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Ausfuhr von Waren aus Frankreich: Regeln für Tabak, Alkohol, Bargeld und mehr

Sie wollen in Frankreich einkaufen und die Waren dann ausführen? In der EU müssen Sie keine zusätzlichen Steuern und Abgaben für die Ausfuhr zahlen, wenn die Waren für Ihren persönlichen Bedarf bestimmt sind. Das ZEV erklärt, welche Höchstmengen zum Beispiel für Tabak, Alkohol und Bargeld gelten und welche Strafen bei einem Verstoß drohen.

Ausfuhr von Tabak aus Frankreich

Tabak aus Frankreich ausführen: Welche Mengen sind erlaubt?

Auf EU-Ebene gibt es Richtwerte zur Bestimmung der Mengen für den persönlichen Bedarf. Frankreich hat sich dafür entschieden, diese Richtwerte für die Ausfuhr von Tabakwaren zu übernehmen.

Die erlaubten Mengen für den Eigenbedarf betragen:

  • 800 Zigaretten und
  • 400 Zigarillos und
  • 200 Zigarren und
  • 1 kg Rauchtabak

Welche Strafen drohen bei Überschreitung der Höchstmengen?

Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass Sie mehr als die vorstehenden Höchstmengen bei sich führen, kann Ihnen Folgendes drohen:

  • die Zahlung von Verbrauchsteuern (z. B. 840 € für den Besitz von 20 Stangen Zigaretten)
  • eine Geldstrafe von bis zu 750 €
  • die Beschlagnahme der Waren
  • die Beschlagnahme des Fahrzeugs, das für den Transport verwendet wurde
  • eine Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr

Tabak in Frankreich kaufen

In Frankreich ist es verboten, Tabakprodukte oder Raucherzubehör an Minderjährige (unter 18 Jahren) zu verkaufen oder abzugeben. Kann das Alter nicht durch Vorlage eines Ausweisdokuments nachgewiesen werden, dürfen Geschäfte den Verkauf verweigern.

Informationen rund um die Bezahlgewohnheiten im Nachbarland finden Sie in unserem Artikel Tipps und Unterschiede beim Bezahlen in Frankreich.

Wo gilt in Frankreich Rauchverbot?

Im Jahr 2018 hat Straßburg als erste französische Stadt das Rauchen in öffentlichen Parks verboten. Seitdem folgten im ganzen Land weitere Rauchverbote.

An folgenden Orten gilt in Frankreich ein absolutes Rauchverbot: in Bildungseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen, an Sportstätten für Minderjährige, auf Kinderspielplätzen, sowie in Jugendherbergen, Waisenhäusern und anderen Unterkünften für Minderjährige.

Des Weiteren ist Rauchen in den meisten öffentlichen Orten verboten, wenn diese überdacht oder geschlossen sind, unter anderem in Cafés, Restaurants, Casinos, Diskotheken, öffentlichen Verkehrsmitteln, Bahnhöfen, Flughäfen und am Arbeitsplatz.

Manchmal werden spezielle Raucherbereiche einzurichten. Minderjährigen ist der Zutritt zu diesen Bereichen verboten.

Strafe bei Verstoß gegen französisches Rauchverbot

Bei Verstoß gegen das Rauchverbot an öffentlichen Orten kann das Bußgeld bis zu 450 Euro betragen. Bei einer Verkehrskontrolle kann ein Bußgeld von bis zu 750 Euro verhängt werden, wenn Sie beim Fahren rauchen und sich minderjährige Insassen im Fahrzeug befinden.

E-Zigaretten in Frankreich

Elektronische Zigaretten sind vom generellen Rauchverbot zwar nicht betroffen. Allerdings ist ihre Verwendung nicht überall gestattet. Es herrscht beispielsweise ein Verbot in öffentlichen Gebäuden und Bildungseinrichtungen. Am besten informieren Sie sich bevor Sie rauchen.

Ausfuhr von Alkohol aus Frankreich

Bei Alkohol hängt die genehmigte Menge von der Sorte ab:

  • Spirituosen wie Whisky, Gin und Vodka: maximal 10 Liter
  • Zwischenerzeugnisse wie Wermut oder Portwein: maximal 20 Liter
  • Wein: maximal 90 Liter, davon nicht mehr als 60 Liter Schaumwein
  • Bier: maximal 110 Liter

Überschreiten Sie diese Mengen, müssen Sie nachweisen oder glaubhaft machen können, dass die Waren tatsächlich für den Eigenbedarf bestimmt sind. Großeinkäufe können beispielsweise durch ein bevorstehendes Ereignis wie eine Hochzeit gerechtfertigt sein.

Andernfalls wird vermutet, dass Sie die Waren für gewerbliche Zwecke erworben haben. Dann werden Abgaben fällig. Denn die EU-Mitgliedstaaten haben das Recht, Verbrauchssteuern auf Spirituosen oder Tabakwaren zu erheben, wenn diese Produkte nicht für den Eigenbedarf bestimmt sind.

Bei Missachtung dieser Bestimmungen müssen Sie unter Umständen hohe Geldstrafen zahlen - zusätzlich zur entsprechenden Steuer.

Ausfuhr von Bargeld und Wertgegenständen aus Frankreich

Wenn Sie von Frankreich aus nach Deutschland einreisen, müssen Sie Zahlungsmittel ab 10.000 Euro anmelden. Hierunter fallen nicht nur Bargeld, sondern auch andere Wertgegenstände wie Schecks, Wertpapiere, Edelmetalle und Edelsteine.

Bei einer Kontrolle müssen Sie die Herkunft der Zahlungsmittel nachweisen. Falls erforderlich, müssen Sie zudem angeben, für wen das Geld bestimmt ist und wofür es genutzt wird.

Wenn Sie in Frankreich Schmuck im Wert von mehr als 10.000 Euro erwerben, müssen Sie diesen also beim Zoll anmelden.

Die Anmeldung beim französischen Zoll muss über den Onlineservice DALIA erfolgen. Die Onlineanmeldung ist zwischen 30 bis zwei Tagen vor der Einreise/Ausreise durchzuführen. Zuvor muss ein Benutzerkonto eingerichtet werden. Dieser Onlineservice ist ausschließlich auf Französisch verfügbar. Die Internetseite des französischen Zolls stellt Informationen zu DALIA auf Englisch zur Verfügung.

Wer diese Anmeldung beim Zoll nicht erledigt, muss mit einer Geldstrafe rechnen, und zwar in Höhe eines Viertels der zu verzollenden Summe. Außerdem muss mit einer Beschlagnahmung der Summe bzw. der Wertgegenstände gerechnet werden.

Für weitere Informationen lesen Sie auch unseren Artikel Tipps und Unterschiede beim Bezahlen in Frankreich.

Ausfuhr von Medikamenten aus Frankreich

Prinzipiell dürfen Sie nur Arzneimittelmengen für Ihren persönlichen Bedarf ausführen. Es wird dringend empfohlen, für rezeptpflichtige Arzneimittel das entsprechende Rezept mitzuführen.

Ausfuhr von Kraftstoffen aus Frankreich

Die Kraftstoffpreise sind sehr wechselhaft. Benzin und Diesel können zeitweise in Frankreich günstiger sein als in Deutschland. Selbstverständlich dürfen Sie Ihr Fahrzeug volltanken. Zusätzlich dürfen Sie auch einen maximal 20 Liter fassenden Reservekanister befüllen. Mehr ist nicht erlaubt.

Ausfuhr besonderer Waren und geschützter Tiere aus Frankreich

Für die Ausfuhr geschützter Tiere oder Waren (z. B. Elfenbein) aus Frankreich ist ein CITES-Zertifikat erforderlich. CITES steht dabei für den englischen Begriff Convention on International Trade of Endangered Species.

Des Weiteren müssen Sie zuvor den Zoll informieren.

Zoll in Europa

Weitere Informationen zu Zollvorschriften in Europa finden Sie auf der Seite des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland.