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Beauftragung deutscher Handwerksunternehmen in Frankreich

Sie möchten ein deutsches Handwerksunternehmen mit Arbeiten in Ihrem Haus in Frankreich beauftragen?

Die geltenden französischen Vorschriften für die Entsendung von Arbeitnehmenden aus dem EU-Ausland nach Frankreich haben sich negativ auf grenzüberschreitende Dienstleistungsangebote ausgewirkt. Dies betrifft insbesondere die deutsch-französische Grenzregion.

Wir erklären, warum das so ist und welche Lockerungen Abhilfe schaffen könnten.

Deutsch-französische Grenzregion: eingeschränkter Binnenmarkt

Für Verbraucherinnen und Verbraucher aus Frankreich, die ein deutsches Handwerksunternehmen beauftragen möchten, wird es immer schwieriger, überhaupt ein Unternehmen zu finden.

Viele Handwerksunternehmen haben sich dazu entschieden, ihre Dienstleistung im Nachbarland einzuschränken oder ganz einzustellen. Neben den administrativen Hürden besteht für sie auch ein finanzielles Risiko. Werden nicht alle Vorschriften erfüllt, drohen hohe Geldstrafen, die schnell mehrere tausend Euro pro Arbeitnehmerentsendung betragen können. 

Ein spürbar eingeschränktes Dienstleistungsangebot im handwerklichen Bereich ist die Folge. Ausgerechnet in der Grenzregion stößt der europäische Binnenmarkt an seine Grenzen.

Zwar gibt es auch deutsche Vorschriften für französische Betriebe oder Handwerksunternehmen, welche in Deutschland tätig werden wollen. Jedoch ist die Nachfrage aus Deutschland für grenzüberschreitende handwerkliche Dienstleistungen deutlich geringer.

 

Beispiel: Sie wohnen in Frankreich und möchten gerne einen deutschen Betrieb mit der Reparatur Ihrer Heizung beauftragen. Die voraussichtliche Arbeitszeit beträgt lediglich ein paar Stunden.

Die deutsche Firma muss hierfür alle Auflagen für diese kurze Mitarbeiterentsendung erfüllen (Voranmeldung der Arbeitnehmenden, Benennung einer Vertretung vor Ort usw.).

Aufgrund dieses Verwaltungsaufwands ist es möglich, dass der Betrieb aus Deutschland Ihren Auftrag nicht annehmen wird. 

Umfrage IHK Südlicher Oberrhein

Im Jahr 2024 hat die IHK Südlicher Oberrhein eine Umfrage bei deutschen Unternehmen, die Mitarbeitende nach Frankreich entsenden, durchgeführt.

Die Antworten zeigen eine eindeutige Tendenz: Fast 73 % der Unternehmen wünschen sich die Abschaffung der Formalitäten für kurzzeitige Entsendungen und 71 % die Abschaffung der Meldepflicht für spontane Entsendungen. Darüber hinaus beklagt die Mehrheit der befragten Unternehmen einen hohen Verwaltungsaufwand, der zu einem übermäßigen Personal- und Kostenaufwand führt. Für 15 % wird diese Situation dazu führen, dass sie ihre Geschäftsaktivitäten in Frankreich verringern.

Französische Vorschriften zur Entsendung von Arbeitnehmenden

Nach einer 2010 in Kraft getretenen europäischen Verordnung, muss jede Person, die aus beruflichen Gründen in einen anderen europäischen Mitgliedstaat entsendet wird, eine sogenannte A1-Bescheinigung mit sich führen. Diese Bescheinigung dient zum Nachweis, dass diese Person im Sozialversicherungssystem ihres Beschäftigungslandes abgesichert ist. Beantragt werden muss die A1-Bescheinigung bei der Krankenkasse der jeweiligen Arbeitnehmenden.

Des Weiteren ist die Benennung einer gesetzlichen Vertretung des Unternehmens im Zielland der Entsendung notwendig.

Diese Vorschriften zur Entsendung betreffen fast alle Arten von Geschäftsreisen oder Dienstleistungen.

Bei regelmäßigen Entsendungen von Arbeitnehmenden ist die Beantragung der Bescheinigung jedoch äußerst zeitintensiv. Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen verfügen meist nicht über die notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen, um diesen zusätzlichen administrativen Arbeitsaufwand zu erfüllen.

Weitergehende Informationen zu den Vorschriften finden Sie in deutscher Sprache auf der Seite des französischen Arbeitsministeriums: https://www.sipsi.travail.gouv.fr/faq

Ausnahme bei Entsendung auf eigenen Auftrag

Entsenden Unternehmen Mitarbeitende aus dem EU-Ausland auf eigenen Auftrag nach Frankreich, ist weder die Vorabanmeldung noch die Bestimmung einer gesetzlichen Vertretung vor Ort notwendig.

Unter diese Ausnahmeregelung fallen Entsendungen, bei denen keine Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher oder für ein anderes Unternehmen erbracht werden.

Beispiel: Ein deutsches Unternehmen möchte Mitarbeitende auf eigene Rechnung für den Besuch einer Messe nach Frankreich entsenden. Da das Unternehmen nicht beauftragt wurde, eine Dienstleistung für ein anderes Unternehmen zu erbringen, greift die Ausnahmeregelung.

Die entsendeten Mitarbeitenden müssen nicht vorher angemeldet und es muss auch keine Vertretung vor Ort benannt werden. Würden die Mitarbeitenden hingegen Waren auf der Messe verkaufen, müssten diese Vorgaben erfüllt werden.

Längere Gültigkeit im Bausektor

Eine weitere Vereinfachung der Vorschriften wurde im Jahr 2024 eingeführt. Die sogenannte BTP-Karte für Mitarbeitende im Bau-Bereich (Hoch- und Tiefbau, Ausbau und Innenausbau) muss nicht mehr vor jeder Entsendung beantragt werden. Nach der Ausstellung ist diese Karte nun fünf Jahre lang gültig.

Lösungsansätze

Befreiung bei kurzen oder punktuellen Entsendungen

Unternehmen, die Mitarbeiter für einen kurzen Zeitraum oder lediglich punktuell entsenden, sollten von den Vorschriften zur Voranmeldung und zur gesetzlichen Vertretung befreit werden können.

Diese Lockerung der Vorschriften wurde bereits für Sportlerinnen und Sportler, Kunstschaffende und Auszubildende eingeführt.

 

Mehr Flexibilität für die regionale französische Kontrollbehörde

Die regionalen französischen Kontrollbehörden DREETS sollten einen größeren Handlungsspielraum erhalten. Sie sollten nach eigenem Ermessen entscheiden dürfen, inwieweit Unternehmen von Auflagen befreit werden können (z. B. vom Umfang der zu übersetzenden Unterlagen).

So könnte beispielsweise einem Unternehmen in der Grenzregion, für welches der Behörde keine Verstöße gegen Auflagen bekannt sind und das regelmäßig Arbeitnehmende nach Frankreich entsendet, Erleichterungen gewährt werden.

Eine solche Maßnahme ist im Gespräch, aber bisher noch nicht in Kraft getreten.