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Rechtsdurchsetzung in der EU: Abmahnung, Unterlassung & Sammelklage

In den meisten Fällen kann das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz (ZEV) Verbraucherinnen und Verbrauchern außergerichtlich helfen. Doch wenn ein Unternehmen im EU-Ausland systematisch gegen Verbraucherrechte verstößt, kommt die kollektive Rechtsdurchsetzung ins Spiel.

Hier erfahren Sie, wann das ZEV abmahnen kann, was eine Unterlassungsklage bedeutet und wann eine EU-Sammelklage in Frage kommt und wie wir so Verbraucherrechte europaweit schützen.

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Was bedeutet kollektive Rechtsdurchsetzung?

Oft sind nicht nur einzelne Personen von einem Problem betroffen, sondern viele – zum Beispiel, wenn ein Online-Shop das Widerrufsrecht pauschal ignoriert oder Verbraucher in eine Abo-Falle geraten. In solchen Fällen können Verbraucherverbände stellvertretend für alle Betroffenen gegen systematische Rechtsverstöße vorgehen.

Das ZEV konzentriert sich dabei auf Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland. Es gibt zwei Möglichkeiten der kollektiven Rechtsdurchsetzung.

1. Die Unterlassungsklage

Wenn wir Hinweise auf Verstöße erhalten, prüfen wir diese sorgfältig. Stellen wir einen Verstoß fest, mahnen wir das Unternehmen zunächst ab (→ Abmahnung). Damit fordern wir es auf, die Praxis zu beenden und eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Geht das Unternehmen darauf ein, ist kein Gerichtsverfahren nötig. Wird gegen die unterschriebene Unterlassungserklärung verstoßen, können wir eine Vertragsstrafe verlangen.

Weigert sich ein Unternehmen, eine Unterlassungserklärung abzugeben, oder verstößt es trotz Zusage wiederholt gegen EU-Recht, können wir vor Gericht auf Unterlassung klagen.

Das Gericht untersagt dem Unternehmen dann die rechtswidrige Praxis. Bei Verstößen gegen das Urteil drohen noch höhere Strafen.

Das Urteil wirkt nicht automatisch für alle Fälle – Betroffene können sich aber darauf berufen, etwa bei Beschwerden oder Rückforderungen.  Denn das Gericht hat entschieden – die Geschäftspraxis ist unzulässig.

YouTube-Video: So kommt es zur Unterlassungsklage (1 Min.)

2. Die Verbandsklage (EU-Sammelklage)

Mit der Verbandsklage können Verbraucherverbände Ansprüche für eine größere Gruppe von Betroffenen vor Gericht einklagen. In Deutschland sind dies unter anderem der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., die Verbraucherzentralen der einzelnen Bundesländer und das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. (ZEV).

Das ZEV ist die einzige deutsche Einrichtung, die auch für grenzüberschreitende Sammelklagen gegen Unternehmen im EU-Ausland zugelassen ist.

In Deutschland gibt es zwei Arten von Sammelklagen:

  • Musterfeststellungsklage:  Ein Gericht klärt grundlegende Fragen, die für viele Fälle relevant sind – z. B. „War ein bestimmter VW-Motor manipuliert, und wusste der Konzern davon?“ Das Urteil gilt als verbindliche Grundlage für alle Gerichte. Betroffene können sich einer Musterfeststellungsklage ohne Kostenrisiko anschließen, indem sie sich ins Verbandsklageregister eintragen. Zahlt das Unternehmen anschließend nicht freiwillig, kann jeder individuell klagen.
  • Abhilfeklage: Hier können Verbraucherverbände direkt eine Entschädigung für die Betroffenen erstreiten. Voraussetzung ist, dass sich die Fälle stark ähneln, z. B. wenn eine Bank eine unzulässige Preisklausel verwendet oder ein Streaming-Anbieter willkürlich die Monatsgebühr erhöht. Auch hier ist meist eine Anmeldung notwendig – selbst klagen müssen Betroffene aber nicht.

YouTube-Video: So läuft eine Sammelklage ab (1 Min.)

Wann kommt eine EU-Sammelklage für das ZEV in Frage?

Eine Sammelklage ist möglich, wenn:

  • ein Verstoß gegen Verbraucherrechte vorliegt (z. B. Abo-Fallen, unzulässige Preiserhöhungen oder Datenschutzverstöße)
  • viele Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland betroffen sind (mindestens 50 Fälle) und
  • das Unternehmen im EU-Land sitzt.

Vom Problem zur Klage und Entschädigung – so gehen wir vor

  1. Feststellung eines Verbraucherproblems – zum Beispiel durch Beschwerden beim ZEV (zum Online-Formular)
     
  2. Prüfung & außergerichtlicher Einigungsversuch – unsere Juristinnen und Juristen suchen zunächst eine einvernehmliche Lösung mit dem Unternehmen.
     
  3. Rechtsdurchsetzung – liegt ein Verstoß vor, mahnen wir zusätzlich ab und klagen – wenn nötig – auf Unterlassung. Ab 50 Betroffenen können wir eine Sammelklage erheben.
     
  4. Gerichtliche Entscheidung – das Gericht entscheidet, ob die Praxis beendet werden muss und/oder Entschädigungen zu zahlen sind.
     
  5. Entschädigung – bei Abhilfeklagen erhalten Betroffene die zugesprochene Entschädigung direkt, ohne selbst klagen zu müssen.

Andere Möglichkeit: Individuelle Rechtsdurchsetzung

Scheitert ein außergerichtlicher Einigungsversuch, können Verbraucher auch selbst aktiv werden – etwa durch ein Schlichtungsverfahren oder ein vereinfachtes europäisches Gerichtsverfahren. Das ZEV steht dabei beratend zur Seite.

Vorteile einer EU-Sammelklage

  • Keine Kosten: Die Teilnahme ist für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos.

  • Höhere Erfolgschancen: Durch die Bündelung der Ansprüche erhöht sich der Druck auf das Unternehmen.

  • Einfache Teilnahme: Der Verband übernimmt die Prozessführung und informiert aktiv über notwendige Schritte.

Wie melde ich mich zu einer EU-Sammelklage an?

In Deutschland erfolgt die Anmeldung über das Verbandsklageregister des Bundesamts für Justiz (BfJ).

Erhebt das ZEV eine Verbandsklage im Ausland, richtet sich die Anmeldung nach den Vorgaben des jeweiligen Landes. Im Falle einer Klage informiert das ZEV über die Anmeldemöglichkeiten.

Haben Sie Fragen oder möchten Sie ein Problem melden?

Schreiben Sie uns: rechtsdurchsetzung@cec-zev.eu