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Goldverkauf in Frankreich und Deutschland

Auf der deutschen Seite der deutsch-französischen Grenzregion scheinen sie geradezu aus dem Boden zu schießen: Edelmetallhändler, die Gold an-und verkaufen. Dieser Boom lässt sich darauf zurückführen, dass die deutsche Gesetzgebung lockerer ist als die französische und es somit viele Franzosen, sowohl als Kunden als auch als Händler, auf die andere Seite des Rheins zieht. Eine lockerere Gesetzgebung bedeutet in diesem Fall auch, dass Verbraucher beim Goldgeschäft in Deutschland weniger gut geschützt sind. Welche Verbraucherschutzmaßnahmen sieht das französische Recht vor? Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) erklärt die Gesetzeslage in beiden Ländern.

Der Verkauf von Gold und anderen Edelmetallen in Frankreich

In Frankreich wie in Deutschland können Geschäfte den Ankaufspreis von Gold und anderen Edelmetallen selber festlegen. Tipp: Verbraucherinnen und Verbraucher sollten daher Kostenvoranschläge von mehreren Edelmetallgeschäften einholen, bevor sie sich für ein Angebot entscheiden.

Der französische Gesetzgeber hat klare Verbraucherschutzbestimmungen vorgesehen, die den Edelmetallankauf regeln.

Goldverkauf in Frankreich: Welche Verbraucherschutzbestimmungen sind gesetzlich vorgesehen?

Das Goldgeschäft in Frankreich ist, anders als in Deutschland, von einer Reihe von Regelungen bezüglich unter anderem Barzahlung, Kaufvertrag und Widerruf eingerahmt:

  • Der Kaufvertrag muss schriftlich geschlossen werden.
  • Händlerinnen und Händler müssen erworbene Artikel, eine Artikelbeschreibung sowie persönliche Daten der Kundschaft, die das Edelmetall verkauft, in ein Register eintragen, das sogenannte livre de police. So soll der Weiterverkauf von gestohlenen Gegenständen verhindert werden.
  • Zur Bekämpfung der Geldwäsche ist eine Barzahlung nicht erlaubt. Die Zahlung kann nur per Scheck oder durch Überweisung auf ein Konto, das auf den Namen der Verbraucherin oder des Verbrauchers läuft, erfolgen.
  • Für den Verkauf von Edelmetall (mit Ausnahme von Münzen und Barren) gilt in Frankreich ein Widerrufsrecht von 48 Stunden. Das bedeutet, dass Verkaufende die Transaktion rückgängig machen können. Dieses Recht darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Kann das Geschäft die Ware nicht zurückgeben, muss der doppelte Betrag der vorher ausgezahlten Summe erstattet werden.
  • Die Angabe des Ankaufspreises von Edelmetallen ist klar geregelt:
Edelmetallart Vorschriften für die Angabe des Ankaufspreises
Edelmetalle zum Einschmelzen Preisangabe pro Gramm (Feingehalt),Genau Bezeichnung des betroffenen Edelmetalls
Anlagegold Preisangabe pro Münze, Plättchen oder Barren
Sonstiges (Schmuckgold) Es muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Geschäft individuelle Schätzung nach verschiedenen Kriterien vornimmt: Alter, Zustand und Art des Guts, Marke, Modell, Vorhandensein von Edelsteinen, Gravuren etc.

Gold im Internet verkaufen

Seien Sie vorsichtig! Das Geschäft ist nicht an die vorvertraglichen Informationspflichten für Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gebunden. Gleiches gilt für das 7-tägige Zahlungsverbot sowie für die 14-tägige Widerrufsfrist, die sonst bei Onlinekäufen besteht. Der Verkauf von Edelmetallen stellt eine Ausnahme dar.

Welche Verpflichtungen gelten beim Goldverkauf in Frankreich?

1. Steuerverpflichtungen beim Goldverkauf in Frankreich

Nach französischem Recht müssen Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich haben, eine Edelmetallsteuer zahlen. Normalerweise rechnet das ankaufende Geschäft den Steuerbetrag zum Kaufpreis hinzu und entrichtet die Steuer direkt an die französischen Steuerbehörden. Falls dies jedoch nicht der Fall sein sollte, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher die Steuer innerhalb eines Monats nach der Transaktion zahlen (mit dem Formular Cerfa n°11294*13). Der Verkauf von Gegenständen aus Gold, Silber oder Platin unterliegt pauschalen Steuersätzen:

  • 11% des Verkaufspreises oder Zollwerts für Edelmetalle
  • 6% des Verkaufspreises oder des Zollwerts für Schmuck oder Kunstwerke, Sammlerstücke oder Antiquitäten ab 5.000 Euro.
  • 0,5% des Verkaufspreises für Sozialabgaben (CRDS)

Statt diesen pauschalen Steuersätzen haben Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit, sich für eine taxation de la plus-value (TPV) zu entscheiden, bei der nur der Gewinn mit 34,5% besteuert wird. Je nachdem, wie lange man das Edelmetall besessen hat, fällt der Steuersatz niedriger aus. Nach 22 Jahren fällt die Steuer ganz weg.

2. Zollverpflichtungen beim Goldverkauf

  • Zoll in Deutschland

Des Weiteren muss jede Person, die mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln, d.h. z.B. Edelmetalle wie Gold oder Silber, im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU ausreist, diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise bei Kontrollen des deutschen Zolls auf Nachfrage mündlich anzeigen. Schmuck und sonstige Waren aus Edelmetallen bzw. Edelsteinen gelten jedoch nicht als gleichgestellte Zahlungsmittel und müssen daher nicht angezeigt werden.

  • Zoll in Frankreich

Der französische Zoll ist hier vergleichsweise streng: Wer die Grenze mit einer Geldsumme von mindestens 10.000 Euro oder beispielsweise mit Goldbarren/ –münzen im Wert von mindestens 10.000 Euro überquert, muss dies schriftlich beim französischen Zoll deklarieren. Schmuck ist nicht betroffen.

Die Anmeldung beim französischen Zoll muss über den Onlineservice DALIA erfolgen. Die Onlineanmeldung ist zwischen 30 bis zwei Tagen vor der Einreise/Ausreise durchzuführen. Zuvor muss ein Benutzerkonto eingerichtet werden. Dieser Onlineservice ist ausschließlich auf Französisch verfügbar. Die Internetseite des französischen Zolls stellt Informationen zu DALIA auf Englisch zur Verfügung.

Wer diese Anmeldung beim Zoll nicht erledigt, muss mit einer Geldstrafe rechnen, und zwar in Höhe eines Viertels der zu verzollenden Summe. Außerdem muss mit einer Beschlagnahmung der Summe bzw. der Wertgegenstände gerechnet werden.

Unterschiedliche Gesetzgebung beim Goldverkauf in der deutsch-französischen Grenzregion

Dem ZEV konnte im deutschen Grenzgebiet Folgendes feststellen:

  • Die französische Kundschaft überwiegt bei den Geschäften, die in Deutschland Gold ankaufen. Entsprechend werben diese in französischer Sprache (Plakate, Flyer, Zeitungs- und Internetwerbung).
  • Bei den in der deutschen Grenzregion ansässigen Geschäften und ihren Mitarbeitenden handelt es sich meistens um Personen aus Frankreich. Auf Flyern und Werbeprospekten wird oft eine Telefonnummer mit französischer Vorwahl angegeben.

Der Grund dafür ist, dass die deutschen Vorschriften in diesem Tätigkeitsbereich weniger streng sind: Es gibt keine Preisinformationspflicht, keine Verpflichtung zum schriftlichen Vertragsabschluss und kein Widerrufsrecht. Eine sofortige Zahlung per Banküberweisung oder in bar ist möglich und der Goldverkauf bleibt bei einem Betrag unter 10.000 Euro anonym.

Fazit: Goldverkauf in Deutschland und Frankreich

Auch wenn der Verkauf von Gold oder anderen Edelmetallen in Deutschland noch so verlockend erscheint, kann sich die liberale deutsche Gesetzgebung schnell als nachteilig für Verbraucherinnen und Verbraucher herausstellen. Im Gegensatz dazu hat die stärkere Reglementierung in Frankreich zur Folge, dass der Goldverkauf für Verbraucherinnen und Verbraucher transparenter ist. Sie sind deutlich besser geschützt und gehen beim Verkauf weniger Risiken ein.