsdurchsetzung
Die Rechtsdurchsetzungstätigkeit des ZEV wird ausschließlich aus öffentlichen Mittel finanziert, das ZEV verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Das ZEV ist parteipolitisch neutral und ausschließlich den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher verpflichtet.
Wann genau wird das ZEV tätig?
Das ZEV prüft Verbraucherbeschwerden und kann gegen Unternehmen vorgehen, wenn Verstöße gegen Verbraucherrechte vorliegen. Beispiele für relevante Verstöße sind:
- Unzulässige Vertragsbedingungen (AGB)
- Intransparente oder irreführende Gestaltung von Websites
- Abofallen oder unklare Kündigungsmodalitäten
- Verstöße gegen EU-Verbraucherschutzvorschriften
Fazit: Langfristige Stärkung der Verbraucherrechte
Mit der Möglichkeit, EU-Verbandsklagen zu führen, trägt das ZEV zur grenzüberschreitenden Durchsetzung von Verbraucherrechten bei. Die effektive Bekämpfung unlauterer Praktiken von Unternehmen über Ländergrenzen hinweg stärkt die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher nachhaltig und fördert eine langfristige Verbesserung des Verbraucherschutzes in Europa.
Nähere Erläuterung zu unserer neuen Aufgabe
Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz ist qualifizierte Einrichtung für grenzüberschreitende Verbandsklagen gemäß § 4 d UKlaG und ein qualifizierter Verbraucherverband gemäß § 4 UKlaG.
Es führt Klagen in dieser Funktion ausschließlich im Interesse der betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher.
Das ZEV ergreift Maßnahmen des kollektiven Rechtsschutzes nur gegen Unternehmen. Mit diesen sollen Verstöße gegen Verbraucherrecht abgestellt und verursachte Schäden ersetzt werden. Ausgangspunkt ist immer die Feststellung von Rechtsverstößen durch die Mitarbeitenden des ZEV aufgrund eigener Untersuchungen oder Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Um denkbare Konflikte mit den Interessen Dritter, die Prozesse nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 finanzieren, zu verhindern, verpflichtet sich das ZEV, ausschließlich Fördermittel der öffentlichen Hand zur Finanzierung von Klagen nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 zu verwenden.
Zur Einhaltung dieser Rahmenbedingungen hat der Vereinsvorstand eine Selbstverpflichtung unterzeichnet.
Über die Einhaltung der Selbstverpflichtung des Vorstands und die Verwendung der Fördermittel wacht gemäß § 10 Absatz 1 der Vereinssatzung der Verwaltungsrat als Kontrollorgan. Ihm steht hierfür insbesondere ein Auskunftsrecht gegenüber dem Vereinsvorstand ebenso wie Akteneinsicht zu. Die Entlastung des Verwaltungsrates erfolgt gemäß § 8 b) der Vereinssatzung durch die Mitgliederversammlung. Die finanziellen Mittel werden gemäß den Zuwendungsbedingungen der öffentlichen Geldgeber unter einer eigenen Kostenstelle verwaltet und von diesen geprüft.
Eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben des ZEV im institutionellen Haushalt sowie über die Projektausgaben findet sich im aktuellen Jahresbericht.