Musterbriefe für Mieter in Frankreich

Probleme mit dem Vermieter in Frankreich? Hier finden Sie Hilfe zur Selbsthilfe!

Sie möchten Ihren französischen Mietvertrag kündigen und wissen nicht, wie? Schimmel in der Wohnung und der Vermieter reagiert nicht? Nach Auszug wird die Kaution nicht zurückbezahlt?

Auch in Frankreich bleiben Streitigkeiten und Missverständnisse zwischen Mieter und Vermieter nicht aus.

Um Mieter in Frankreich bei Streitigkeiten zu unterstützen, stellt das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) Musterbriefe zur Verfügung, mit denen Mieter in Frankreich zunächst selbst versuchen können, ihre Rechte gegen den Vermieter durchzusetzen.

Grundsätzlich gilt ebenfalls: Falls Sie Fragen zu einer Streitigkeit mit Ihrem französischen Vermieter haben oder falls Sie alleine nicht weiterkommen, kontaktieren Sie die Experten des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz. Unsere Unterstützung ist kostenlos!

Weitergehende Informationen über das französische Mietrecht finden Sie in unserer Broschüre: Mieten in Frankreich sowie in unserem Ratgeber: Französisches Mietrecht.

Kündigung des Mietvertrags (résiliation du contrat de bail)

In Frankreich sind Sie als Mieter jederzeit dazu berechtigt, Ihren Mietvertrag zu kündigen – unabhängig davon, ob es sich um eine möblierte oder unmöblierte Mietwohnung oder ob es sich z.B. um einen auf drei Jahre ausgestellten Mietvertrag handelt.

Die Kündigungsfristen sind abhängig von dem Mietvertrag und der Lage der Wohnung.
 

Unmöblierte Mietwohnung – location vide

Mietverträge für unmöblierte Mietwohnungen werden in Frankreich grundsätzlich für einen Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen und verlängern sich anschließend automatisch.

Mieter sind jederzeit dazu berechtigt, den Vertrag zu kündigen! Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist somit nicht notwendig. Grundsätzlich beträgt die Kündigungsfrist für unmöblierte Mietwohnungen drei Monate.

Wenn sich die Mietwohnung aber in einer besonders stark nachgefragten Wohngegend (zone tendue) befindet, kann der Vertrag innerhalb eines Monats gekündigt werden. Hiervon sind praktisch alle größeren Städte in Frankreich betroffen, wie z.B. Straßburg, Paris oder Lyon.

Auf der Internetseite des französischen öffentlichen Dienstes, kann mittels der Postleitzahl des Wohnsitzes überprüft werden, ob der eigene Wohnort als zone tendue eingestuft wurde.

Befindet sich Ihre Wohnung nicht in einer besonders stark nachgefragten Wohngegend, können Sie unter bestimmten Umständen dennoch mit einer Frist von einem Monat kündigen.

Dies ist dann möglich, wenn ein gesetzlich vorgesehener, besonderer Kündigungsgrund vorliegt, z.B. Verlust des Arbeitsplatzes oder falls gesundheitliche Gründe einen Wohnungswechsel notwendig machen.

In diesem Fall müssen Sie jedoch ebenfalls die entsprechenden Nachweise erbringen.

→ Brief mit 1, 3 Monate als Kündigungsfrist


Möblierte Mietwohnung – location meublée

Abhängig von dem Mietvertrag dürfen möblierte Verträge in Frankreich auf wenige Monate oder auch Jahre befristet werden. Mieter sind jederzeit dazu berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist für Mieter nicht notwendig!

→ Kündigungsschreiben
 

Einreichen der Kündigung

Kündigen Sie Ihren Mietvertrag per Einschreiben mit Rückschein (LRAR – Lettre Recommandée avec Accusé de Réception). Eine Kündigung per E-Mail hat offiziell keine Gültigkeit. Die Kündigungsfrist beginnt ab Empfangsdatum des Einschreibens durch den Vermieter.

Beispiel:

  • Empfängt der Vermieter die Kündigung am 10. März und beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, endet das Mietverhältnis am 10. Juni.
  • Empfängt der Vermieter die Kündigung am 31. Mai und beträgt die Kündigungsfrist einen Monat, endet das Mietverhältnis am 30. Juni.


Kündigung ohne Frist?

Ohne Kündigungsfrist darf die Wohnung nur in extremen Ausnahmefällen verlassen werden. Dies ist z.B. dann möglich, wenn schwerwiegende Mängel in der Mietwohnung vorliegen, die eine Gefahr für die Gesundheit des Mieters darstellen (logement insalubre).

Doch Vorsicht: Der Mieter darf nicht ohne Weiteres die Mietwohnung verlassen, sondern es müssen zunächst zwingend verschiedene Formalitäten eingehalten werden. Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt „Mängelanzeige in der französischen Mietwohnung“.

Auszug und Rückforderung der Kaution (demande de remboursement de caution)

Vermieter dürfen in Frankreich eine Kaution vom Mieter fordern. Maximal darf diese eine Monatsmiete bei unmöblierten oder zwei Monatsmieten bei möblierten Mietwohnungen betragen – jeweils ohne Nebenkosten!

Bei Ende des Mietvertrags muss der Vermieter die Kaution innerhalb von einem Monat nach Schlüsselübergabe an den Mieter zurückzahlen, wenn Ein- und Auszugsprotokoll übereinstimmen und somit keine vom Mieter verursachten Schäden aufweisen.

Wurden vom Mieter verursachte Schäden im Auszugsprotokoll vermerkt, muss die Kaution innerhalb von zwei Monaten zurückgezahlt werden – abzüglich der notwendigen Reparaturkosten.

Bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern dürfen Vermieter zudem einen Teil der Kaution, maximal 20 Prozent, länger einbehalten, falls zu erwarten ist, dass Nachzahlungen für Nebenkosten anstehen.

Zahlt der Vermieter die Kaution nicht innerhalb dieser Fristen zurück, erhöht sich der zurückzuzahlende Betrag um monatlich 10 Prozent der Monatsmiete.

Ihr Vermieter hält sich nicht an diese Fristen? Mit den hier aufgelisteten Musterbriefen können Sie Ihren Vermieter zur Rückzahlung auffordern. Versenden Sie diese per Einschreiben mit Rückschein (LRAR – Lettre Recommandée avec Accusé de Réception)


Der Vermieter reagiert nicht auf Ihre Briefe

Sollte eine Reaktion des Vermieters ausbleiben, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Außergerichtlich

  • Nehmen Sie Kontakt mit den Experten des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz auf. Wir können Sie dabei unterstützen, die Streitigkeit mit Ihrem Vermieter außergerichtlich zu lösen. Unsere Unterstützung ist kostenlos!

 

Gerichtlich

  • Sie können ein Verfahren vor dem zuständigen französischen „tribunal d’instance“ einleiten.

Aufforderung zur Mängelbeseitigung (Reparaturen): Demande d'exécution de travaux

Laut Gesetz müssen Mieter kleinere Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen an der Mietsache auf eigene Kosten durchführen (lassen). In einem französischen Dekret werden diese sog. "réparations locatives" aufgeführt (Décret n°87-712 du 26 août 1987, welches eine nicht erschöpfende Liste dieser „réparations locatives“ beinhaltet). Dazu gehören unter anderem:

  • Reparatur der Türgriffe,
  • Verschließen von Löchern in den Wänden,
  • Ersatz der Lichtschalter, der zugänglichen Teile der Armaturen, des Duschschlauchs, der Heizthermostate etc.

Eine normale Abnutzung der Mietsache muss der Vermieter jedoch hinnehmen.

Für größere Mängel, die den o.g Rahmen überschreiten, haftet hingegen der Vermieter. Dies ist z.B. der Fall bei Reparaturen im Treppenhaus, Reparatur/Renovierung des Daches, der Rohre, des Heizkörpers etc.

Bei Auftreten eines größeren Mangels, sollten Sie den Vermieter umgehend informieren, damit dieser die zur Behebung des Mangels notwendigen Reparaturen veranlassen kann. Mit unserem Musterbrief können Sie Ihren Vermieter zur Mangelbeseitigung auffordern. Versenden Sie diesen per Einschreiben mit Rückschein (LRAR – Lettre Recommandée avec Accusé de Réception).

→ zum Musterbrief


Reagiert der Vermieter hierauf nicht?

Reagiert Ihr Vermieter innerhalb der darauffolgenden zwei Monate nicht oder verweigert er eine (weitere) Reparatur, so können Sie sich auch in diesem Fall an die Schiedsstelle des Departements („commission départementale de conciliation“) oder direkt an das zuständige Gericht wenden. Bedenken Sie jedoch, dass Sie in der Lage sein müssen, die Mängel vor der Schiedsstelle oder vor Gericht nachzuweisen, z.B. durch ein Gutachten. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, unterrichten Sie diese unmittelbar nach Bekanntwerden eines bevorstehenden Rechtsstreites, um herauszufinden, ob die entstehenden Kosten von der Versicherung übernommen werden können.

Mängelanzeige unangemessene Wohnverhältnisse - logement indécent

Jeder Mieter hat Anspruch auf angemessene Wohnverhältnisse (logement décent). Angemessene Wohnverhältnisse liegen beispielsweise dann nicht vor, wenn die Sicherheit und Gesundheit des Mieters nicht gewährleistet ist oder wenn wesentliche Teile der Ausstattung der Mietwohnung nicht funktionieren (z.B. Heizung, Kalt- und Warmwasser usw.).

Sollte ein entsprechender Mangel in der Wohnung vorliegen, können Mieter zunächst per Telefon oder E-Mail den Vermieter mit Bitte um Abhilfe kontaktieren. Sollte hierauf jedoch keine Reaktion erfolgen, sollten Mieter ihren Vermieter schriftlich in Verzug setzen und zur Mangelbeseitigung auffordern.

Dies geschieht per Einschreiben mit Rückschein (LRAR - Lettre Recommandée avec Accusé de Réception), mit dem der Vermieter aufgefordert wird, die geschilderten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

Hierfür können Sie das folgende Musterschreiben verwenden:

Sollte der Vermieter innerhalb von 2 Monaten nicht aktiv werden, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Außergerichtlich

  • Nehmen Sie Kontakt mit den Experten des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz auf. Wir können Sie dabei unterstützen, die Streitigkeit mit Ihrem Vermieter außergerichtlich zu lösen. Unsere Unterstützung ist kostenlos!
  • Sie können die zuständige französische Schlichtungsstelle anrufen, die „Commission Départementale de Conciliation“. Die Schlichtungsstelle wird versuchen eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen.

Gerichtlich

  • Sie können ein Verfahren vor dem zuständigen französischen Amtsgericht (tribunal d’instance) einleiten. Falls das Gericht anschließend zu dem Ergebnis kommt, dass keine angemessenen Wohnverhältnisse vorliegen, kann es beispielsweise eine Mietminderung anordnen oder den Vermieter zu Schadensersatz verurteilen.