Elementarschadenversicherung in Frankreich

Befindet sich Ihre Immobilie in Frankreich in einer Gegend, in der es zu Naturkatastrophen kommen kann? Dann haben Sie vielleicht schon von der französischen "Assurance Catastrophes Naturelles" gehört.

Nachstehend finden Sie nützliche Informationen über diese Versicherung, den angebotenen Schutz und was im Schadensfall zu tun ist.

Studie

Die Vorteile der französischen Elementarschadenversicherung

In Frankreich kostet die Naturgefahrenversicherung nur durchschnittlich 26 Euro im Jahr, schützt 98 Prozent der Haushalte und entlastet die Staatsausgaben um ein Vielfaches.

Diese Studie von 2022 erklärt, warum das französische Modell der gesellschaftlichen Solidarität viele Probleme der deutschen Elementarschadensversicherung lösen würde.

Schließen Eigentümer oder Mieter in Frankreich eine "Assurance Multirisque Habitation" ab, die französische Hausrat- und Gebäudeversicherung, enthält diese automatisch einen Versicherungsschutz gegen Naturkatastrophen. 

Diese "Assurance Catastrophe Naturelle" deckt Schäden ab, die an Ihrer Immobilie durch eine Naturkatastrophe entstehen können, wie zum Beispiel Lawinen, Erdbeben, Überschwemmungen oder Brände in Folge von extremen Dürren.

Die französische Gesetzgebung definiert die Folgen von Naturkatastrophen als "nicht direkt versicherbare Sachschäden, die durch unverhältnismäßig starke Naturgewalt verursacht wurden und deren Eintritt durch normale Sicherungsmaßnahmen nicht hätten verhindert werden können oder diese nicht getroffen werden konnten" (Artikel L 125-1 Absatz 3 des französischen Versicherungsgesetzbuchs).

Dies betrifft hauptsächlich Gebäudeschäden oder Schäden an beweglichen Gütern, einschließlich Fahrzeugen.

Damit diese Versicherung Leistungen auszahlt, bedarf es einer offiziellen Erklärung der Regierung für das jeweilige Département oder die Gemeinde.

Hierfür wird im Amtsblatt ein sogenannter Ministerialerlass (Dekret) veröffentlicht. Ein Beispiel: Am 18. November 2011 wurde ein interministerielles Dekret zu den Überschwemmungen im November 2011 in Südfrankreich veröffentlicht.

Wenn Sie eine "Assurance Multirisque Habitation" abgeschlossen haben, sollte diese automatisch eine Versicherung gegen durch Naturkatastrophen verursachte Schäden enthalten.

Normalerweise stellen Versicherungen für die Versicherung gegen Naturkatastrophen keine besonderen Bedingungen, richten sich aber nach den Klauseln des Hauptversicherungsvertrags und decken somit z. B. das Gebäude und dessen Inhalt, Zäune, Wände usw. ab.

1995 wurde in Frankreich ein Plan zur Risikoprävention eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt ist jede französische Gemeinde verpflichtet, einen "Plan de Prévention des RisquesNaturels“ (PPRN; Plan zur Prävention von Risiken durch Naturkatastrophen) zu erstellen, in welchem die verschiedenen Risikozonen im Gemeindegebiet ausgewiesen werden.

Es gibt drei Kategorien:

  • Rote Zone: hohes Risiko. Neubauten oder Gebäudeerweiterungen sind untersagt.
  • Blaue Zone: Baugenehmigungen sind an bestimmte Bedingungen geknüpft.
  • Weiße Zone: Baugenehmigungen unterliegen den Städtebauregelungen.

Sie können bei Ihrer Gemeinde oder der zuständigen Präfektur nachfragen, in welcher dieser Zonen sich Ihre Immobilie befindet. Wenn Sie planen ein Haus zu bauen, wird die zuständige Behörde Ihren Antrag ablehnen, wenn sich das Grundstück in einer roten Zone befindet.

Wenn Sie planen eine Immobilie zu erwerben, muss Sie der Voreigentümer mit einem Risikobericht über das Risiko von Chemie- und Naturkatastrophen informieren.

Sobald der Ministerialerlass über die Naturkatastrophe im Amtsblatt veröffentlicht wurde, muss der Schaden innerhalb einer Frist von 10 Tagen bei dem Versicherer gemeldet werden. Dies sollte per Einschreiben mit Rückschein geschehen.

In dem Schreiben sollten die Schäden aufgelistet und deren Wert dokumentiert werden, z. B. anhand von Fotos, Rechnungen usw. 

Nach Festsetzung des Schadens wird Ihnen die Versicherung eine Entschädigung anbieten, die innerhalb von drei Monaten nach Schadensanzeige durch den Versicherten bzw. nach Veröffentlichung des Dekrets ausbezahlt werden sollte.

Zudem verpflichtet die französische Gesetzgebung die Versicherungen dazu, bereits innerhalb der ersten zwei Monte nach der Schadensanzeige oder nach Veröffentlichung des Dekrets eine Teilentschädigung (Anzahlung) zu zahlen (Artikel 125-2 des französischen Versicherungsgesetzbuchs).

Die Entschädigung wird nach den gleichen Modalitäten ausbezahlt, wie sie in der Hauptversicherung festgelegt sind.

Falls Ihr Versicherungsgeber Ihre Schadensanzeige ablehnt oder Sie nicht mit der angebotenen Entschädigung einverstanden sind, können Sie sich an das Bureau Central de Tarification (BCT) wenden.

Kontakt

1, Rue Jules Lefebvre

75009 Paris

Tel. : +33 (0)1 53 21 50 40

Fax : +33 (0)1 53 21 50 47

E-Mail: bct@agira.asso.fr
 

Falls keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, nehmen Sie bitte mit dem Kundenservice der Versicherung Kontakt auf.

Wenn auch auf diesen Wegen keine Lösung gefunden werden konnte, können Sie sich an den für Ihren Versicherungsgeber zuständigen Schlichter oder an den französischen Versicherungsombudsmann der "Fédération Française des Sociétés d’assurance" wenden, wenn Ihre Versicherung Mitglied dieses Verbandes ist:

  • Le Médiateur de la FFSA
    BP 290
    75425 PARIS CEDEX 09
    Fax : 01 45 23 27 15
    E-Mail: le.mediateur@mediation-assurance.org