Geoblocking: Was ist das?

  Aktualisiert am  28 April 2025

Geoblocking (Ländersperre) beschreibt alle Geschäftspraktiken, bei denen Kundinnen und Kunden aufgrund ihrer Nationalität, des Wohn- & Aufenthaltsortes oder des Firmensitzes benachteiligt werden.

Bei der Ländersperre wird beispielsweise der Zugang zu einer ausländischen Webseite verweigert oder die Nutzerinnen und Nutzer werden direkt auf eine andere Landesseite umgeleitet.

Was passiert beim Geoblocking?

Technisch gesehen, wird der Aufenthaltsort der Nutzerinnen und Nutzer über die IP-Adresse des Endgeräts (Computer, Tablet, Laptop, Smartphone) ermittelt.

Sobald der Anbietende weiß, aus welchem Land auf die Webseite zugegriffen wird, erfolgt bei Bedarf eine automatische Umleitung auf die länderspezifische Webseite. Einem Kunden aus Deutschland wäre es so zum Beispiel nicht möglich die italienische Website ein und desselben Unternehmens aufzurufen, um Preise zu vergleichen oder aus dem dortige Sortiment auszuwählen.

Auch bei Online-Streaming-Diensten kann es zu Geoblocking kommen.

So kann es zum Beispiel vorkommen, dass man im Urlaub aus dem Ausland nicht auf sein kostenpflichtiges Online-Abonnements zugreifen kann. Meist erhält man eine Meldung: “Dieses Video / dieser Inhalt ist in Ihrem Land nicht verfügbar.”

Was regelt die Geoblocking-Verordnung?

Die seit dem 3. Dezember 2018 geltende Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302) verfolgt das Ziel, die ungerechtfertigte geographische Diskriminierung von Online-Nutzerinnen und -Nutzern zu beenden.

Sie spielt eine wichtige Rolle im Rahmen der EU-Strategie für einen digitalen Binnenmarkt und knüpft an die Dienstleistungsrichtlinie an. Die Dienstleistungsrichtlinie verbietet allen, die Dienstleistungen anbieten, ihre Kundinnen und Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes zu diskriminieren.

Die Geoblocking-Verordnung weitet diese Regelung explizit auf den Online-Handel aus. Durch die Verordnung soll der grenzüberschreitende Einkauf von Waren und Dienstleistungen in der Europäischen Union erleichtert werden. Eine Benachteiligung und Diskriminierung der Kundinnen und Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohn- oder Firmensitzes sind unzulässig.

Arbeit am Laptop mit Schloss-Icon als Symbol für Geoblocking.
Wenn Inhalte nicht überall verfügbar sind: Geoblocking im digitalen Handel. Foto: Adobe Stock

Kostenlose Broschüre: Was ist Geoblocking?

Was ist Geoblocking? Und was müssen Verbraucherinnen, Verbraucher, Unternehmer und Unternehmerinnen darüber wissen? All das erfahren Sie in der kostenlosen Broschüre “Geoblocking: Rechtstipps für Unternehmer und Verbraucher” (PDF, 0,7 MB).

Zum Download

Wo kann ich ungerechtfertigtes Geoblocking melden?

Kundinnen und Kunden, die von einer Händlerin oder einem Händler durch Geoblocking benachteiligt oder diskriminiert werden, können sich an die Bundesnetzagentur wenden.

Die Bundesnetzagentur ist für die Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung zuständig und hat hierzu eine Online-Beschwerdestelle eingerichtet.

Geoblocking & Online-Portabilität: Streaming fast ohne Grenzen

EU-Bürgerinnen und -Bürger werden bei Auslandsreisen in ein anderes EU-Land oft daran gehindert auf Online-Inhalte, für die sie in ihrem Heimatland ein kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen haben, zuzugreifen.

Um dies zu verhindern hat die EU eine Verordnung zur grenzüberschreitenden Portabilität von digitalen Inhalten innerhalb der EU erlassen.

Die Verordnung regelt, dass Nutzerinnen und Nutzer, die in Deutschland ein kostenpflichtiges Abonnement bei einem digitalen Streaming-Dienst abgeschlossen haben, dieses Abonnement auch während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen EU-Land nutzen können.

Lange haben Anbietende digitaler Inhalte, zum Beispiel Streaming-Plattformen, ihre Dienste für Nutzerinnen und Nutzer in anderen Ländern gesperrt. Grund dafür ist das im Urheberrecht geltende Territorialprinzip. Dieses besagt, dass alle Personen den Gesetzen des Staates unterliegen, auf dessen Gebiet sie sich aufhalten.

Dadurch müssen Streaming-Dienste bei der Urheberin oder beim Urheber der Medieninhalte, z. B. Filmen, Musik & E-Books, Lizenzen einholen, damit sie diese in einem anderen Land anbieten dürfen. Daher sind diese Inhalte in einem Land lizenziert und können dort gezeigt werden, in einem anderen Land hingegen nicht.

Die EU-Verordnung schränkt das Urheberrecht und das Territorialprinzip in diesem Punkt ein. Die Nutzung eines bezahlten Streaming-Dienstes gilt bei vorübergehendem EU-Auslandsaufenthalt damit nicht mehr als Auslandsnutzung, sondern als Nutzung im Heimatland – ähnlich wie das Roaming mit dem Smartphone.

Kundinnen und Kunden muss daher bei einem vorübergehenden Aufenthalt im EU-Ausland ein vollständiger Zugriff auf die bezahlten Medieninhalte ermöglicht werden.

Allerdings ist der Begriff “vorübergehend” problematisch: Eine konkrete Zeitangabe gibt es in der Portabilitäts-Verordnung nicht. Klar ist nur, dass der Zugang bei einem dauerhaften Aufenthalt im EU-Ausland blockiert wird.

Folgende Inhalte, die im Heimatland erworben wurden, können abgerufen werden:

  • Streamingdienste, wie z. B. Netflix, Amazon Prime oder Spotify,
  • Abonnements zum Download von E-Books,
  • Sendungen der privaten TV-Sender auf Abruf,
  • Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen, z. B. über Sky Go, Eurosport oder DAZN.

Achtung

Anbietende kostenfreier Inhalte können frei entscheiden, ob sie diese nur im In- oder auch im Ausland bereitstellen wollen. Das gilt auch für öffentlich-rechtliche Programmangebote.

Die Anbietenden dürfen den gewöhnlichen Aufenthalt der Nutzerinnen und Nutzer anhand der Rechnungsadresse, des Zahlungsmittels, der IP-Adresse oder des Internetproviders ermitteln.

Streaming-Abonnements können nur im Wohnsitzland abgeschlossen werden. Nutzerinnen und Nutzer aus Deutschland können somit kein Abonnement bei einem französischen Anbietenden abschließen, wenn dieser es nicht erlaubt.

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