Beauftragung deutscher Handwerker in Frankreich: Hindernisse in der Grenzregion

Sie möchten einen deutschen Handwerker mit Arbeiten in Ihrem Haus in Frankreich beauftragen?

Die seit 2015 geltenden französischen Vorschriften für die Entsendung von Arbeitnehmern aus dem EU-Ausland nach Frankreich haben sich negativ auf grenzüberschreitende Dienstleistungsangebote, insbesondere in der deutsch-französischen Grenzregion, ausgewirkt.

Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. erklärt, warum es schwierig sein kann, Handwerker aus Deutschland zu finden, die bereit sind, in Frankreich tätig zu werden.

Eingeschränkter Binnenmarkt in der Grenzregion

Anmeldung von allen entsendeten Arbeitnehmern, Benennung eines Vertreters in Frankreich, Übersetzung diverser Unterlagen: Aufgrund des erhöhten administrativen Aufwands sehen zahlreiche ausländische Unternehmen davon ab, ihre Dienstleistungen in Frankreich anzubieten.

Insbesondere die deutsch-französische Grenzregion ist hiervon betroffen.

Wenn etwa ein deutsches Unternehmen Mitarbeiter entsenden möchte, dann aufgrund der geografischen Nähe meist in die angrenzende französische Region Grand Est, um dort seine Dienstleistungen anzubieten.

Neben den administrativen Hürden besteht zusätzlich ein finanzielles Risiko für die Unternehmen. Werden nicht alle Vorschriften erfüllt, drohen hohe Geldstrafen, die schnell mehrere tausend Euro pro entsendetem Arbeitnehmer betragen können. 

Daher haben sich viele Handwerker dazu entschieden, ihre Dienstleistung im Nachbarland einzuschränken oder ganz einzustellen. Dieser Rückgang der grenzüberschreitenden Dienstleistungen wirkt sich primär auf die Endkunden aus.

Ein spürbar eingeschränktes Dienstleistungsangebot im handwerklichen Bereich ist die Folge.

Es ist mittlerweile für Verbraucherinnen und Verbraucher, die in der Region Grand Est leben, äußerst schwierig, Handwerker auf der deutschen Seite des Rheins zu finden, die bereit sind, ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend anzubieten.

Ausgerechnet in der Grenzregion stößt der europäische Binnenmarkt an seine Grenzen.

Die deutsche Handhabung ist auch nicht einfach für französische Betriebe oder Handwerker, welche in Deutschland tätig werden wollen. Jedoch ist die diesbezügliche Nachfrage der Verbraucher deutlich geringer.

Über die Hälfte der Unternehmen oder der Handwerker weigern sich nach Frankreich zu kommen

Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. hat fünf Monate lang eineOnline-Umfrage bei Verbrauchern in der Region Grand Est durchgeführt, welche ein deutsches Unternehmen oder einen deutschen Handwerker beauftragen wollten.

Bei 61 Prozent der Umfrageteilnehmer hat das deutsche Unternehmen oder der deutsche Handwerker es abgelehnt, auf die andere Seite des Rheins zu kommen.

In fast 95 Prozent der Fälle war der für die Ablehnung durch den Dienstleister aufgeführte Grund der hohe bürokratische Aufwand für die Mitarbeiterentsendung.

Anpassung der französischen Vorschriften an die Grenzregion

Eine Studie der französischen Regierung von April 2018 über die Folgen der französischen Reglementierung kommt zu dem Schluss, dass die Auflagen für die Entsendung von Arbeitnehmern einerseits zwar gerechtfertigt seien, um gegen Schwarzarbeit und Sozialdumping vorzugehen.

Andererseits haben die Regeln jedoch negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Aktivität bestimmter Unternehmen gehabt und Unverständnis bei einigen Dienstleistern hervorgerufen.

Der französische Gesetzgeber hatte es aus diesem Grund als notwendig erachtet, dass die Vorschriften dringend an die wirtschaftlichen Realitäten angepasst werden müssten – bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung effektiver Kontrollmöglichkeiten.

Es wird hervorgehoben, dass ein Abbau von Vorschriften so schnell wie möglich notwendig sei, um grenzüberschreitende Dienstleistungen in der deutsch-französischen Grenzregion wieder attraktiver zu gestalten.

Die gewählten Lösungen sollten den Unternehmen in pragmatischer Art und Weise zugutekommen.

Gesetz zur Mitarbeiterentsendung bleibt hinter Erwartungen zurück

Maßnahmen für die Entsendung von kurzer Dauer

Unternehmen, die Mitarbeiter für einen kurzen Zeitraum oder lediglich punktuell entsenden, sollen von Vorschriften befreit werden können.

Diese Vorschriften betreffen die Voranmeldung von Mitarbeitern, die Bestimmung eines gesetzlichen Vertreters vor Ort in Frankreich sowie die Übersetzung von Unterlagen in die französische Sprache.

Im Wesentlichen betrifft die Verordnung lediglich Sportler, Künstler und Auszubildende.

Die erhofften Erleichterungen für deutsche Unternehmen sind somit nicht realisiert worden.

Beispiel

Sie wohnen in Frankreich und möchten gerne einen deutschen Handwerker für die Reparatur Ihrer Heizung beauftragen. Die voraussichtliche Arbeitszeit beträgt lediglich ein paar Stunden.

Die deutsche Firma muss hierfür einen Mitarbeiter zu Ihrem französischen Wohnsitz entsenden.

Da die gesetzlichen Befreiungen nicht für die Berufsgruppe des handwerklichen Unternehmens gelten, muss die deutsche Firma alle administrativen Auflagen für diese kurze Mitarbeiterentsendung erfüllen (Voranmeldung der Arbeitnehmer, Benennung eines Vertreters vor Ort usw.).

Aufgrund dieses administrativen Aufwands ist es möglich, dass der Handwerker aus Deutschland Ihren Auftrag zurückweisen wird. 

 

Mehr Flexibilität für die regionale französische Aufsichtsbehörde

Die regionalen französischen Arbeitsaufsichtsbehörden DIRECCTE sollen Befugnisse erhalten, um nach eigenem Ermessen entscheiden zu dürfen, inwieweit Unternehmen von Auflagen befreit werden können (z. B. vom Umfang der zu übersetzenden Unterlagen).

Diese Erleichterung soll den Vorschriften Flexibilität verleihen, um diese an die wirtschaftlichen Realitäten der Mitarbeiterentsendung anzupassen. Bisher ist diese Maßnahme jedoch noch nicht in Kraft getreten.

Zunächst müssen die Details durch eine Verordnung geklärt werden, z.B. unter welchen Umständen und in welcher Form Unternehmen von diesen Erleichterungen profitieren können.

Im Rahmen einer Konferenz im Oktober 2019 in Saarbrücken hat ein Vertreter des französischen Arbeitsministeriums verlauten lassen, dass mit der Verordnung voraussichtlich Anfang 2020 zu rechnen sei.

 

Maßnahmen für Mitarbeiterentsendungen auf eigenen Auftrag

Entsenden Unternehmen Mitarbeiter aus dem EU-Ausland auf eigenen Auftrag nach Frankreich, ist seit dem Gesetz weder die Vorabanmeldung noch die Bestimmung eines gesetzlichen Vertreters vor Ort mehr notwendig.

Grundsätzlich handelt es sich hierbei um Mitarbeiterentsendungen, bei denen keine Dienstleistungen für einen Verbraucher oder für einen anderen Unternehmer erbracht werden.

Beispiel

Ein deutsches Unternehmen möchte Mitarbeiter auf eigene Rechnung für den Besuch einer Messe nach Frankreich entsenden.

Da das Unternehmen nicht beauftragt wurde, eine Dienstleistung für ein anderes Unternehmen zu erbringen, kann es von dieser Erleichterung profitieren.

Die entsendeten Mitarbeiter müssen nicht vorher angemeldet und es muss auch kein Vertreter vor Ort benannt werden.

Würden die Mitarbeiter hingegen Waren auf der Messe verkaufen, hätte dies zur Folge, dass die Mitarbeiter nicht von den Auflagen befreit werden würden.