Wohnformen in Frankreich

Wenn Du für einen Studienaufenthalt nach Frankreich gehst, solltest Du Dich rechtzeitig nach einem Zimmer umsehen.

Wir stellen Dir die Unterbringungsmöglichkeiten vor, geben Tipps zur Wohnungssuche, informieren über Mietverträge, spezielle Regelungen und mögliche Schwierigkeiten.

Und wie in Deutschland, kannst Du auch in Frankreich Wohngeld beantragen

Privatwohnungen

Du suchst eine Wohnung oder ein Zimmer? Aufgepasst, denn die französischen Gesetze und Gepflogenheiten unterscheiden sich von denen in Deutschland. 

Mietverträge werden normalerweise für eine Laufzeit von drei Jahren geschlossen.

Wenn Du Deinen Mietvertrag kündigen möchtest, ist dies unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jederzeit möglich.

Wenn Du in einer „Zone tendue“ wohnst (Ballungszentrum mit sehr hoher Woh­nungsnachfrage) verkürzt sich Deine Kündigungsfrist auf einen Monat.

Auf der Internetseite „service-public“ kannst Du nachprüfen, ob Deine Wohnung in einer „Zone tendue“ liegt oder nicht.

Möblierte Wohnungen müssen nicht nur mit Möbeln, sondern auch mit bestimmten Dingen wie beispielsweise Herdplatten oder einem Kühlschrank ausgestattet sein.

Auf der Internetseite „service-public“, gibt es die entsprechende Liste.

Der Mietvertrag wird für mindestens ein Jahr geschlossen. Möchtest Du kündigen, kannst Du dies jederzeit unter Einhaltung einer ein­monatigen Kündigungsfrist tun.

Der Mietvertrag für Studierende gilt für möblierte Wohnungen.

Die Miet­dauer beträgt neun Monate.

Es gelten die Regelungen für unmöblierte oder möblierte Wohnungen.

Wichtig: Achte darauf, auf wen der Mietvertrag ausgestellt ist. Dies ist vor allem bei Themen wie Kündigung, Wohnsteuer, Zahlung der Kaution und Miete entscheidend.

Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite „service-public“.

Soll ein Zimmer untervermietet werden, muss der Wohnungseigentümer im Vorfeld schriftlich zustimmen.

Allerdings stellt diese Zustimmung keinen Vertrag zwischen Eigentümer und Untermieter dar.

Folglich hast Du als Untermieter auch keinen gesetzlichen Kündigungsschutz.

Studierendenwohnheime der CROUS

Studierendenwohnungen werden häufig von der CROUS vermittelt. Diese betreibt die folgenden zwei Arten von Wohnheimen.
 

  • Traditionelle Studierendenwohnheime („résidences traditionnelles“)
     

Wer in ein Studierendenwohnheim der „Cité U“ zieht, bekommt ein möbliertes Zimmer.

Die Ausstattung variiert je nach Wohnheim. Für ein solches Zimmer kann ALS-Wohngeld beantragt werden (siehe Wohnbeihilfen).
 

  • Vertragshäuser der CROUS („résidences conventionnées“)


Die Zimmer sind größer und besser ausgestattet als die der „résidences traditionnelles“.

Dafür ist die Miete höher. Für ein solches Zimmer kann APL-Wohngeld beantragt werden (siehe Wohnbeihilfen).

Auf der Internetseite „Lokaviz“ findest Du eine Liste mit Wohnungen der CROUS. Studierende mit geringem Einkommen werden bei der Wohnungs­vergabe bevorzugt.

Wenn Du an einem Austauschprogramm teilnimmst, kannst Du Dich vor Deinem Aufenthalt an das International Office Deiner Gastuniversität wen­den, um so vielleicht einen Platz in einem Studierendenwohnheim zu be­kommen.

Wenn Du Deinen Studienaufenthalt in Frankreich selbst organisierst, kannst Du einen Antrag auf eine Studierendenwohnung stellen. Und zwar über die Datenbank „Dossier Social Etudiant“ (DSE). Der Antrag mussspätestens am 31. Mai vor Beginn des Studienjahreseingereicht werden. Registrie­re Dich dazu unter messervices.etudiant.gouv.fr.

Weitere Informationen zu den verschiedenen Studierendenunterkünften gibt es auf der gemeinsamen Internetseite des Ministeriums für Hochschul­bildung, Forschung und Innovation und der Crous.

Weitere Unterbringungsmöglichkeiten

Gemeinschaftshäuser / Studierendenhäuser

„Les foyers“, wörtlich übersetzt Ge­meinschaftshäuser, sind Wohnheime, die nicht nur Studierenden vorbehalten sind. Hier teilen sich zwei oder drei junge Menschen ein Zimmer.

Das Leben in solchen Gemeinschaftshäusern unterliegt festen Regeln, die mitunter streng sein können. Es besteht auch hier die Möglichkeit, ALS-Wohngeld zu beantragen.

Listen mit Gemeinschaftshäusern erhältst Du bei der CROUS oder beim „Centre d’Information Jeunesse“ (CIDJ). Oder Du wendest Dich an die „UNME, die „Union nationale des maisons d’étudiants“ (wörtl. natio­nale Vereinigung der Studierenden­häuser), die ebenfalls Adressen von Gemeinschaftshäusern zur Verfügung stellt.

In einigen Städten gibt es auch es Studierendenhäuser, die wie Gemeinschaftshäuser sind. Hier erhältst Du auch Einzelzimmer oder teilst Dir mit einer Person ein Zimmer. In Straßburg gibt es z. B. la Maison de l'Etudiante, le FECLe Sept und Le Stift

Die Miete für ein Zimmer in einem privaten Studierendenwohnheim („ré­sidence étudiante privée“) ist ver­gleichbar mit der Miete, die Du für ein Zimmer von privat bezahlen würdest.

Dafür gibt es in diesen Wohnhei­men aber auch Zusatzleistungen wie Wäscherei, Caféteria, Hausmeister­service, Internet usw.

Auf der Inter­net-seite „Studyrama“ findest Du eine Auswahl privater Studierendenwohn­heime.

Echange d’appartement“ ist eine, wenn auch noch nicht allzu weit verbreitete Möglichkeit, an ein Zimmer zu kommen.

Du tauschst Dein Zim­mer im Heimatland gegen ein Zim­mer in Frankreich und bezahlst lediglich die Vermittlungsgebühren.

Wenn Du wenig Geld hast, kannst Du eine Sozialwohnung in einem soge­nannten HLM („Habitation à Loyer Modéré“) beantragen. Allerdings ist die Zahl der Sozialwohnungen begrenzt. Daher sind die Wartezeiten entsprechend lang.

Weitere Informationen zu Sozialwohnungen findest Du auf der Websiteser­vice-public“. Es ist ratsam, eine Sozialwohnung bei der Stadtverwaltung zu beantragen, falls Du länger als ein Jahr in Frankreich bleiben möchtest.

Wohnungen bei Gastfamilien findest Du z. B. auf der Internetseite „Roomlala“.

Ein anderes Konzept: Mehrgenerationen-Wohnungen. Hier wohnst Du bei einer älte­ren Person. Die Höhe der Miete ist davon abhängig, welche Tätigkeiten Du übernimmst, z. B. einkaufen, kochen oder Wäsche waschen. Du musst aber keine medizinischen Pflegeleistungen erbringen.

Wohnungssuche

Hier einige Internetseiten, die Dir bei der Suche nach einer Wohnung helfen können.

Für Studie­rendenwohnungen gibt es u. a.


Wohn­gemeinschaften findest Du u. a. bei

Die Maklergebühren sind gedeckelt:

  • für „zones très tendues“ (Großraum Paris): bis zu 12 Euro/m²,
  • für „zones tendues“ (praktisch alle Universitätsstädte): bis zu 10 Euro/m²,
  • alle weiteren Wohnorte: bis zu 8 Euro/m².

Eine Liste der verschiedenen „zones“ findest Du auf der Website „service-public“.

Sei vorsichtig, wenn Du im Internet eine Immobilienanzeige liest.

Vor allem, wenn...

  • der angegebene Mietpreis deut­lich niedriger als der ortsübliche ist.
  • Du Geld mittels elektronischen Bargeldtransfer überweisen sollst, z. B. per Western Union oder Postanweisung.
  • Fotos abgebildet sind, die nichts mit der Wohnung zu tun haben.
  • ein Blick ins Streetview-Programm unter der gesuchten Adresse kein Wohnhaus zeigt

Tipp:

Wenn Du eine Anzahlung leistest, zahle mit Kreditkarte, nicht per Überweisung. So kannst Du im schlimmsten Fall ein Chargeback veranlassen. Zahle erst, wenn Du die Wohnung besichtigt, den Mietvertrag unterschrieben und den Schlüssel erhalten hast.

Wohnbeihilfen

Wer bei der Bezahlung der Miete und der Nebenkosten Unterstützung braucht, kann sich an die „Caisse d’Allocations Familiales“ (CAF), die Fami­lienkasse, wenden.

Dort kannst Du APL- („Aide Personnalisée au Loge­ment“) oder ALS-Wohngeld („Allocation de Logement Social“) beantragen.

Weitere Infos zum Thema Wohnbeihilfen für Studierende („aides financières au logement“), findest Du auf der Internetseite der Caisse d’allocations familiales“ (CAF).

Die APL ist die wichtigste aller finan­zieller Beihilfen und somit auch die am weitesten verbreitete.

Diese personenbezogene Wohnbeihilfe können Mieter nur dann beantragen, wenn die Wohnungen Gegenstand einer Vereinbarung zwischen Eigentümer und dem franzö­sischen Staat sind.

Diese Vereinba­rung umfasst u. a. die Dauer des Mietvertrages, die Mietpreisentwicklung sowie bestimmte Wohnstandards. Die „Caisse d’allocations familiales“ (CAF) berechnet die APL auf der Grundlage Deines Einkommens, Deiner familiären Situation, Deines Wohnortes sowie des Mietpreises und überweist den Betrag direkt an den Eigentümer.

Da­durch verringert sich der Mietpreis, den Du letztendlich bezahlen musst. Allerdings ist es auch möglich, dass die APL direkt auf Dein Konto überwiesen wird. In diesem Fall musst Du den vollen Mietpreis an den Vermieter bezahlen.

Diese soziale Wohnbeihilfe kann für jede Art der Wohnung, egal, ob Zimmer, Haus, Wohngemeinschaft, „Foyers“ usw. beantragt werden.

Dein Einkommen bildet dabei die Berech­nungsgrundlage der Beihilfe.

Neben ALS und APL gibt es auch Bei­hilfen, die u. a. von der Art Deiner Woh­nung, Deinem Austauschprogramm oder Deiner familiären Situation ab­hängig sind.

Informiere Dich beim International Office Deiner Gastuniver­sität oder bei der Verwaltung Deines Wohnortes in Frankreich.

So erhält man z. B. in Paris 900 Euro Beihilfe, wenn man an einer Hochschule eingeschrieben ist, ein Stipendium hat und in ein Studierendenwohnheim zieht (A.I.L.E).

Weitere Informationen gibt es auf der gemeinsamen Seite des Ministeriums für Hochschulbildung, Forschung und Innovation und der Crous.

Bis zum 31. Dezember müssen die Unterlagen von der Internetseite pa­ris.fr/aile heruntergeladen und dann zusammen mit den erforderlichen Nachweisen, wie z. B. eine Kopie des Mietvertrages oder der Nachweis der Bankverbindung, im Büro der CROUS abgegeben werden.

Auf der Internetseite der Pariser Stadtverwaltung findest Du weitere Informationen zu den Wohnbeihilfen.

Gut zu wissen

Sende sofort die von Dir und Deinem Vermieter unterschriebene Mietbescheinigung („attestation de loyer“) an die CAF.

Denn: Wohnbeihilfen werden nicht rückwirkend gewährt.

Die Mietbescheinigung kannst Du hier auf der Internetseite der CAF herunterladen.

Die finanziellen Beihilfen für Studierende enden automatisch zum 1. Juli.

Es sei denn, Du teilst der CAF mit, dass Du Deine Wohnung über diesen Zeitraum hinaus behalten möchtest.

Weitere Informationen findest Du auf der Webseite der CAF. Hier gibt es nicht nur einen Wohngeldrechner, Du kannst das Wohngeld dort auch online beantragen.

Der Mietvertrag

Der Mietvertrag („bail”, „contrat de location”) wird in der Regel in franzö­sischer Sprache ausgefertigt und von allen Parteien unterzeichnet.

Er muss folgende Punkte enthalten:

  • die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien mit vollständiger Adresse
  • die genaue Beschreibung der Mietsache (Wohnfläche, Zahl der Zimmer, Etage, Garage ...)
  • evtl. vorhandene Räume zur gemeinsamen Nutzung mit anderen Mietern (z. B. Fahrradkeller)
  • alle Arbeiten, die seit der letzten Mietvertragsverlängerung oder seit der letzten Renovierung durchgeführt wurden
  • Beginn und Dauer des Mietverhältnisses
  • den Verwendungszweck des Mietobjektes (privat, gewerblich)
  • die vereinbarte Miete sowie den genauen Zahlungstermin
  • die Betriebs- und Nebenkosten
  • evtl. Regelungen zu Mieterhöhungen
  • die Höhe einer möglichen Kaution
  • besondere Kündigungsmöglichkeiten für den Vermieter

Informationen zu den verschiedenen Arten von Mietverträgen gibt es auf der Internetseite service-public.

 

Gut zu wissen

In Frankreich gibt es die „trêve hivernal“, die sog. Winterpause.

In diesem Zeitraum (meist 1. November bis 31. März) kann der Vermieter Sie trotz Räumungsanordnung nicht aus der Wohnung werfen. Sie müssen dann erst zum 1. April ausziehen.

Außerdem darf Ihnen der Vermieter in dieser Zeit weder Gas, Wasser noch Strom abstellen, auch wenn Sie mit der Zahlung der Miete in Verzug sind. Er kann aber z. B. die Stromversorgung auf ein Minimum heruntersetzen.

Mögliche Schwierigkeiten beim Mieten einer Wohnung

Wird vom Vermieter eine Kaution (sog. „ dépôt de garantie“ oder ein­fach nur „caution“) verlangt, darf der Betrag eine Monatsmiete (ohne Ne­benkosten) für unmöblierte Woh­nungen und zwei Monatsmieten für möblierte Wohnungen nicht über­schreiten.

Du kannst finanzielle Hilfen in Anspruch nehmen, um die Kaution zu bezahlen:

  • gibt es zum Beispiel die „Avance loca-pass“, ein zinsloses Darlehen, ohne Verwaltungsgebühren, das von der „Action logement gewährt wird. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Sozialwohnung oder eine Privatwohnung handelt. Du kannst diese Beihilfe als Werkstudierender, Stipendiat, Prakti­kant, Auszubildender oder Arbeit­suchender in Anspruch nehmen.
  • Hilfen, in Form eines Dar­lehens oder einer finanziellen Un­terstützung gibt es beim „Fonds de solidarité pour le logement“ (FSL), dem Solidaritätsfonds für Wohnungen.

Hier findest Du zusätzliche Informationen zur Wohnbeihilfe. 

Studierende haben nur in den we­nigsten Fällen ein geregeltes Ein­kommen. Und wenn, dann ist es meist gering.

Wohnungseigentümer verlangen daher fast immer eine Bürgschaft, um sicherzustellen, dass Miete und Nebenkosten bezahlt werden. In diesem Fall muss der Bürge dem Vermieter die gleichen Doku­mente vorlegen wie der Mieter.

Studierende, die ein Einkommen haben, aber dennoch keinen Bürgen finden, können eine „Caution loca­tive étudiante“ (la Clé), eine Studierendenbürgschaft, in Anspruch nehmen. In diesem Fall bürgt der Staat. Weitere Informationen findest Du auf der Internetseite „Lokaviz“.

Eine kostenlose Bürgschaft für Personen unter 30 bietet unter bestimmten Bedingungen auch „Action logement“ an.

Darüber hinaus gibt es im Internet weitere An­bieter von Bürgschaften. Diese berücksichtigen weder die Herkunft noch die Lebenssituation (Studierender, Angestellter...) des künftigen Mieters. Sie bewerten ein­zig und allein die finanzielle Lage. Wird dem Antrag auf eine Bürgschaft stattgegeben, erhält der Mieter eine Bescheinigung darüber, dass er von nun an einen Bürgen hat. Sobald der Mietvertrag unterschrie­ben ist, übernimmt der Bürge die Rolle des Vermittlers und sorgt dafür, dass die Miete an den Eigentümer überwiesen wird, auch dann, wenn der Mieter sie nicht bezahlen kann. Achtung! Diese Dienstleistungen sind kostenpflichtig.

Internetplattformen zur kostenpflich­tigen Beauftragung eines Bürgen:

Die Nebenkosten („charges locatives“), z. B. für Heizung und Wasser, wer­den normalerweise auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs bezahlt. Daher erhältst als Mieter min­destens einmal jährlich eine Neben­kostenabrechnung.

Je nachdem, wie hoch der tatsächliche Verbrauch ausfällt, erhältst Du eine Rückzahlung oder müssen nachzahlen. Wenn Du in eine möblierte Wohnung ziehen, kann aber auch ein Pauschalbetrag angesetzt werden. In solchen Fällen gibt es keine jährliche Nebenkostenabrechnung und somit auch keine Rückerstattung oder Nachzahlung.

Informationen zum Thema Nebenkosten bietet die Internetseite Lokaviz“.

Die Wohnsteuer („taxe d’habitation“) ist jährlich von demjenigen zu be­zahlen, der die Wohnung am 1. Ja­nuar eines Kalenderjahres bewohnt.

Für Studierende besteht mitunter die Möglichkeit, eine Ausnahmere­gelung zu erwirken. Wende Dich dafür an das zuständige, französische Finanzamt. Die Adresse steht auf Ihrem Wohnsteuerbescheid.

Die französische Regierung hat die Wohnsteuer bereits für die meisten Haushalte abgeschafft. Das franzö­sische Wirtschaftsministerium hat on­line einen Kaufkraftsimulator einge­richtet. Er berechnet, wer betroffen ist, und gibt einen Richtwert über die Höhe der Einsparung an.

Ab 2023 soll die Wohnsteuer komplett wegfallen, und zwar für alle Hauptwohnsitze („résidence principale“). Weitere Informationen hierzu findest Du auf der Internetseite des ZEV.

Im Jahr 2022 wurden bereits die Rundfunkgebühren abgeschafft.

Gut zu wissen

Wenn Du bei einer Gastfamilie wohnst oder in einem Zimmer der CROUS, brauchst Du keine Wohnsteuer zu bezahlen.

Das französische Mietrecht schützt vor allem die Mieter. Die Mietdauer be­trägt normalerweise 3 Jahre. Ist sie abgelaufen („fin du bail“) gilt folgendes: Der Mietvertrag verlängert sich normalerweise stillschweigend. Ausnahme: Spezielle Studierenden-Mietverträge. Diese laufen nur 9 Monate und enden automatisch.

Die Mietperson kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Dabei sind folgende Kündigungsfristen einzuhalten:


Drei Monate

  • für eine unmöblierte Wohnung in einer „zone normale“ (kein Ballungsgebiet).
  • für Wohngemeinschaften in einer „zone normale“. Die Frist gilt für jeden Mieter, der den Mietvertrag unterschrieben hat.

Ein Monat

  • für eine unmöblierte Wohnung in einer „zone tendue“ (Ballungsgebiet).
  • für eine möblierte Wohnung.
  • für einen Studierendenmietvertrag mit 9 Monaten Laufzeit.
  • für Wohngemeinschaften in einer unmöblierten Wohnung in einer „zone tendue“. Die Frist gilt für jeden Mieter, der den Mietvertrag unterschrieben hat.
  • für Wohngemeinschaften in einer möblierten Wohnung. Die Frist gilt für jeden Mieter, der den Mietvertrag unterschrieben hat.

 

Der Vermieter kann den Vertrag nur kündigen:

Wenn die Mietdauer des Mietvertrages (normalerweise drei Jahre) abgelaufen ist, und nur in drei Fällen:

Eigenbedarf: Der Vermieter oder nahe Angehörige möchten in die Wohnung einziehen.

  • Die Wohnung soll verkauft werden.
  • Es gibt einen triftigen Grund („motif sérieux et légitime“), z. B. wenn gegen Inhalte des Mietvertrages verstoßen wurde.
     

Folgende Kündigungsfristen muss der Vermieter einhalten:

  • Sechs Monate für unmöblierte Wohnungen (gilt auch für Wohnungen, die als Wohngemeinschaft genutzt werden).
  • Drei Monate für möblierte Wohnungen (gilt auch für Wohnungen, die als Wohngemeinschaft genutzt werden).

Achtung: Wenn Du Deine Miete nicht bezahlst, kann Dir jederzeit gekün­digt werden.

Gut zu wissen

Die Kündigung eines Mietvertrages muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung erfolgt per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich.

Bei persönlicher Zustellung sollten Sie sich den Erhalt der Kündigung quittieren lassen. Denn die Kündigungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Kündigung tatsächlich bei der jeweiligen Vertragspartei eingegangen ist.

Spezielle Regelungen für Wohngemeinschaften

Bei Wohngemeinschaften („colocation“) kommt es darauf an, ob die Wohnung möbliert oder unmöbliert ist. Es gelten nämlich die gleichen Re­gelungen, die auch bei möblierten bzw. unmöblierten Wohnungen gelten.

Normalerweise werden Mietverträge für Wohngemeinschaften dahingehend ausgefertigt, dass jedes Mitglied der Wohngemeinschaft den Vertrag unterschreiben muss.

Weitere Infos hierzu finden Sie auf der Seite der „Agence Nationale pour l’infor­mation sur le logement (ANIL)“.

Die Mitglieder der Wohngemeinschaft können:

  • eine gemeinsame Versicherung im Namen aller abschließen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Jeder unterschreibt selbst.

2. Einer unterschreibt, und die Namen aller Mitglieder der Wohngemeinschaft werden im Versicherungsschein aufgeführt.

  • Jedes Mitglied der Wohngemeinschaft kann eine eigene Versicherung abschließen.

Weitere Informationen zu Wohnge­meinschaften finden Sie auf der Webseite „OOreka“

Wenn es nur einen Mietvertrag gibt, zahlt jedes Mitglied der Wohnge­meinschaft einen Teil der Miete und einen Teil der Nebenkosten.

Der Mietvertrag kann eine Solidaritätsklausel enthalten. In diesem Fall kann jedes Mitglied der Wohngemeinschaft dazu verpflichtet werden, den gesamten Mietpreis zuzüglich aller Nebenkosten für die Dauer des Mietverhältnisses zu bezahlen, wenn die Mitbewohner ihren Anteil an der Miete schuldig bleiben.

Hat nur einer der Mieter den Miet­vertrag unterschrieben, trägt dieser gegenüber dem Vermieter die volle Verantwortung dafür, dass Miete und Nebenkosten pünktlich bezahlt werden. Ist die Zahlung in Verzug, haftet derjenige, der den Vertrag unterschrieben hat.

Vermieter brauchen die Kaution erst dann zurückzuzahlen, wenn der letzte Mieter ausgezogen ist.

Zieht nur ein Mieter aus, entscheiden die verbleibenden, was mit seinem Anteil an der Kaution geschieht.

Anders als in Deutschland, erfolgt die Rückzahlung der Kaution ohne Zinserträge.

Vermieter können eine Bürgschaft für jeden einzelnen der Mieter ver­langen. In diesem Fall muss im Bürgschaftsvertrag genau festgeschrieben werden, wer für welchen Mieter bürgt.

Auch hier kann das Solidaritätsprinzip angewandt werden. Vermieter können somit verlangen, dass der Bürge für mehrere bzw. für alle Miet­personen geradesteht.

Achtung: Im schlimmsten Fall muss der Bürge für die Miete aller Mitglieder der Wohn­gemeinschaft aufkommen, wenn keiner seine Miete bezahlt.

Die Wohngemeinschaft erhält nur eine Aufforderung („avis de taxe d’habitation“) zur Zahlung der Wohnsteuer. Die Mitglieder der Wohngemeinschaft müssen diesen Betrag also untereinander aufteilen und bezahlen. Die Seite „service-public“ beantwortet die Frage: Wer zahlt bei Wohngemeinschaften wann die Wohnsteuer?

Achtung: Hat nur einer der Mieter den Mietvertrag unterschrieben, trägt er die Verantwortung dafür, dass die Wohnsteuer pünktlich bezahlt wird. Ist die Zahlung in Verzug, haftet derjenige, der den Vertrag unterschrieben hat.

Ab 2023 wird die Wohnsteuer für alle Haushalte abgeschafft.

 

Zusammen mit der Steuer wurden zuvor auch die öffentlichen Rundfunkgebühren („contribution à l’audiovisuel public“) eingezogen.

Die französische Regierung hat beschlossen, diese Gebühr mit Wirkung zum 1. Januar 2022 abzuschaffen.

Was passiert, wenn ein Mieter aus der Wohngemeinschaft auszieht und die anderen bleiben?

Man kann aus einer Wohngemeinschaft ausziehen, ohne dass die Mitbewohner damit einverstanden sind.

Der Auszug einer Mietperson bedeu­tet nämlich nicht automatisch das Ende des Mietvertrags. Dieser bleibt in der bisherigen Form für die verblei­benden Mieter bestehen.

Wenn an einen neuen Mitbewohner vermie­tet werden soll, benötigt der Ver­mieter die Zustimmung der anderen Mieter und muss den Vertrag entsprechend ändern. Die Kündigungs­frist für den neuen Mieter ergibt sich dann aus dem bereits bestehenden Vertrag.

Findet sich kein Nachmieter, erhöht sich die individuelle Miete automa­tisch.

Was passiert, wenn alle Mitglieder aus der Wohngemeinschaft auszie­hen?

Die Mietpersonen können den Vertrag kündigen, indem jeder selbst kündigt. Oder es wird ein gemeinsames Kündigungsschreiben erstellt, das von allen Mietern unterschrieben wird.