Studie: Warum wir eine Elementarschadensversicherung wie in Frankreich brauchen

In Frankreich kostet die Naturgefahrenversicherung nur durchschnittlich 26 Euro im Jahr, schützt 98 Prozent der Haushalte und entlastet die Staatsausgaben um ein Vielfaches. Diese Studie erklärt, warum das französische Modell der gesellschaftlichen Solidarität viele Probleme der deutschen Individual-Elementarschadensversicherung lösen würde.

Tip: Dieser Artikel richtet sich an ein Fachpublikum. Wenn Sie selbst in Frankreich wohnen, dann finden Sie hier eine anwendungsfreundliche Erklärung der französischen Elementarschadenversicherung.

Repräsentative Umfrage des ZEV

Civey hat für das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. vom 23. bis 24.06.2023 online 2.500 Bundesbürger ab 18 Jahren befragt. Die Ergebnisse sind aufgrund von Quotierungen und Gewichtungen repräsentativ unter Berücksichtigung des statistischen Fehlers von 3,4% (Gesamtergebnis).

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Stand der Informationen: 25. Oktober 2022


Ansprechspartner:
  1. Bernd Krieger, krieger@cec-zev.eu
  2. Jakob Thevis, thevis@cec-zev.eu / Tel. + 49 78 51 991 48 53

Zusammenfassung

Mit dem Klimawandel kommt das Extremwetter. 30 Milliarden Euro musste der deutsche Staat für die Flutkatastrophe im Ahrtal 2021 bereitstellen. Die Naturgefahren wachsen und damit auch die Schäden an Gebäuden.

Seit Jahren streitet sich die Bundespolitik darüber, ob eine Elementarschaden-Versicherungspflicht eingeführt werden sollte, um Gebäude gegen Überschwemmung, Starkregen, Sturm und Erdbeben abzusichern.

Handlungsdruck besteht. Denn während die Elementarschäden zunehmen, ist weiterhin nicht einmal jedes zweite Wohngebäude gegen Naturgefahren versichert. Gleichzeitig ist nur jeder Zehnte in der Gesamtbevölkerung dafür, dass der Staat die Wiederherstellungskosten von unversicherten Häusern durch schwere Naturereignisse vollständig ersetzt (Repräsentative Befragung des Sachverständigenrates für Verbraucherfragen, 2022).

Die gesellschaftliche Solidarität würde also auf eine harte Probe gestellt werden, wenn es das nächste Mal zu einer Katastrophe wie im Ahrtal kommt.

Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz rät der Bundespolitik den Blick nach Frankreich zu richten, wo eine besondere Form der Elementarschadenversicherung besteht. Das französische Modell der solidarischen Multirisiko-Versicherung hat gegenüber den bestehenden deutschen Individualversicherungen und den zur Diskussion stehenden Reformideen große Vorteile:

  • Geringe Kosten: durchschnittlich zahlt ein französischer Haushalt im Jahr nur 26 Euro für die Elementarschadenversicherung von Haus, Hausrat und Auto.
  • Hohe Abdeckung: 98 Prozent aller französischen Haushalte sind versichert (in Deutschland 46 Prozent). Kein Haushalt darf ausgeschlossen werden (in Deutschland ca. ein Prozent).
  • Geringer Bürokratieaufwand, da die individuelle Risikobewertung entfällt
  • Deutlich reduzierte Staatsausgaben: Frankreich musste bislang nur einmal das System mit 263 Millionen bezuschussen. In Deutschland waren es allein im Jahr 2021 bis zu 30 Milliarden für eine einzelne Überschwemmung.
  • Staatliche und damit demokratische Kontrolle über Risikobewertungen und Auszahlungen.
  • Kombiniert mit einem System zur Prävention von vorhersehbaren Naturgefahren.

Weitere Vorteile und eine detaillierte Beschreibung der Funktionsweise des französischen Modells einer Elementarschaden-Versicherungspflicht erläutert diese neue Studie des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz.

Sie können die Studie zur Elementarschadenversicherung herunterladen oder auf dieser Seite im Fließtext lesen.

Das "CatNat-System"

Das bereits im Jahre 1982 gesetzlich eingeführte Schutzkonzept bei Naturkatastrophen kombiniert private (Sach-)Versicherungen mit einer staatlichen Rückversicherung. Beides unterliegt der staatlichen Aufsicht und wird durch gesetzliche Vorgaben umfassend gestaltet.

Im „CatNat-System“ sind die charakteristischen Elemente eines Versicherungsvertrages dem Gestaltungswillen der Versicherungsunternehmen weitestgehend entzogen: Neben der Entscheidung, ein bestimmtes Risiko überhaupt zu versichern oder einen Vertrag einzugehen (Stichwort: Kontrahierungszwang), seien genannt die Gestaltung der Versicherungsbedingungen durch Standardklauseln, die Festlegung der versicherten Schäden und die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versicherungsfalls, d.h. die Frage, ob ein Schadensereignis auf eine Naturkatastrophe zurückzuführen ist.

Der Staat hat das „CatNat-System“ auf folgende fünf Säulen gestellt:

  • die Pflicht, mit einer Sachversicherung auch den Schutz gegen Elementarschäden anzubieten;
  • verbraucherschützende Formvorschriften für Versicherungsverträge;
  • Definitionen und Regelungen für alle Phasen der Entschädigung;
  • staatliche Instrumente zur Risikoprävention, um die Leistungsfähigkeit des CatNat-Systems auch langfristig sicherzustellen
  • die Einrichtung eines Rückversicherungssystems für die Versicherer über die Caisse centrale de réassurance (CCR), denen hierdurch einer staatlichen Garantie zur Seite gestellt wird.

Die Elementarschadenversicherung als Pflichtleistung jeder Sachversicherung

Anknüpfungspunkt für die gesetzliche Ausweitung des Versicherungsschutzes vor Elementarschäden bilden Sachversicherungen (Hausrat, Wohngebäude, Kfz.).  Die Versicherung gegen Elementarschäden ist obligatorisch enthalten in

  • der Hausrat- und Gebäudeversicherung (l’assurance multirisques habitation, MRH),
  • der Teil- und Vollkaskoversicherung für Kraftfahrzeuge (l’assurance automobile). [4]

 

Einige Besonderheiten der Hausrat- und Gebäudeversicherung in Frankreich

Eine bestehende Hausrat-/Gebäudeversicherung (l’assurance multirisques habitation, MRH) wird üblicherweise zur Voraussetzung gemacht für den Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum, beim Kauf einer Immobilie oder dem Erwerb von Wohneigentum. 

Mit einer Versicherungsdichte von ca. 98 Prozent ist die MRH das am häufigsten verkaufte Versicherungsprodukt. Das hat zur Folge, dass in demselben Umfang Versicherungsschutz gegen Elementarschäden besteht. Denn, wie beschrieben ist die Elementarschadenversicherung verpflichtender Bestandteil der MRH.

Grund für die weite Verbreitung und Akzeptanz dieses Versicherungsproduktes dürfte aber auch sein, dass die MRH zusätzlich auch Schutz bei Personenschäden und eine Haftpflichtversicherung beinhaltet. Insoweit handelt es sich um einen Versicherungsvertrag, der Wohngebäude-, Hausrat und Haftpflichtversicherung verbindet und insoweit Vermögensschutz auch im Fall des eigenen Verschuldens bietet.

Bereits an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass neben dem CatNat-System weitere auf Solidarität und Risikoverteilung beruhende staatliche Schutzmaßnahmen an diese Sachversicherung gekoppelt sind; so zum Beispiel der Schutz vor technologischen Katastrophen, der Versicherungsunternehmen gesetzlich verpflichtet, in Verträge, die den Versicherungsschutz vor Elementarschäden vorgesehen, auch technologische Katastrophen einzubeziehen (l’assurance catastrophe technologique).

 

In Anbetracht des erheblichen Umfangs der durch die MHR abgedeckten Risiken wäre zu erwarten, dass die Versicherungsprämien weit über denen liegen, die in Deutschland für die klassische Hausrat-oder Gebäudeversicherung verlangt werden. Eine erste stichprobenartige Betrachtung deutet jedoch in die entgegengesetzte Richtung.

Versicherte Sachwerte

Die französische Elementarschadenversicherung deckt die Schäden an Vermögensgegenständen ab in demselben Umfang und unter denselben Bedingungen, unter denen die übrigen Risiken in einer Sachversicherung vertraglich gedeckt sind. Artikel L. 125-2 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes vom 13. Juli 1982 hält fest, dass keines der versicherten Güter vertraglich von der Elementarschadenversicherung ausgeschlossen werden darf.

Nach den gesetzlichen Vorgaben nicht zu erstatten sind beispielsweise immaterielle Schäden oder Folgekosten wie Aufwendungen für den Transport von Möbeln, eine Umsiedlung, Nutzungs- und Mietausfall, Sachverständigenkosten oder die Kosten für die Pannenhilfe bei Kraftfahrzeugen. Die gesetzliche Regelung sieht allerdings auch vor, dass Versicherer zusätzliche Deckungsangebote machen können, sei es mit oder ohne Erhöhung der Versicherungsprämie. 

Abgedeckte Risiken

Gemäß Artikel L125-1 des Versicherungsgesetzes (code des assurances) gelten als Auswirkungen von Naturkatastrophen die nicht versicherbaren direkten Sachschäden,derenentscheidende Ursache die außergewöhnliche Intensität eines Naturereignisses war, wenn die üblichen Maßnahmen zur Verhütung dieser Schäden diese nicht verhindern oder wenn Schutzmaßnahmen überhaupt nicht ergriffen werden konnten.

Zugunsten größerer Flexibilität verzichtet das Gesetz auf eine abschließende Aufzählung von Naturkatastrophen, sondern setzt stattdessen folgende Merkmale voraus:

  • einen Schaden, der auf ein Naturereignis zurückzuführen ist
  • die Feststellung, dass die üblichen Schutzvorkehrungen den eingetretenen Schaden nicht hätten verhindern konnten oder diese nicht ergriffen werden konnten;
  • Ein Naturereignis, das aufgrund seines Ausnahmecharakters nicht abgesichert wird.

Grundsätzlich wird das "CatNat-System" ohnehin erst dadurch ausgelöst, dass das schädigende Ereignis durch einen interministeriellen Erlass als Naturkatastrophe festgestellt worden ist. Insofern ist auch ohne abschließende Definition für Eindeutigkeit, bzw. Klarheit gesorgt.

In der Praxis umfasst der Begriff der Naturkatastrophe Überschwemmungen (Oberflächenabfluss, Hochwasser, Grundwasseranstieg, durch Naturereignisse verursachter Dammbruch), Schlammlawinen, Erdbeben, Bodenbewegungen (einschließlich Dürre), Bodensenkungen aufgrund von unterirdischen Hohlräumen und Mergelgruben (außer Bergwerke), Flutwellen (Tsunami), Lawinen sowie Stürme, die eine Geschwindigkeit von 145 km/h oder in Böen die 215 km/h erreichen.

Nicht unter das CatNat-System fallen Stürme von geringerer Heftigkeit. Sie sind jedoch obligatorisch von der Sachversicherung abgedeckt.  Auch der Versicherungsschutz vor Blitzschlag, Hagel und Schneelast ist nicht erfasst; kann aber zusätzlich vereinbart werden.

Formvorschriften zum Schutz des Versicherten

Französische Versicherungsverträge sind geprägt durch eine Vielzahl verpflichtender verbraucherschützender Vorschriften zu den Formalien, dem Inhalt (Transparenzgebot) und insbesondere den Informationspflichten des Versicherungsunternehmens. Hierauf braucht vorerst nicht vertieft eingegangen zu werden.

In Zusammenhang mit dem verpflichtenden Schutz vor Elementarschäden ist allerdings hervorzuheben, dass die Höhe des Beitrags für die Elementarschadensversicherung in der Mitteilung über die Höhe der Prämie (avis d’échéance) gesondert auszuweisen ist.

Die durch Gesetz prozentuale Festlegung des Beitragssatzes

Der Betrag wird nach einem einheitlichen, gesetzlich festgelegten Satz bestimmt. Er beträgt 12% der gesamten Versicherungsprämie für die Hausratsversicherung (assurance multirisque habitation, MRH), und 6% der Beiträge für Diebstahl und Feuer bei Kfz-Versicherungen.

Die einheitliche Festlegung spiegelt das dem „CatNat-System“ innewohnende Solidarprinzip wider, und sie kann deshalb die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Naturereignisses unberücksichtigt lassen. Einer individualisierten Risikobewertung bedarf es gerade nicht.

Bezogen auf die MRH beläuft sich dieser Betrag rechnerisch im Durchschnitt auf 26 Euro pro Jahr.

Die Höhe der Versicherungsprämie (assurance multirisque habitation)

Im Übrigen ist die Höhe der Versicherungsprämie Sache des Versicherers und dem Markt unterworfen. Folgende Faktoren sind zum Beispiel preisbildend:

  • Versicherungsort (so werden z.B. in Städten mit einer hohen Kriminalitätsrate auch höhere Beiträge fällig) 
  • Wert der Immobilie,
  • Größe der Immobilie,
  • Ob es sich bei dem Versicherten um den Eigentümer oder den Mieter der Wohnung handelt (Eigentümer zahlen höhere Prämien, z. B. aufgrund ihres erweiterten Haftungskreises, der die Versicherung im Schadensfall zu einem höheren Schadensausgleich verpflichtet).

Selbstverständlich spielt auch die Selbstbeteiligung im Schadensfall eine Rolle: Eine hohe Selbstbeteiligung wirkt sich in der Regel mäßigend auf die Versicherungsprämie aus.

Auch die von den Versicherern abzuführenden Steuern auf Versicherungsprodukte schlagen sich im Vertragstarif nieder: Auf die Brandschutzversicherung fallen 30 % Steuern an. Außerdem sind für jeden Versicherungsvertrag 5,90 € zur Finanzierung es Garantiefonds für Opfer von Terrorakten und anderen Straftaten abzuführen („Terrorismussteuer“).


Exkurs I: Falls der Abschluss einer Elementarschadenversicherung verweigert werden sollte

Das Bureau Central de tarification (BCT) schreitet ein, wenn sich ein Versicherungsunternehmen weigert, einem Interessenten Versicherungsschutz vor Elementarschäden zu gewähren. Beim BCT  handelt es sich um ein paritätisch mit Vertretern der Versicherungsbranche und Versicherten besetztes Gremium.

Der Versicherer wird vom BCT verpflichtet, den Versicherten gegen die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu den vom BCT festgelegten Bedingungen zu versichern. Ist das Risiko jedoch besonders entscheidend oder weist es besondere Merkmale auf, kann das BCT den Versicherten auffordern, mehrere Versicherer nachzuweisen, und einen sogenannten Mitversicherungsschutz bestimmen (Verteilung der Risiken auf mehrere Versicherer).

Einem Versicherungsunternehmen, das sich dennoch weigert, unter den vom BCT festgelegten Bedingungen zu versichern, kann sogar die behördliche Zulassung entzogen bekommen.

Ein klar strukturiertes Entschädigungsverfahren

Der Weg bis zur Entschädigung erfolgt in mehreren gesetzlich festgelegten Schritten. Nachfolgend grob skizziert:

  1. Offizielle Meldung: Die von dem Naturereignis heimgesuchte Gemeinden beantragt bei der Präfektur die Anerkennung des Status einer Naturkatastrophe (demande de reconnaissance de l’état de catastrophe naturelle) innerhalb einer (Not-) Frist von 24 Monaten.
  2. Interministerieller Erlass: Binnen weiterer drei Monaten wird ein interministerieller Erlass über Naturkatastrophen verabschiedet, der von der Regierung im Amtsblatt (Journal Officiel) zu veröffentlichen ist, und in dem die von der Katastrophe betroffenen Gebiete, die Zeiträume, in denen sich die Ereignisse ereignet haben, und die Art der durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden angegeben werden.

Der Versicherte ist gesetzlich verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung des interministeriellen Erlasses seinen Schaden bei seiner Versicherungzu melden. Er kann sie allerdings auch vor dem Erlass melden. Der Meldung sollte eine datierte und unterschriebene Aufstellung der Schäden (ggf. mit Belegen über Existenz und Wert der beschädigten Güter) beigefügt werden. Das Versicherungsunternehmen muss dem Versicherer, ab Eingang der obengenannten Schadensschätzung bzw. spätestens ab der Veröffentlichung des interministeriellen Erlasses im Amtsblatt, innerhalb von zwei Monaten einen Vorschuss zahlen und ihn innerhalb von drei Monaten vollständig entschädigen.

Ziel aller gesetzgeberischen Aktivitäten ist es allerdings nicht nur, für die Betroffenen ein effektives Entschädigungssystem zu schaffen, sondern vor allem auch, durch Präventionsmaßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gering zu halten. Staatliche Risikoprävention: Das zentrale und unverzichtbare Instrument zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des „CatNat“-Systems

Ebenso wie der Staat es als seine ureigene Pflicht erkannt hat, dafür Sorge zu tragen, dass ein solidarisches Schutzkonzept die Schäden von Naturkatastrophen nachträglich für seine Bürger mindert, sieht er es auch als seine Aufgabe an, Vorsorge dafür zu treffen, dass durch geeignete Maßnahmen von vornherein Risiken reduziert und Schäden verhindert werden. Hierbei geht es nicht nur um naturbedingte Gefahren, sondern auch um solche, die sich aus industriellen Technologien ergeben können.

Pläne zur Prävention von vorhersehbaren Naturgefahren (Plans de prévention des risques naturels prévisibles, PPRN)

Bereits 1995 hat der Gesetzgeber Pläne zur Prävention von vorhersehbaren Naturgefahren („PPRN“) eingeführt. Sie werden auf kommunaler Ebene ausgearbeitet, bedürfen der Genehmigung durch die Präfektur und werden dem Plan local d'urbanisme (PLU) angehängt. Der PLU entspricht in Deutschland den Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan).

Ziel der PPRN ist:

  • die Abgrenzung von Gebieten, die vorhersehbaren Naturgefahren ausgesetzt sind, zum Beispiel durch Überschwemmungen, Bodenbewegungen, Lawinen, Waldbränden, Erdbeben, Vulkanausbrüchen, Stürmen oder Wirbelstürmen;
  • die mögliche Intensität der jeweiligen Naturgewalten einzuschätzen und die Schäden zu begrenzen;
  • Präventions-, Schutz- und Sicherungsmaßnahmen festzulegen, die entweder die öffentliche Verwaltung in den betreffenden Gebieten ergreifen muss oder aber Privatleute, z. B. durch Vorkehrungen an ihren baulichen Einrichtungen. Die erlassenen Vorschriften gelten sowohl für zukünftige als auch für bereits bestehende Bauten.
  • PPRN können beispielsweise das Bauen in einem bestimmten Gebiet verbieten oder es nur unter bestimmten Bedingungen erlauben.

Aktuell gibt es solche Präventionspläne in 14.144 von 34.965 Gemeinden, d.h. 40,6 % aller französischen Gemeinden.

Auch wenn PPRN nicht verpflichtend sind, werden sie gefördert, da sie betroffene Gebiete und entsprechende Risiken viel tiefgehender behandeln, als es in einem PLU möglich wäre. Verzichtet eine Gemeinde auf die Ausarbeitung eines PPRN, können diese Informationen auch direkt in einem PLU festgelegt werden.

Folgender Mechanismus sollte die Gemeinden veranlassen, sogenannte Risikopräventionspläne einzuführen. Gibt es in einer Gemeinde keinen Risikopräventionsplan, obwohl für diese Gemeinde bereits einer oder mehrere interministerielle Erlässe über Naturkatastrophen verabschiedet wurden, können die Selbstbeteiligungen für Versicherungen im Gebiet der Gemeinde (außer bei Kfz-Verträgen) wie folgt erhöht werden:

  • Beim ersten und zweiten Erlass bleibt die Höhe der Selbstbeteiligung bestehen: 380 €
  • Ab dem dritten Erlass verdoppelt sich die Höhe der Selbstbeteiligung auf 760 €
  • Ab dem vierten Erlass verdreifacht sich die Höhe der Selbstbeteiligung auf 1140 €
  • Ab dem fünften Erlass vervierfacht sich die Höhe der Selbstbeteiligung auf 1520 €.

Pläne zur Risikoprävention (Plans de prévention de risques, PPR) regeln die Bebaubarkeit eines Gebietes. In ihnen darf entweder unter bestimmten Bedingungen gebaut werden (blau gekennzeichnet) oder sie werden als unbebaubar eingestuft (rote Kennzeichnung). Hiervon ausgenommen sind nur bauliche Anlagen, die im PPR ausdrücklich genannt werden.

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen eines PPR stellt einen Verstoß gegen das Städtebaurecht dar. Er kann massive Sanktionen zur Folge haben; nicht nur für den Bauherrn, sondern auch andere an der baurechtswidrigen Planung und Durchführung beteiligte Personen:  

  • Einer Geldstrafe von 1.200 Euro bis 6.000 Euro pro m² Geschossfläche, die unrechtmäßig gebaut oder abgerissen wurde. Für juristische Personen verfünffachen sich diese Beträge.
  • 6 Monaten Haft im Wiederholungsfall.
  • Einem Verbot der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder einem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, wenn es sich um juristische Personen handelt.
  • Einer Verpflichtung zur Herstellung der Konformität oder zum Abriss von unrechtmäßigen Bauwerken.

Außerdem kann es zu einer Ablehnung des Versicherungsschutzes kommen und der Verursacher kann im Schadensfall straf- und zivilrechtlich haftbar gemacht werden.

Schließlich kann die Nichteinhaltung dieser Pflichten zur Aufhebung des Kaufvertrags oder zur Minderung des Preises führen.

Pläne zur Prävention von technologischen Risiken (Plans de prévention des risques technologiques, PPRT)

Die Pläne zur Prävention von technologischen Risiken (kurz: PPRT) wurden 2003 vom Gesetzgeber eingeführt. Auch sie werden auf Anordnung der Präfektur im Einvernehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften entwickelt.

PPRT gestalten die Koexistenz von risikoreichen Industriestandorten und den angrenzenden Gebieten. Durch die Einführung von Präventivmaßnahmen in Wohngebieten und an Industriestandorten soll die Gesundheit und Sicherheit der Menschen im Falle eines Unfalls geschützt, aber auch die Gefahr einer Umweltverschmutzung abgewendet werden.

PPRT definieren Zonen  um die als "Betrieb der oberen Klasse" eingestuften Industriestandorte.Innerhalb dieser können Vorgaben für bestehende Gebäude und zukünftige Bauvorhaben gemacht werden.

 In diesen Plänen können aber auch Sektoren festgelegt werden, innerhalb derer:

  • eine Enteignung aufgrund einer sehr ernsten und lebensbedrohenden Gefahr möglich ist,
  • die Gemeinden bei Eigentumsübertragungen ein Vorkaufsrecht ausüben können
  • die Gemeinden den Eigentümern ein sog. droit de délaissement einräumen können. Dies Recht gibt dem Eigentümer die Möglichkeit, die öffentliche Verwaltung zum Erwerb der Belegenheit aufzufordern.

Zivilrechtliche Informationspflicht über umweltbedingte Risiken

Beim Verkauf oder bei der Vermietung einer Immobilie ist der Verkäufer, bzw. Vermieter verpflichtet, seinen Vertragspartner über umwelt- oder technologiebedingte Risiken zu informieren, die die Immobilie betreffen. Das gilt auch für in der Vergangenheit eingetretene Ereignisse, soweit darüber Kenntnis besteht.

Diese Informationen sind in einem Formular "état des risques naturels et technologiques" (ERNT) zu erfassen, das obligatorischer Bestandteil der Vertragsunterlagen ist.

 

Exkurs II: Versicherungsschutz gegen Naturkatastrophen in Gebieten, die gemäß (einem später erlassenen) Risikopräventionsplan unbebaubar sind.


Das Versicherungsgesetz sieht vor, dass Versicherte, die in einem als Risikogebiet festgelegten Gebiet wohnen, innerhalb von fünf Jahren die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen umzusetzen haben. Trifft der Versicherte keine der Vorsichtsmaßnahmen so können sowohl das betroffene Versicherungsunternehmen, als auch der Präfekt oder der Präsident der Caisse centrale de réassurance (CCR) sich an das Bureau Central de tarification (BCT) wenden. Das BCT hat das Recht, die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen abzuändern; zum Beispiel durch Erhöhung der Selbstbeteiligung um das 25-fache.

Der Fonds zur Prävention größerer Naturgefahren (Fonds de prévention des risques naturels majeurs, FPRNM)

Der Fonds de prévention des risques naturels majeurs (frz. kurz FPRNM oder auch Barnier-Fonds genannt)  dient allein der Vorbeugung vor Schäden durch Naturgefahren. Sein Zweck ist also nicht der nachträgliche Ersatz eines eingetretenen Schadens.

Finanziert werden durch den Barnier-Fonds die einvernehmlichen Übernahmen und Enteignungen von Immobilien aufgrund Katastrophen außergewöhnlichen Ausmaßes, also die Sicherung von Personen vor zukünftigen Schäden (Beispiel: Sturm Xynthia in den Überseegebieten, im Zuge dessen 700 Personen enteignet wurden). Damit ermöglicht er einerseits den Menschen, die in besonders gefährdeten Gebieten wohnen, eine Neuansiedlung außerhalb der Risikozonen und andererseits den Gemeinden, die freigewordenen Gebiete zu sichern. Die Enteignung kommt allerdings nur als allerletztes Mittel in Betracht.

Die Rückversicherung von Elementarschadenversicherungen mit staatlicher Garantie

Die CCR (Caisse centrale de réassurance) ist ein französisches Privatunternehmen (Société anonyme), dessen Anteile zu 100 % vom französischen Staates gehalten werden. Es bietet den in Frankreich tätigen Versicherungsunternehmen Rückversicherungsschutz bei Naturkatastrophen sowie Attentaten und Terroranschlägen. Hiervon machen 90 % der Unternehmen Gebrauch.

Der von der CCR speziell für Naturkatastrophen angebotene Rückversicherungsschutz enthält zwei abgestufte Elemente: Den „Quotenvertrag“ für Naturkatastrophen von geringem bis mittlerem Ausmaß und den "Stop-Loss-Vertrag“ für schwere Naturkatastrophen.

Der Quotenvertrag (le contrat en quote-part)

Hier geht es um eine sogenannte "proportionale" Rückversicherungsformel: Der Versicherer zahlt dem Rückversicherer einen festgelegten Anteil der von ihm eingenommenen Versicherungsbeträge.  Als Gegenleistung übernimmt der Rückversicherer den entsprechenden Anteil des Schadensfalls.

Der Versicherer führt 12 % der Elementarschaden-Zuschläge seiner Versicherten an den Fonds zur Prävention größerer Naturgefahren (frz. kurz FPRNM) ab, mit dem insbesondere Enteignungen finanziert werden (s.o.). Etwa 44 % der Prämienzuschläge werden an die CCR abgeführt, der genaue Prozentsatz ist Verhandlungssache.

Im Gegenzug bekommt der Versicherer von der CCR 50 % der Entschädigungssumme erstattet, die er im Schadensfall an seinen Versicherten gezahlt hat.

Der "Stop-Loss"-Vertrag zur Begrenzung von Verlusten

Bei einem „Stop-Loss“-Vertrag erstattet der Rückversicherer dem Versicherer alle von ihm geleistete Entschädigungen, die über einen festgelegten Betrag hinausgehen, bis hin zu einer vertraglich festgelegten Höchstgrenze.

Beispiel:

Sachverhalt:

  • Einnahmen des Versicherers (aus den Elementarschaden-Beiträgen seiner Versicherten): 1.000.000 Euro.
  • Verhandelter Prozentsatz der Quoteneinzahlung: 50 %, d. h. 500.000 Euro -> Die Hälfte der Elementarschaden-Beiträge wird von der CCR eingezogen
  • Einbehaltung durch den Versicherer: 50 %, d. h. 500.000 Euro -> Die andere Hälfte der Elementarschaden-Beiträge behält der Versicherer ein.
  • „Stop-Loss“-Selbstbeteiligung: 200 % von 500.000 Euro, d. h. 1.000.000 Euro (unterliegt der Verhandlung zwischen Versicherer und CCR)
1. Fall: Entschädigungssumme pro Jahr = 50.000 Euro (in 1 oder n Schadensfällen)

Verteilung entsprechend der Quote:

  • Versicherer 50 % = 25.000 Euro
  • CCR 50 % = 25.000 Euro

Der Versicherer wird seinen Versicherten die entstandenen Schäden in Höhe von insgesamt 50.000 Euro ersetzen. Die CCR wird ihm 50 % der ausbezahlten Entschädigung zurückerstatten.

Da der vom Versicherer zu tragende Teil (25.000 Euro) geringer ist als die im „Stop-Loss“-Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung, kommt der „Stop-Loss“-Vertrag nicht zur Anwendung.

 

2. Fall: Entschädigungssumme pro Jahr = 10.000.000 Euro (in 1 oder n Schadensfällen)

Verteilung entsprechend der Quote:

  • Versicherer 50 % = 5.000.000 €
  • CCR 50 % = 5.000.000 €

Der Versicherer wird seinen Versicherten die entstandenen Schäden in Höhe von insgesamt 10.000.000 Euro ersetzen. Die CCR wird ihm 50 % der ausbezahlten Entschädigung zurückerstatten, d. h. 5.000.000 Euro.

Verteilung entsprechend des „Stop-Loss“-Systems:

  • Versicherer = 1.000.000 Euro (Höhe der Selbstbeteiligung)
  • CCR = 5.000.000 Euro - 1.000.000 Euro = 4.000.000 Euro

Da die Schadenskosten über die vereinbarte Selbstbeteiligung (1.000.000 Euro) hinausgehen, übernimmt die CCR im Rahmen des "Stop- Loss"-Vertrags die Differenz zwischen der Entschädigungssumme und der Selbstbeteiligung.

Der Versicherer wird nur den Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung übernehmen.

Insgesamt beläuft sich der von der CCR übernommene Betrag also auf 9.000.000 Euro (5.000.000 Euro entsprechend der Quote + 4.000.000  Euro entsprechend des "Stop-Loss"-Systems), während der vom Versicherer zu tragende Betrag auf 1.000.000 Euro begrenzt bleibt.

 

Übersteigt die von der CCR übernommene Entschädigungssumme in einem Jahr90 % der Mittel, die von der CCR für im Rahmen des Versicherungssystems für Elementarschäden gebildet wurden, kann die staatliche Garantie geltend gemacht werden. Als Gegenleistung für diese Garantie erhält der Staat eine Vergütung in Höhe von 1,8 % der von den privaten Versicherern an die CCR gezahlten Elementarschaden-Zuschläge.

Die Staatsgarantie ist zwar unbegrenzt; greift aber nur in Ausnahmefällen.

Aufgrund besonders hohen Kosten von Schadensfällen im Jahr 1999 nahm die CCR im September 2000 die Staatsgarantie in Höhe von 263 Millionen Euro in Anspruch; dies ist der einzige Fall, in dem der Staat seit der Einführung des Systems im Jahr 1982 als Garantiegeber herangezogen wurde.

Im Ergebnis ist bleibt festzuhalten, dass der Staatshaushalt seit der Einführung des CatNat-Systems nur vergleichsweise gering belastet worden ist.

Das vorbenannte System der Rückversicherung durch die CCR mit staatlicher Garantie sorgt durch folgende Merkmale ebenfalls für die Wirksamkeit und Stabilität des „CatNat-Systems“:

  • Jeder Versicherer, der einen Antrag im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften stellt, wird versichert, unabhängig von seinem Portfolio,
  • durch die Rückversicherung verschiedenster Versicherungsunternehmen werden sämtliche Risiken auf nationaler Ebene gebündelt
  • die angebotenen Rückversicherungsbedingungen sind kohärent und nachhaltig, womit eine zu starke Übertragung der finanziellen Risiken auf den Rückversicherer und damit indirekt auf den Staat vermieden wird.

Weitere Systeme, die auf Risikoverteilung und Solidarität beruhen

Wie bereits mehrfach erwähnt, wird das „CatNat-System“ ergänzt durch weitere Schutzkonzepte.

Die Versicherung für technologische Katastrophen (l’assurance catastrophe technique)

Technologische Katastrophen stehen in Verbindung mit Unfällen an

  • Klassifizierten Anlagen (melde- oder genehmigungspflichtig, z. B. Typ Seveso: Regelung für Industrietätigkeiten im Zusammenhang mit der Handhabung oder Lagerung von gefährlichen Stoffen);
  • Unterirdischen Lagerstätten von gefährlichen Erzeugnissen;
  • Fahrzeugen für den Transport von gefährlichen Gütern.

Das Versicherungsgesetz verpflichtet die Versicherungsunternehmen, in Verträgen, die  den Schutz gegen Elementarschäden beinhalten, auch einen Schutz gegen Schäden aus technologischen Katastrophen vorzusehen.

Der Versicherungsschutz gegen technologische Risiken tritt ein, wenn mindestens 500 Unterkünfte für unbewohnbar erklärt werden. Eine solche Erklärung erfordert – wie bei Naturkatastrophen auch – die Veröffentlichung eines Erlasses im Amtsblatt (Journal Officiel). Sobald der Versicherungsfall ausgelöst wird, ermöglicht dies ein vereinfachtes und beschleunigtes Entschädigungsverfahrens, ohne dass eine Feststellung der Haftungsverhältnisse abzuwarten ist.

Diese Versicherungsleistung deckt die vollständige Reparatur der Schäden ab, wobei für bewegliche Güter der vertraglich festgelegte Wert nicht überschritten werden darf. Eine Selbstbeteiligung besteht nicht.

Die Versicherung muss die Entschädigung innerhalb von drei Monaten auszahlen, wobei die Frist entweder mit dem Eingang der Schadensschätzung der beschädigten Güter bzw. der erlittenen Verluste oder mit der Veröffentlichung des interministeriellen Erlasses im Amtsblatt zu laufen beginnt.

 

Weitere Garantiefonds: Der FGTI und der FGAO

  • Der FGTI (Fonds de garantie des victimes des actes de terrorisme et d'autres infractions) wurde eingerichtet, um Opfer von Terrorismus und Straftaten zu entschädigen. Er soll die vollständige Entschädigung von Schäden sicherstellen, die durch die Verletzung einer Person entstanden sind, bis hin zu den Bestattungskosten. Finanziert wird dieser Fonds durch einen Beitrag, der gesetzlich auf 5,90 Euro pro Vertrag festgelegt ist. Er enthält keine staatlichen Mittel.
  • Der FGAO (Fonds de garantie des assurances obligatoires de dommages) entschädigt Opfer von Verkehrsunfällen, wenn der Verursacher oder sein Versicherer nicht entschädigen oder der Verursacher nicht identifiziert werden kann. Der Beitrag wird per Erlass festgelegt und beläuft sich aktuell auf 1,2 % der Beiträge von Kfz-Versicherungen. Es sei darauf hingewiesen, dass der FGAO in die Rechte eintritt, die der Gläubiger der Entschädigung (das Opfer) gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherer hat.

Der FGTI überträgt die Verwaltung seiner operativen Tätigkeiten den Abteilungen des FGAO, der wiederum dem Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie untersteht.

Hervorzuheben ist abermals, dass alle Stufen des Systems, von der Definition des Risikos bis hin zu den Entschädigungs- und Rückversicherungsbedingungen, gesetzlich – in der Regel im Versicherungsgesetzbuch – festgelegt sind.

Darin spiegelt sich die staatliche Einflussnahme auf das Entschädigungssystem für Elementarschäden wider.

Dieses System ermöglicht außerdem eine größere Transparenz, einen besseren Zugang zum Recht und entspricht dem Wunsch, den Interpretationsspielraum der Gerichte möglichst klein zu halten.


Das auf Naturkatastrophen anwendbare System erwies sich in der Vergangenheit als wirksam, in dem es insbesondere Folgendes ermöglicht hat:

  • Eine rasche Erholung der Wirtschaft in den von Schäden betroffenen Gebieten,
  • einen Schutz des Staatshaushalts (in Anbetracht der Tatsache, dass der Staat nur ein einziges Mal finanzielle Unterstützung leisten musste),
  • eine größtmögliche Anzahl von Unternehmen, Privatpersonen, Gebietskörperschaften usw. zu einem angemessenen Preis gegen Risiken zu versichern, unabhängig davon, wie stark sie den verschiedenen Phänomenen ausgesetzt sind,
  • eine bessere Kenntnis der Risiken und ihrer Bewältigung (die CCR konnte bereits zahlreiche Informationen zu den bestehenden Herausforderungen und eingetretenen Schäden sammeln).

Die französische Elementarschadensversicherung in Zahlen:

Im Jahr 2020 beliefen sich die Elementarschaden-Beiträge auf 1,72 Milliarden Euro.

Die Gesamtkosten der versicherten Schäden beliefen sich auf 350 bis 450 Millionen Euro für Überschwemmungen und 1 bis 1,2 Milliarden Euro für Dürren.

Die Dürre beträgt seit 2017 den größten Posten bei den Entschädigungszahlungen der Versicherungen.

Zwischen 1982 und 2020 beliefen sich die Kosten für alle Naturkatastrophen zusammengenommen auf 40,7 Milliarden Euro, die sich wie folgt verteilten:

  • 53 % für Überschwemmungen,
  • 37 % für Dürre,
  • 10 % Sonstige.

 


Stand der Informationen: 25. Oktober 2022

Die Quellen finden Sie im oben verlinkten PDF.