Cannabis in der deutsch-französischen Grenzregion

Seit dem 1. April 2024 sind in Deutschland Besitz, Konsum und Anbau von Genusscannabis erlaubt. In Frankreich bleibt dies weiterhin streng verboten. Wer regelmäßig in beiden Ländern unterwegs ist, sollte die geltenden Regeln also genau kennen. Das ZEV erklärt die Gesetzgebung auf beiden Seiten der Grenze.

Laut Bundesregierung liegen die Schwerpunkte der neuen Drogenpolitik zum Cannabiskonsum in Kinder- und Jugendschutz, Aufklärung und Prävention, Kontrolle der Qualität sowie Eindämmung des Schwarzmarkts.   

Illegal erworbenes Cannabis stellt ein erhöhtes Gesundheitsrisiko für die Konsumentinnen und Konsumenten dar, denn es kann giftige Beimengungen oder Verunreinigungen enthalten. Außerdem ist der THC-Gehalt, also die Menge des aktiven Wirkstoffes, beim Kauf auf dem Schwarzmarkt unbekannt. 

Die neue Drogenpolitik auf deutscher Seite steht in starkem Kontrast zu dem weiterhin strikten Verbot in Frankreich.

Die französische Cannabis-Gesetzgebung

Die Legalisierung von Cannabis in Deutschland hat keine Auswirkungen auf die Gesetzgebung in Frankreich. Das dortige Verbot von Genusscannabis bleibt unverändert. 

Der Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln kann unter anderem wie folgt bestraft werden:

  • Eine Geldstrafe von bis zu 3.750 Euro und eine Gefängnisstrafe von bis zu 1 Jahr
  • Eine pauschale Geldstrafe von 200 € für geringe Mengen
  • Eintrag in das Strafregister

Beim Autofahren unter dem Einfluss von Cannabis drohen bis zu zwei Jahre Haft und eine Geldstrafe von 4.500 Euro.

Wichtig: Personen, die gar nicht oder seit weniger als sechs Monaten in Deutschland leben, haben keine legale Möglichkeit, sich Cannabis zu beschaffen. Die neue Gesetzgebung in Deutschland gilt daher nicht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder Touristinnen und Touristen aus anderen Ländern.  

Was gilt nun in Deutschland?

Das Cannabisgesetz schreibt nicht ausdrücklich vor, dass man in Deutschland leben muss, um Cannabis zu besitzen oder zu konsumieren. Allerdings ist die Grundvoraussetzung für den Erwerb und den Anbau von Cannabis stets ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten in Deutschland.

Besitz von Cannabis in begrenzten Mengen

Folgende Mengenangaben gelten in Deutschland für den legalen Besitz von Cannabis für eine volljährige Person:  

  • 25g im öffentlichen Raum;  
  • 50g am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort.  

Der Besitz und der Konsum von Cannabis bleiben für Minderjährige (unter 18 Jahre) verboten. Am Wohn- bzw. Aufenthaltsort muss das Cannabis außer Reichweite von Minderjährigen aufbewahrt werden

Konsum mit Auflagen für den öffentlichen Raum

Der Konsum von Cannabis im öffentlichen Raum ist erlaubt, allerdings unter anderem mit folgenden Ausnahmen:  

  1. In und in einem Umkreis von 100m (Sichtweite) von
    • Schulen,
    • Kinderspielplätzen,
    • Kinder- und Jugendeinrichtungen,
    • öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie
    • Anbauvereinigungen;  
  2. In Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.  

Weitere Ausnahmen, wie beispielsweise in den Raucherbereichen in Bahnhöfen, könnten schon bald folgen.

Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist verboten.

Eigenanbau von Cannabispflanzen

Der Eigenanbau von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen ist am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort erlaubt. Es ist nicht erlaubt, das Cannabis aus dem Eigenanbau mit Dritten zu teilen bzw. zu verkaufen.  

Der Eigenanbau ist nur erlaubt für Personen, die 

  • mindestens 18 Jahre alt sind und  
  • seit mehr als 6 Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland haben.   

Die Cannabissamen und -pflanzen müssen außer Reichweite von Minderjährigen aufbewahrt werden. 

Anbauvereinigungen - Organisation in Cannabisclubs

Die im Gesetz vorgesehenen Anbauvereinigungen dürfen erst ab dem 1. Juli 2024 ihre Arbeit aufnehmen.

Eine Anbauvereinigung kann maximal 500 Mitglieder haben. Diese müssen über 18 Jahre alt sein und ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt seit mehr als sechs Monaten in Deutschland haben. Es ist nicht möglich, in mehreren Anbauvereinigungen gleichzeitig Mitglied zu sein. 

Innerhalb der Anbauvereinigungen ist der Konsum von Cannabis verboten. Die Räumlichkeiten der Anbauvereinigungen dienen ausschließlich dem gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis.   

Mitglieder über 21 Jahre können jeden Monat bis zu:  

  • 50g Cannabis zum Eigenkonsum (maximal 25g pro Tag);  
  • Sieben Samen oder fünf Stecklinge; 
  • Fünf Samen und Stecklinge 

erhalten.  

Mitglieder, die zwischen 18 und 21 Jahre alt sind, können bis zu 30g Cannabis mit einem THC-Gehalt von maximal 10 Prozent pro Monat erhalten.  

Der Zutritt zu den Räumlichkeiten von Anbauvereinigungen ist Minderjährigen untersagt.

Kommerzieller Verkauf wird noch nicht eingeführt

Derzeit gibt es keine Bestimmungen für den kommerziellen Handel mit Genusscannabis. Dieser Aspekt wird voraussichtlich Gegenstand eines zweiten Gesetzestextes sein. Die einzigen legalen Möglichkeiten, an Cannabis zu kommen, sind der Anbau zu Hause (Eigenanbau) und in Anbauvereinigungen.