Das französische Justizsystem: ein Überblick

Wenn Sie in einen deutsch-französischen Rechtsstreit geraten, beispielsweise bei Problemen mit einer französischen Privatperson oder einem französischen Unternehmen, stellen sich gleich mehrere Fragen. Ist ein deutsches Gericht zuständig oder kann ich Klage vor einem französischen Gericht einreichen? Gilt die deutsche oder die französische Rechtsordnung? Ist ein deutsches oder ein französisches Gericht zuständig? Wie läuft ein Gerichtsverfahren in Frankreich ab?

Antworten zu diesen Fragen erhalten Sie bei der deutsch-französische Kontaktstelle für Justizfragen in der Grenzregion.

Sie brauchen Hilfe?

Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus und schildern Sie uns Ihr Problem.

Welches Recht ist anwendbar, das deutsche oder das französische?

Das jeweils anwendbare Recht kann starke Auswirkungen auf den Ausgang Ihres Rechtsstreits haben. Ob in Ihrem Fall deutsches oder französisches Recht anwendbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, welche je nach Rechtsgebiet unterschiedlich sein können. Wenn Sie einen Vertrag schließen, beinhaltet dieser oftmals eine Klausel in der ausdrücklich festgelegt ist, welches Recht anwendbar ist.  

Fehlt eine solche Bestimmung oder ist diese nicht rechtsgültig, hängt das anwendbare Recht von der Art des geschlossenen Vertrags ab.

Beispiel                                                                                                                    

Wenn Sie als Privatperson einen Kaufvertrag mit einer privaten Verkäuferin schließen, die ihren Wohnsitz in Frankreich hat, gilt für den Vertrag grundsätzlich französisches Recht. Dies gilt auch wenn die Lieferung nach Deutschland erfolgen soll.

Einige Vertragsarten unterliegen besonderen Regeln, zum Beispiel Beförderungs- oder Versicherungsverträge.

Auch für Verbraucherverträge gelten besondere Regeln. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, ist grundsätzlich das Recht des Landes anwendbar, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Selbst wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, unterliegt der Vertrag damit grundsätzlich französischem Recht.

Anders ist das aber, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit in Deutschland ausübt (z. B. Niederlassung in Deutschland) oder seine Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet (z. B. Werbung in Deutschland). Dann unterliegt der Vertrag grundsätzlich deutschem Recht.

Sie möchten vor Gericht gehen und stolpern bereits über die Frage, welches Recht in Ihrem Fall anwendbar ist? Unser Team aus der deutsch-französischen Kontaktstelle für Justizfragen hilft Ihnen gerne weiter. Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus.

Welches Gericht ist zuständig, ein deutsches oder ein französisches?

Grundsätzlich müssen Sie bei einem Rechtsstreit bei dem Gericht des Landes Klage einreichen, in dem die zu verklagende Person ihren Wohnsitz hat.

Bevor Sie Klage einreichen, sollten Sie immer versuchen, den Rechtsstreit außergerichtlich beizulegen. Das kann Ihnen Zeit, Geld und Nerven sparen.

Achtung, in vielen Fällen ist es sogar verpflichtend, zuerst einen  außergerichtlichen Lösungsversuch zu unternehmen.

Dies gilt (seit dem 1. Oktober 2023)

  • wenn der Streitwert bei unter 5.000 Euro liegt oder
  • bei bestimmten Nachbarschaftsstreitigkeiten (zum Beispiel Grenzziehung beim Grundstück, Abstand von Bepflanzung, Beschneiden von Bäumen)

Manchmal ist auch ein anderes Gericht zuständig als das, welches im Land der zu verklagenden Person sitzt. Das hängt vom Rechtsgebiet ab.

Wir geben einen Überblick:

Bei einer Scheidung können Sie zwischen mehreren Gerichten wählen:

  • dem Gericht am Ort Ihres letzten gemeinsamen Wohnsitzes
  • dem Gericht am derzeitigen Wohnsitz Ihrer Ex-Partnerin oder Ihres Ex-Partners
  • dem Gericht an Ihrem derzeitigen Wohnsitz, wenn Sie dort seit mehr als einem Jahr leben
  • dem Gericht im Staat Ihrer gemeinsamen Staatsangehörigkeit

Beispiel
Sie und Ihr Ex-Partner haben beide die deutsche Staatsbürgerschaft, wohnten aber bis zu Ihrer Trennung zusammen in Frankreich: In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit Ihre Scheidung in Deutschland oder in Frankreich einzureichen.

Bei einem Erbfall ist in der Regel das Gericht des Staates für den gesamten Nachlass zuständig, in dem die Erblasserin oder der Erblasser ihren oder seinen letzten Wohnsitz hatte.

Für einen Konflikt um eine Immobilie, ist grundsätzlich das Gericht am Ort der Immoblie zuständig.

Im Verbraucherrecht gibt es besondere Regeln zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Beilegung eines Rechtsstreits zwischen einer Privatperson und einem Unternehmen mit Sitz in Frankreich, hängt insbesondere von der Art des Vertragsabschlusses ab.

Beispiel 
Sie kaufen eine Waschmaschine in Frankreich, die jedoch nicht geliefert wird oder kaputt ist. Wenn Sie als Verbraucherin mit Wohnsitz in Deutschland einen Vertrag mit einem französischen Unternehmen geschlossen haben, das auch über Geschäftsräume in Deutschland verfügt, können Sie bei Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich entscheiden, alternativ zum französischen Gericht, ein deutsches Gericht anzurufen.

Eine weitere Besonderheit des Verbraucherrechts gilt, wenn man als Verbraucherin oder Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland einen Vertrag mit einem französischen Unternehmen schließt, das sich gezielt durch Werbung in deutscher Sprache an Kundinnen und Kunden in Deutschland richtet. Dann können Sie bei Rechtsstreitigkeiten auch vor einem deutschen Gericht klagen.

Gut zu wissen
Der Vertrag kann eine Klausel enthalten, die das zuständige Gericht ausdrücklich vorgibt. Eine solche Klausel ist jedoch nicht in allen Fällen rechtskräftig.

Aufgepasst
Bei einer grenzüberschreitenden Verbraucherrechtsstreitigkeit sollten Sie zunächst versuchen, Ihren Streitfall außergerichtlich zu lösen.

Sie brauchen Unterstützung? Die Juristinnen und Juristen des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) helfen Ihnen gerne.

Füllen Sie für die kostenlose Hilfe einfach unser Online-Formular aus.

Wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist, informiert Sie die Kontaktstelle für Justizfragen in der Grenzregion über die Einleitung eines vereinfachten europäischen Gerichtsverfahrens.

Wie reiche ich bei einem französischen Gericht Klage ein?

Wenn die anwaltliche Vertretung verpflichtend ist oder Sie sich selbst entscheiden, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen, kümmert sich diese oder dieser um die ordnungsgemäße Erhebung der Klage vor Gericht.

Ansonsten können Sie das Gericht auch direkt durch Einreichung einer Klageschrift („assignation) anrufen, die der Gegenseite von einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Ist der Streitwert geringer als 5.000 €, kann das Gericht auch durch einen Antrag („requête) angerufen werden.

Je nach Gericht kann sich das Verfahren unterschiedlich gestalten. Die Kosten können höher oder niedriger ausfallen. Vor manchen Gerichten besteht eine Pflicht zur anwaltlichen Vertretung, vor anderen nicht.

Unser Team in der deutsch-französischen Kontaktstelle für Justizfragen hilft Ihnen bei der Ermittlung des zuständigen Gerichts gerne weiter und gibt Ihnen Hinweise zum weiteren Vorgehen.

Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus.

Die Zuständigkeiten der französischen Gerichte

Wenn Sie bei einem französischen Gericht Klage einreichen (müssen), stellt sich zusätzlich die Frage, welche Art von Gericht zuständig ist.

Die französischen Zivilgerichte („juridictions civiles“) sind für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Privatpersonen zuständig (bzgl. Wohnung, Nachbarschaft, Scheidung, Arbeit, zivilrechtliche Verträge, etc.)

Das sogenannte „tribunal judiciaire“, vergleichbar mit einem deutschen Landgericht, ist in der Regel für alle Zivilstreitigkeiten zuständig, die nicht in den Bereich eines spezialisierten Gerichts fallen (s.u.). Unabhängig von der Höhe der Forderungen ist es zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten zuständig: Scheidungen, Immobilien, Eigentums- oder Erbschaftsangelegenheiten.

  • Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, sich anwaltlich vertreten zu lassen. In gewissen Ausnahmefällen ist dies freiwillig, insbesondere bei einem Streitwert unter 10.000 €. 

Innerhalb des „tribunal judiciaire“ gibt es Richterinnen und Richter, die auf bestimmte Rechtsbereiche spezialisiert sind:

Die oder der „juge des contentieux de la protection“

Diese Richterinnen und Richter sind in der Regel für Mietverträge über Wohnraum (Miete, Kaution, Vertrag...), Verbraucherkredite und Überschuldung zuständig.

Beispiel
Sie haben einen Rechtsstreit mit der Vermieterin Ihrer Wohnung in Frankreich. 

  • Eine anwaltliche Vertretung ist nicht verpflichtend.  

Die oder der „juge aux affaires familiales“

Diese Richterinnen und Richter, deren Zuständigkeitsbereich mit der des, deutschen Familiengerichts vergleichbar ist, sind in Scheidungssachen, Sorgerechtsstreitigkeiten oder für Fragen des Kindesunterhalts zuständig.  

  • Ob Sie sich anwaltlich vertreten lassen müssen, hängt vom jeweiligen Antrag ab.  

Die „chambre de proximité“ ersetzt das frühere „tribunal d’instance“, existiert aber nicht in allen Gerichtsbezirken. Wenn es eine solche „chambre de proximité“ gibt, ist sie insbesondere für Forderungen bis zu einem Streitwert von 10.000 € zuständig.

Auch für das Europäische Mahnverfahren und das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ist die „chambre de proximité zuständig.

Beispiel
Sie haben in Frankreich eine Kamera im Wert von 2.000 € gekauft. Die Kamera ist defekt und Sie möchten Ihr Geld zurück.

  • Eine anwaltliche Vertretung ist nicht verpflichtend.

Das „tribunal de commerce“, vergleichbar mit einer Handelskammer an einem deutschen Landgericht, ist für Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten und/oder Handelsgesellschaften zuständig. Die Präsidentin oder Der Präsident des „tribunal des commerce“ kann außerdem bei vereinfachten europäischen Verfahren angerufen werden.

  • Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, sich anwaltlich vertreten zu lassen. In gewissen Ausnahmefällen ist dies freiwillig, insbesondere bei einem Streitwert unter 10.000 €. 

Gut zu wissen
In der Region Alsace-Moselle (Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle) übernimmt die „chambre de commerce“ des „tribunal judiciaire“ die Aufgaben des „tribunal de commerce“.

Der „conseil de prud’hommes“, vergleichbar mit dem deutschen Arbeitsgericht, ist für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zuständig. Beispielsweise bei Konflikten während eines laufenden Arbeitsverhältnisses oder nach seiner Beendigung.

  • Vor dem „conseil de prud’hommes“besteht keine Pflicht zur anwaltlichen Vertretung.

Sie brauchen Hilfe?

Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus und schildern Sie und Ihr Problem.

Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten in Frankreich

Wenn ein Rechtsstreit vor einem französischen Gericht verhandelt wird, sind die Parteien in einigen Fällen verpflichtet, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Vor dem „tribunal judiciaire ist die anwaltliche Vertretung grundsätzlich verpflichtend, es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen. Die Wahl Ihrer Anwältin oder Ihres Anwalts steht Ihnen frei. Sie können also eine Vertretung wählen, die auf den Rechtsbereich Ihres Problems spezialisiert ist.

Aber Achtung, ist die anwaltliche Vertretung verpflichtend, muss die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zwingend in dem jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirk eingeschrieben sein, in dem sich das Gericht befindet. Ist dies nicht der Fall, kann sie oder er nicht vor dem entsprechenden Gericht verhandeln und muss eine Kollegin oder einen Kollegen bitten, dies für sie oder ihn zu übernehmen.

Grundsätzlich muss zwischen der vertretenen Person und ihrer anwaltlichen Vertretung eine Honorarvereinbarung geschlossen werden. Diese muss insbesondere die Höhe des Honorars enthalten und aufschlüsseln wie dieses festgelegt wurde. In Frankreich können die Honorare entsprechend der Gepflogenheiten frei festgelegt werden und richten sich insbesondere nach der finanziellen Situation der Mandantin oder des Mandanten, der Komplexität des Falles und den erbrachten Leistungen.

Gut zu wissen
Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, das Honorar einer anwaltlichen Vertretung zu bezahlen, haben Sie die Möglichkeit Prozesskostenhilfe („aide juridictionnelle“)zu beantragen.

Notarinnen und Notare sind Inhaberinnen und Inhaber eines öffentlichen Amtes. Nur sie dürfen Urkunden und Verträge beglaubigen, was in bestimmten Fällen zu Beweiszwecken nötig ist, oder um vorgenommene Rechtshandlungen ihre Gültigkeit zu verleihen (z. B. die Beglaubigung eines Testaments).  

Die Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars ist bei Immobiliengeschäften grundsätzlich zwingend erforderlich (z. B. zur Übertragung des Immobilieneigentums). Sie haben die Möglichkeit, Ihre Notarin oder Ihren Notar frei zu wählen und sind dabei nicht an Ihren Wohnsitz oder den Ort der Immobilie gebunden.

Da Notarinnen und Notare eine Funktion von öffentlichem Interesse („fonction d’intérêt public“) ausüben, ist ihre Vergütung grundsätzlich gesetzlich geregelt, wobei es für bestimmte Fälle Ausnahmen gibt.

Die sogenannten „commissaires de justice“, vergleichbar mit den deutschen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, sind ausschließlich für die Zwangsvollstreckung von Urteilen und anderen vollstreckbaren Titeln zuständig (z. B. für Pfändungen von Immobilien oder Bankkonten, Lohnpfändungen, Zwangsräumungen...), sowie für die (förmliche) Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Dokumenten. Zu diesen Zwecken ist das Hinzuziehen eines „commissaire de justice“ zwingend erforderlich. Grundsätzlich ist ihre Vergütung hierfür gesetzlich geregelt.

Commissaires de justice können auch andere Aufgaben übernehmen, für die ihre Vergütung frei vereinbart werden kann (z. B. für außergerichtliche Streitbeilegungen, Tatsachenfeststellungen oder Entwürfe privatschriftlicher Vereinbarungen).

Was kostet ein Gerichtsverfahren in Frankreich?

In Frankreich gibt es zwei Arten von Prozesskosten:

1. Die Verfahrenskosten („les dépens): Hierzu zählen die Gerichtsgebühren, die Verhandlungsgebühren sowie die sogenannten Auslagen (z. B. für Zeugen und Sachverständige).

  • Grundsätzlich entscheidet das Gericht, wer diese Kosten zu tragen hat. In der Regel sind sie von der unterlegenen Partei zu tragen.

2. Die nicht erstattungsfähigen Kosten („les frais irrépétibles): Alle durch das Gerichtsverfahren entstandene Ausgaben, die nicht zu den oben genannten Verfahrenskosten („dépens“) zählen (z. B. Anwaltskosten, Reisekosten, Übersetzungskosten, usw.).

  • Grundsätzlich hat jede Partei ihre eigenen „frais irrépétibles“, wie z. B. Anwaltskosten, selbst zu tragen. Jede Partei kann aber beantragen, der Gegenseite einen Teil der eigenen „frais irrépétibles“ aufzuerlegen.

 

Gut zu wissen: Die Höhe der Anwaltskostenist frei vereinbar und richtet sich nach der mit der Mandantin oder dem Mandanten getroffenen Honorarvereinbarung. Die anwaltliche Vertretung ist nicht immer verpflichtend, was sich auf die Gerichtskosten auswirken kann. 

Tipp

Für Anwaltskosten sowie alle anderen Kosten, die durch ein Gerichtsverfahren entstehen, kann zudem Prozesskostenhilfe („aide juridictionnelle“) beantragt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. wenn das Einkommen der Antragstellerin oder des Antragstellers unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt).

Wird ein französisches Urteil in Deutschland anerkannt und kann vollstreckt werden?

Die Regeln zur gegenseitigen Anerkennung von Gerichtentscheidungen in Europa sind in den letzten Jahren stark vereinfacht worden.

So wird eine Entscheidung eines französischen Gerichts in Deutschland automatisch anerkannt, ohne dass es eines weiteren Verfahrens bedarf. Es nicht mehr notwendig, die Entscheidung von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklären zu lassen und einen deutschen Vollstreckungstitel zu erwirken. Dies ist nur noch für Gerichtsentscheidungen aus Nicht-EU-Staaten nötig.

Kann ich gegen das Urteil eines französischen Gerichts vorgehen?

Wie auch in Deutschland haben Sie die Möglichkeit, das Urteil eines französischen Gerichts in Zivil- und Strafsachen mit einer Berufung („appel“) anzufechten.

1. Sie möchten gegen ein Urteil der ersten Instanz Berufung einlegen („faire appel“):

  • die Berufung erfolgt vor dem zuständigen Berufungsgericht („la cour d’appel“)

Bei Urteilen in Zivilsachen beträgt die Frist für die Einlegung einer Berufung grundsätzlich einen Monat ab Zustellung des Urteils. Sie kann jedoch je nach Rechtsgebiet unterschiedlich ausfallen. Diese Frist wird in jedem Fall um zwei Monate verlängert, wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz nicht in Frankreich haben.

  • ist eine Berufung zulässig, prüft das Berufungsgericht Ihren Fall erneut

Gut zu wissen: Auch im Falle einer Berufung ist das Urteil der ersten Instanz grundsätzlich erstmal vollstreckbar.

Beispiel

Das erste Gericht verurteilt die Gegenseite, Ihnen 5.000 Euro Schadensersatz zu zahlen. Selbst wenn diese Berufung einlegt, müssen diese 5.000 Euro bezahlt werden. Hat die Gegenseite mit der Berufung Erfolg, kann sie diese Summe ggf. wieder zurückverlangen. 

 

2. Wenn Sie gegen das Urteil eines Berufungsgerichts (der zweiten Instanz) vorgehen möchten, können Sie eine Revision, die sogenannte Kassationsbeschwerde („pourvoi en cassation“) einlegen:

  • die Kassationsbeschwerde erfolgt vor dem obersten Gerichtshof in Zivil- und Strafsachen („la Cour de cassation“)
  • die Frist hierfür beträgt i. d. R. zwei Monate ab Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts (diese Frist wird um zwei Monate verlängert, wenn Sie nicht in Frankreich wohnen)
  • Achtung: die „Cour de cassation“ prüft nicht den gesamten Fall erneut, sondern nur, ob die Rechtsvorschriften von den Gerichten korrekt angewandt wurden

Gut zu wissen: Ist die erste Entscheidung in „erster und letzter Instanz“ ergangen („en premier et dernier ressort“), ist eine Berufung nicht zulässig und es muss direkt die Kassationsbeschwerde vor der „Cour de cassation“ eingelegt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Streitwert unter 5.000€ liegt.

Achtung

Die Kassationsbeschwerde ist nur in bestimmten Fällen möglich. Es müssen Gründe vorgelegt werden, die eine solche Beschwerde begründen, z.B. dass das Gericht geltendes Recht falsch angewendet oder Verfahrensvorschriften missachtet hat.