Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung: A1-Bescheinigung

Wenn Mitarbeiter im Auftrag des Arbeitgebers in einen anderen Mitgliedstaat entsendet werden, muss eine A1-Bescheinigung beantragt und mitgeführt werden, damit diese im Falle einer Kontrolle den nationalen Aufsichtsbehörden vorgelegt werden kann – auch Entsendungen von sehr kurzer Dauer sind hiervon betroffen. Andernfalls drohen hohe Geldstrafen.

Eine Verpflichtung für alle entsendeten Arbeitnehmer

Nach einer 2010 in Kraft getretenen europäischen Verordnung, muss jede Person (Arbeitnehmer, Beamte usw.), die aus beruflichen Gründen in einen anderen europäischen Mitgliedstaat entsendet wird, eine sogenannte A1-Bescheinigung mit sich führen. Mit dieser Bescheinigung soll den jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden (z.B. URSSAF in Frankreich) vor Ort nachgewiesen werden können, dass der Arbeitnehmer im Sozialversicherungssystem seines Beschäftigungslandes abgesichert ist und dass somit keine Sozialversicherungsbeiträge in dem Mitgliedstaat gezahlt werden müssen, in den der Arbeitnehmer vorübergehend entsandt wurde. Beantragt werden muss die A1-Bescheinigung bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers.

Der Begriff "Entsendung" umfasst hier fast alle Arten von Geschäftsreisen oder Dienstleistungen, die vor Ort in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbracht werden. Beispiele: Sowohl der ungarische Arbeiter, der für sechs Monate auf eine Baustelle in Frankreich entsandt wird, als auch der Kehler Beamte, der an einer zweistündigen Besprechung in Straßburg teilnimmt, sind von den Vorschriften betroffen.

Unverhältnismäßige Vorschriften für die Grenzregion

Die Vorschrift verfolgt ein an sich legitimes Ziel: Den Mitgliedstaaten soll die Möglichkeit gegeben werden, gegen Schwarzarbeit effektiver vorzugehen und Betrugsfälle einfacher aufzudecken. Aus diesem Grund haben verschiedene Mitgliedstaaten, wie zum Beispiel Frankreich, Luxemburg oder Österreich, die Kontrollen in den vergangenen Monaten verschärft. Können Arbeitnehmer im Falle einer Kontrolle keine A1-Bescheinigung vorweisen, drohen Geldstrafen in Höhe von mehreren tausend Euro

Bei regelmäßigen Entsendungen von Arbeitnehmern gestaltet sich die Beantragung der Bescheinigung für Arbeitgeber jedoch äußerst zeitintensiv. Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen sowie Einrichtungen der Grenzregion verfügen meist nicht über die notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen, um diesen zusätzlichen administrativen Arbeitsaufwand zu erfüllen. Die A1-Bescheinigung wird so zu einem Hindernis für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, für die eine regelmäßige Entsendung von Arbeitnehmern ins Nachbarland elementarer Bestandteil ist.  

Um dieses Hindernis abzubauen, könnten nunmehr die neuen Möglichkeiten des Aachener Vertrags genutzt werden. Dieser sieht vor, dass Ausnahmeregelungen und angepasste Vorschriften für die deutsch-französische Grenzregion erlassen werden können. Da in der deutsch-französischen Grenzregion die grenzüberschreitende Mobilität von Arbeitnehmern serh hoch ist, ist eine pragmatische, an die Mobilität der Arbeitnehmer angepasste Lösung notwendig.

Dies fordern das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. (ZEV) und dessen Vorsitzender Vincent Thiébaut, der Abgeordneter der französischen Nationalversammlung ist.

Welche Folgen für die Grenzregion? Die Analyse des ZEV zur A1-Problematik

Mithilfe seiner grenzüberschreitenden Erfahrung und seiner rechtlichen Expertise konnte das ZEV die Problematik um die A1-Bescheinigung rechtlich aufarbeiten und die Folgen für die Grenzregion in einer Studie analysieren. Die Ergebnisse werden im Oktober 2019 dem Oberrheinrat vorgestellt. Das ZEV wird die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.

Rechtliche Analyse der A1-Bescheinigung

Das Problem der A1-Bescheinigung im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat, z.B. einer Geschäftsreise in das Nachbarland: unverhältnismäßige Formalitäten. Kurze Analyse der Situation durch das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz (ZEV).