Vermögenseinkünfte in Frankreich: Erstattung der Sozialabgaben
Personen mit Vermögenseinkünften in Frankreich müssen unter bestimmten Voraussetzungen keine Sozialabgaben wie CSG und CRDS zahlen. Das gilt insbesondere für Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie für Personen, die außerhalb Frankreichs wohnen und dort nicht sozialversichert sind. Bereits gezahlte Abgaben können erstattet werden.
Das Wichtigste in Kürze
- CSG und CRDS entfallen bei Vermögenseinkünften, wenn keine Sozialversicherung in Frankreich besteht
- Voraussetzung: Versicherung in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz
- Stattdessen bleibt die Solidaritätsabgabe bestehen
- Erstattung bereits gezahlter Beträge ist möglich
- Antrag bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach der Besteuerung
- Befreiung muss in der Steuererklärung über Formular 2042 C angegeben werden
Keine CSG und CRDS bei fehlender Sozialversicherung in Frankreich
Personen, die nicht in Frankreich sozialversichert sind, müssen auf bestimmte Vermögenseinkünfte keine Sozialabgaben in Form der CSG (Contribution Sociale Généralisée) und der CRDS (Contribution pour le remboursement de la dette sociale) zahlen.
Dies betrifft insbesondere:
- Grenzgängerinnen und Grenzgänger
- Personen mit Wohnsitz außerhalb Frankreichs
- Steuerpflichtige mit Vermögenseinkünften aus Frankreich
Die Solidaritätsabgabe („prélèvement de solidarité“) bleibt jedoch weiterhin bestehen.
Voraussetzungen für die Befreiung
Eine Befreiung von CSG und CRDS ist möglich, wenn:
- keine Sozialversicherung in Frankreich besteht und
- eine Pflichtversicherung in einem anderen EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz vorliegt
Welche Vermögenseinkünfte sind betroffen?
- Mieteinnahmen aus Immobilien in Frankreich
- Gewinne aus Immobilienverkäufen
- Kapitalerträge (z. B. Dividenden, Lebensversicherungen)
Befreiung in der Steuererklärung geltend machen
Um die Befreiung zu erhalten, müssen im Formular 2042 C die entsprechenden Kästchen im Abschnitt 8 angekreuzt werden:
- Feld 8SH (Steuerpflichtige Person 1)
- Feld 8SI (Steuerpflichtige Person 2)
Besonderheiten bei Ehepaaren oder eingetragener Partnerschaft
Ist nur eine Person von der Befreiung betroffen, müssen zusätzliche Angaben gemacht werden:
- bei Einkünften aus Immobilien im „régime micro-foncier“: steuerpflichtiger Betrag nach Abzug des Freibetrags
- bei Kapitalerträgen: nur Einkünfte ohne Sozialversicherungspflicht der auszahlenden Stelle
- Einkünfte aus nicht gewerblicher möblierter Vermietung (Formular 2042 C Pro) sind automatisch befreit
- langfristige Veräußerungsgewinne aus Gewerbebetrieb (Formular 2042 C Pro) sind ebenfalls befreit
Bereits gezahlte Sozialabgaben zurückfordern
Wurden CSG und CRDS zu Unrecht erhoben, können Betroffene eine Erstattung beantragen.
Die Frist für eine Beschwerde endet am 31. Dezember des zweiten Jahres nach der Besteuerung.
Zuständige Behörden
- Personen mit Wohnsitz in Frankreich wenden sich an ihr zuständiges Finanzamt: am besten über die elektronische Nachrichtenfunktion in Ihrem persönlichen Benutzerkonto auf der Steuerplattform oder per Post
- Personen ohne Wohnsitz in Frankreich wenden sich an den Service für Nichtansässige, „Service des impôts des particuliers non-résidents (SIPNR)“: ebenfalls am besten per Nachricht im Benutzerkonto oder per Post an
10 rue du Centre
TSA 10010
93465 Noisy-le-Grand Cedex
Sollten Sie kein Französisch sprechen, können Sie es auf Englisch versuchen. Dies ist in der Regel möglich.
Erforderliche Unterlagen
- Angabe der betroffenen Steuerjahre
- Nachweis der Sozialversicherung im Ausland
- Steuerbescheide mit ausgewiesenen Sozialabgaben
Ziel der Regelung
Die Befreiung von CSG und CRDS soll verhindern, dass Personen gleichzeitig in mehreren Staaten Sozialabgaben auf dieselben Einkünfte zahlen müssen. Damit wird das europäische Prinzip der einmaligen Sozialversicherung umgesetzt.
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