Hausrat- und Gebäudeversicherung in Frankreich

In Frankreich sind beide Versicherungen unter dem Namen „assurance multirisques habitation“ zusammengefasst.

Meist ist zudem ein ganzes Leistungsbündel in der „assurance multirisques habitation“ enthalten, z.B. können auch Haftpflichtrisiken, Diebstahl, Brand- und Wasserschäden abgesichert sein. Auch eine Rechtsschutzversicherung kann mitenthalten sein.

Eine Verpflichtung zum Abschluss einer „assurance multirisque habitation“ besteht nur, wenn Sie Mieter sind. Abgesehen von dieser Verpflichtung ist es aber ratsam, eine „assurance multirisque habitation“ abzuschließen, ganz egal ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. Umso mehr, als die Beiträge im Verhältnis zu den abgedeckten Risiken durchaus moderat sind.

Abgedeckt von der „assurance multirisque habitation“ sind Schäden

  • an der Immobilie selbst

wie auch

  • an den beweglichen Gegenständen des Haushaltes.

Hinsichtlich des Umfangs der Versicherung ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Zwingend vorgeschrieben ist eine Versicherung gegen Naturkatastrophen, Stürme und Terroranschläge.
  • Üblicherweise werden aber auch folgende Schäden von einer assurance multirisque habitation gedeckt: Brand-, Explosions-, Wasser- und Frostschäden. Auch im Falle von Diebstahl, Vandalismus, Glasbruch und bei Schäden im Zusammenhang mit der Elektrik des Hauses sind Sie in Regel abgesichert.
  • Je nach Versicherungsanbieter können, wie erwähnt, auch eine Rechtsschutzversicherung sowie Zusatzleistungen für bestimmte Fälle im Preis enthalten sein (z.B. der Transport ins Krankenhaus, die Betreuung von Kindern); teilweise ist hierfür ein Aufpreis zu zahlen.

In jeden Fall empfehlen wir Ihnen, sich ausführlich von Ihrem Versicherungsmakler hinsichtlich des Umfangs der Versicherung beraten zu lassen und die Vertragsunterlagen vor der Unterzeichnung genauestens zu studieren. Auch der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist vor dem Erwerb einer Immobilie empfehlenswert.

In vielen Fällen, die nicht von der reinen Gebäude- und Hausratversicherung gedeckt sind, kann es für Sie teuer werden, wenn Sie selbst einen Schaden verursachen, etwa wenn einem Passant einer Ihrer Blumentöpfe auf den Kopf fallen oder Ihr Hund auf den Briefträger losgehen sollte.

Eine Haftpflichtversicherung ist zwar nicht zwingend in einer „assurance multirisque habitation“ enthalten, kann aber je nach Versicherungsgesellschaft durchaus Teil des Versicherungspakets sein. Sie ist auch unbedingt zu empfehlen, denn es kann schnell zu Schäden kommen, die extrem hohe Kosten verursachen.

Wegen des genauen Versicherungsumfangs und der abgesicherten Höhe sollten Sie sich unbedingt von Ihrem Versicherungsmakler näher beraten lassen und sich außerdem die Vertragsunterlagen genauestens anschauen.

Der Versicherte muss den Schaden schriftlich (per Einschreiben mit Rückschein, frz. „lettre recommandée avec accusé de réception“) bei seiner Versicherung melden.

Bitte beachten Sie, dass hierbei auch Fristen zu beachten sind:

So ist der Schaden spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Kenntnis des Schadeneintritts zu melden, bzw. innerhalb von 10 Tagen im Falle einer Naturkatastrophe.

Bei Diebstählen darf die Ihnen auferlegte Frist für die Meldung nicht geringer als 2 Tage (nach Kenntnis) sein, sie kann aber natürlich auch länger sein. Wegen der bei Ihrem Vertrag genau zu beachtenden Frist schauen Sie deshalb in Ihren Versicherungsbedingungen nach.

Meistens ist sowohl eine Versicherungshöchstgrenze als auch eine Selbstbeteiligung im Versicherungsvertrag vorgesehen. Ist die Versicherungshöchstgrenze erreicht, muss der Versicherte selbst für die restlichen Schäden aufkommen.

Im Übrigen kann die Erstattung eines Schadens an bestimmte Bedingungen geknüpft sein. So kann z. B. verlangt werden, das, wenn Sie die Diebstahlversicherung in Anspruch nehmen wollen, am Haus eine Alarm- oder Überwachungsanlage installiert sein muss.

Grundsätzlich müssen Sie dem Versicherer eine ungefähre Schadensschätzung zukommen lassen – soweit möglich natürlich unter Beifügung aller Ihnen zur Verfügung stehender Belege (z.B. Rechnungen, Reparatur- oder Wartungsbelege, Fotos).

In den meisten Verträgen ist hierfür eine Frist von 2 Wochen oder einem Monat vorgesehen. Bei geringeren Schäden dürften eine solche Schätzung und das Vorlegen der Belege grundsätzlich auch ausreichen. Insbesondere in Fällen, in denen der Schaden höher liegt, kann jedoch zusätzlich die Begutachtung durch einen oder mehrere Sachverständige verlangt werden.

Immobilien

Sofern Sie sich dazu verpflichten, Ihre Immobilie binnen zwei Jahren nach Eintritt des Schadens wieder aufzubauen, bzw. den Zustand vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen, werden Ihnen die Kosten hierfür ersetzt. Die Berechnung erfolgt unter Zugrundelegung der am Tag des Schadenseintritts geltenden Tarife.

Wenn Sie Ihre Immobile hingegen nicht wieder aufbauen oder den Zustand vor Schadenseintritts nicht herstellen, wird Ihnen nur die „valeur réelle de l’immeuble“, also der der tatsächliche Wert des Gebäudes ersetzt. D.h. von den fiktiven Wiederaufbaukosten wird ein der Abnutzung der Immobile entsprechender Betrag abgezogen.

Gegenstände

Auch für Gegenstände wird ein der Abnutzung entsprechender Betrag vom Neuwert abgezogen. Dabei spielen Faktoren wie Alter und Zustand der Sache eine entscheidende Rolle.

Manche Verträge sehen für gebräuchliche Gegenstände eine allgemeine Formel zu Ermittlung der Abnutzung vor.

Gut zu wissen: Es gibt in Frankreich eine gesetzliche Rauchmelderpflicht für Wohngebäude. Es gibt keine spezielle Regelungen zum genauen Standort der Rauchmelder. Die Empfehlungen lauten:

  • im Gang oder im Flur
  • weit von Küche und Badezimmer
  • ein Gerät pro Etage

Für Mietverhältnisse: Beim Erstellen des Übergabeprotokolls muss die Mieterin bzw. der Mieter sicherstellen, dass ein funktionstüchtiger Rauchmelder vorhanden ist. Während der Mietdauer ist die Mieterin bzw. der Mieter für die Wartung und gegebenenfalls den Batteriewechsel oder Austausch des Rauchmelders verantwortlich.

Häufig gestellte Fragen zur Gebäude- und Hausratversicherung in Frankreich

Informieren Sie sich bei den in Frage kommenden Versicherungen über die gängigen Preise und die versicherbaren Risiken. Die Versicherung ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen einen der endgültigen Form entsprechenden Vertragsentwurf zukommen zu lassen. Aus diesem müssen der genaue Umfang des Versicherungsschutzes, Ausnahmen und Obliegenheiten hervorgehen.

Dabei sollten Sie vor allem prüfen:

  • Entspricht die Versicherungssumme dem tatsächlichen Wert Ihrer Immobilie und Ihres Hausrats?
  • Ist die Höhe der Selbstbeteiligung angemessen?
  • Welche Garantien brauchen Sie wirklich?

Bitte beachten Sie: Zum Schutz des Verbrauchers sind die Versicherungsunternehmen durch den französischen Gesetzgeber dazu verpflichtet worden, alle Fälle, die von einer Entschädigung ausgenommen sind, deutlich im Vertrag hervorzuheben.

Wertobjekte (Schmuck, Gemälde, etc.) sind durch die Versicherung multirisque habitation nicht vollständig versichert. Üblicherweise darf der Anteil von Wertgegenständen nur 10 bis 30 % des Gesamtwertes Ihrer Güter betragen. Eine Zusatzversicherung für Wertgegenstände kann aber abgeschlossen werden. Sollte der versicherte Wertgegenstand (z. B. Gemälde) im Laufe der Zeit noch wertvoller werden, müssen Sie aber an Folgendes denken: Lassen Sie die Höhe der Prämie entsprechend anpassen, da die Versicherung sonst keine vollständige Entschädigung garantiert.

Vorsicht: In neueren Verträgen wird oft der Begriff objets sensibles verwendet. Hierunter fallen nicht nur Wertgegenstände im herkömmlichen Sinne, sondern auch solche Gegenstände, die besonders oft und „gerne“ gestohlen werden, wie z.B. Fernseher, Stereoanlagen, DVD-Player…

Einen Diebstahl müssen Sie umgehend bei der Polizei anzeigen und im Übrigen schriftlich (Einschreiben mit Rückschein) bei Ihrer Versicherung melden. Die Anzeige müssen Sie Ihrer Schadensmeldung beifügen. Bitte denken Sie daran, den Schaden rechtzeitig zu melden. Die Meldefrist kann zwar je nach Vertrag unterschiedlich bestimmt sein, darf aber 2 Tage nicht unterschreiten. Weiterhin müssen Sie den Schaden ungefähr schätzen. Für die Schätzung sehen die meisten Verträge eine Frist von 5 Tagen vor.

Die Diebstahlversicherung deckt natürlich den Schaden ab, der Ihnen durch den Verlust der Sache selbst entstanden ist. Meistens werden aber auch Schäden ersetzt, die anlässlich des Diebstahls durch Zerstörung und Beschädigung anderer Gegenstände entstanden sind. Oft werden auch Schäden erstattet, die der Dieb verursacht hat, um in das Haus zu kommen.

Vorsicht: Voraussetzung für eine Erstattung ist aber, dass der Diebstahl einer der im Vertrag vorhergesehenen Fallgruppen entspricht:

  • Einbruchdiebstahl
  • Diebstahl unter Verwendung falscher Schlüssel
  • Diebstahl unter Gewaltanwendung.

Es obliegt Ihnen, den Einbruch zu beweisen. Bisweilen kann dies schwierig sein, insbesondere, wenn keine sichtbaren Einbruchsspuren entstanden sind. Außerdem müssen Sie glaubhaft machen, dass sich die gestohlenen Gegenstände vorher tatsächlich in Ihrem Haushalt befanden. Das ist z.B. durch das Vorlegen von Fotos, Rechnungen oder notariellen Urkunden möglich.

Es ist möglich, dass Ihre Diebstahlversicherung nicht mehr das Diebstahlrisiko abdeckt, wenn Ihre Immobilie für einen längeren Zeitraum unbewohnt ist. Es ist jedoch Sache der Versicherung zu beweisen, dass diese tatsächlich für einen längeren Zeitraum (z. B. 60 oder 90 Tage im Jahr) leer stand.

Normalerweise sollten Sie spätestens 30 Tage, nachdem Sie sich mit Ihrer Versicherung über die Höhe des Ausgleichs geeinigt haben, entschädigt werden.

Entstandene Schäden müssen Sie Ihrer Versicherung innerhalb von fünf Tagen nach Kenntnis schriftlich mitteilen (Einschreiben mit Rückschein nicht vergessen!). Für Wasserschäden gibt es (ähnlich wie für Autounfälle) ein Formular (formulaire de constat amiable), in dem der Schaden festgehalten werden kann. Es muss gemeinsam mit dem betroffenen Nachbarn oder der Hausverwaltung ausgefüllt werden.