Vermögenseinkünfte in Frankreich: Erstattung der Sozialabgaben

Wenn Sie Vermögenseinahmen generieren und gleichzeitig Grenzgänger sind oder Ihren ständigen Wohnsitz außerhalb Frankreichs haben, dann sind auf diese Vermögenseinnahmen seit dem 01.01.2019 keine Sozialabgaben (CSG CRDS) mehr zu bezahlen. Wie können Sie sich die bereits bezahlten Sozialabgaben zurückerstatten lassen? Worauf muss man bei der Steuererklärung in Frankreich achten? Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. zeigt worauf Sie achten müssen.

Nicht in Frankreich sozialversichert? Abschaffung von CSG & CRDS

Das französische Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung (Loi de financement de la sécurité sociale (LFSS) 2019) hat für die Zeit ab dem 01.01.2019 zwei Sozialabgaben bei Vermögenseinnahmen für Personen, die nicht in Frankreich sozialversichert sind, gestrichen. Hierbei handelt es sich zum einen um die Contribution Sociale Généralisée (CSG: 9,20%) und zum anderen um die Contribution à la Réduction de la Dette Sociale (CRDS: 0,5%). Haben Sie Vermögenseinnahmen in Frankreich ohne dort sozialversichert zu sein, dann sind Sie von den eben genannten Sozialabgaben befreit. Allerdings müssen Sie weiterhin die Solidaritätsabgabe in Höhe von 7,5% zahlen („prélèvement de solidarité“).

Wer ist von der Abschaffung der CSG und der CRDS betroffen?

Seit dem 01.01.2019 sind Sie von der CSG und der CRDS ausgenommen, wenn Sie:

  1. als Grenzgänger in Frankreich leben aber in einem anderen Land (Europäische Union oder Schweiz) arbeiten ODER
  2. Sie außerhalb Frankreichs leben und nicht in Frankreich sozialversichert sind, Sie aber steuerpflichtiges Einkommen in Frankreich generieren.

 

Was sind die Bedingungen für eine Befreiung der Steuerlast?

  • Zum einen dürfen Sie nicht in Frankreich sozialversichert sein UND
  • Zum anderen müssen Sie bei einem gesetzlichen Sozialversicherungssystem eines anderen Mitgliedstaates der EU versichert sein.

 

Welche Vermögenseinkünfte sind betroffen?

  • Mieteinnahmen aus Frankreich
  • Gewinne aus Immobilienverkäufen in Frankreich
  • Gewinne aus Geldanlagen (Lebensversicherung, Dividenden etc.)

CSG und CRDS zurückverlangen: Eine Anleitung

Abhängig vom angegebenen Einkommen erläutert Ihnen das ZEV die Vorgehensweise um die bereits gezahlten Beträge zurückzuverlangen.

Einkünfte aus 2019, die für das Jahr 2020 angegeben werden müssen

Die Steuerbehörde berechnet Ihnen die Solidaritätsabgabe in Höhe von 7,5% auf Ihre Vermögenseinkünfte, ohne dass Sie einen gesonderten Erstattungsantrag stellen müssten.

Hierzu reicht es aus, wenn Sie die folgenden Felder in Ihrer Steuererklärung ankreuzen (Formular 2042):

Feld 8 RP: Absence de régime obligatoire français d’assurance-maladie

Feld 8 SH: affiliation régime sécurité sociale dans l’Espace Economique Européen (EEE) ou en Suisse

Wenn Sie andere Einkünfte oder Aufwendungen haben, die nicht unter das „Steuererklärungsformular 2042“ fallen (Gewinne aus Immobilienverkäufen, Mieteinnahmen etc.), dann müssen Sie zusätzlich das „Ergänzungsformular 2042 C“ ausfüllen und dort die folgenden Felder abhängig von Ihrer persönlichen Situation ankreuzen:

  • Sind Sie ledig, dann kreuzen Sie das Feld 8 SH an
  • Sind Sie verheiratet oder „pacsé“ (eingetragene Lebenspartnerschaft) und keiner von Ihnen ist in Frankreich sozialversichert, dann kreuzen Sie die Felder 8SH und 8SI an. Ihre Vermögenseinkünfte unterfallen dann nicht der CSG und der CRDS.
  • Sind Sie verheiratet oder „pacsé“ (eingetragene Lebenspartnerschaft) und nur einer von Ihnen ist nicht in Frankreich sozialversichert, zum Beispiel als Grenzgänger, dann gilt es detailliert aufzuzeigen welche der Vermögenseinkünfte dem Partner zuzurechnen sind, der von der Befreiung profitiert, damit dieser Teilbetrag dann von der CSG und CRDS befreit werden kann (Felder 8RF, 8RV, 8RC, 8RM).

Einkünfte aus 2017 die im Jahr 2018 angegeben wurden: Antrag zur Erstattung möglich bis 31. Dezember 2020

Je nachdem ob Sie als in Frankreich lebender Grenzgänger oder ob Sie als „non-résident“ (nicht in Frankreich wohnhaft) gelten, ändert sich Ihr Ansprechpartner.

Sie sind ein in Frankreich lebender Grenzgänger

In diesem Fall ist es empfehlenswert einen einzelnen Antrag zu machen, in dem der gesamte gewünschte Erstattungsbetrag aufgeführt wird. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Frankreich haben, dann müssen Sie Ihren Erstattungsantrag über den Postweg bei der „Direction départementale des finances publiques“ machen, der Sie angegliedert sind oder per Mail auf Ihrem persönlichen Benutzerkonto auf „impot.gouv.fr“.

Sie wohnen nicht in Frankreich

Dann müssen Sie Ihren Antrag bei dem „Service des impôts des particuliers non-résidents (SIPNR)“ unter folgender Adresse einreichen:

10 rue du Centre
TSA 10010
93465 Noisy-le-Grand Cedex

Beizufügen sind folgende Nachweise:

  • Aufführung der entsprechenden Steuerjahre
  • Bescheinigung über die Angliederung im Sozialversicherungssystem des jeweiligen Mitgliedstaats
  • Entsprechende Steuerbescheide in denen die Sozialabgaben aufgelistet sind, dessen Erstattung verlangt wird.

Einkünfte aus 2018, die im Jahr 2019 angegeben wurden

Sollten Sie beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung 2018 vergessen haben, eine Befreiung der CSG und der CRDS zu beantragen, dann können Sie dies rückwirkend noch tun. Dafür müssen Sie einen Antrag auf Richtigstellung für das Jahr 2018 bei der zuständigen Steuerbehörde (siehe oben) einreichen. Hier müssen Sie dann die Befreiung von der CSG und der CRDS rückwirkend beantragen.

Gut zu wissen: Am 28. Januar 2019 hat das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz die Pressemitteilung "Seit 2019: Keine Sozialabgaben mehr auf Vermögenserträge" veröffentlicht.