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Vertragsschluss im Internet

Vertragsschluss im Internet: Verträge, die im Internet abgeschlossen werden (elektronischer Geschäftsverkehr) unterscheiden sich nicht groß von Verträgen, die in einem Geschäft vor Ort (stationärer Handel) abgeschlossen werden.

Wir zeigen Ihnen, welche Besonderheiten es dennoch zu beachten gilt. Zum Beispiel die Button-Lösung oder beim Verkauf über Internet-Auktionen.

1. Die Besonderheiten beim Vertragsschluss im Internet

  • Häufig stellen Internet-Angebote noch kein verbindliches Angebot dar. Es ist lediglich die Aufforderung an den Kunden oder die Kundin, ein Angebot zum Vertragsabschluss abzugeben.
     
  • Anders verhält es sich beispielsweise bei Online-Auktionen. Hier kommt mit dem Ende der Auktion ein wirksamer Vertrag zu Stande, ohne dass der Händler oder die Händlerin dies nochmal bestätigen muss. Mit Vertragsschluss im Internet besteht eine Pflicht zur Lieferung und Abnahme. Eine Auflösung des Vertrags ist nur noch in Ausnahmefällen möglich.
     
  • Gewerbetreibende, die ihre Ware online anbieten, unterliegen speziellen Verpflichtungen, die zu einem großen Teil auf der sogenannten E-Commerce-Richtlinie beruhen. Dazu gehören umfangreiche Informationspflichten.
     
  • Die sogenannte "Button-Lösung" schreibt vor, dass ein online geschlossener Vertrag nur dann wirksam ist, wenn der Bestell-Button eindeutig beschriftet ist. Eindeutige Bezeichnungen des Buttons sind etwa "kostenpflichtig bestellen" oder "zahlungspflichtig kaufen".
     
  • Anders als im stationären Handel hat ein Verbraucher bzw. eine Verbraucherin in vielen Fällen ein Widerrufsrecht. Dadurch kann man sich dann ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag lösen. Nicht zu verwechseln ist dieses Widerrufsrecht mit dem Umtausch im stationären Handel.

Vertragsschluss im Internet: Button-Lösung: Was ist das?

Das Wichtigste zuerst: Ist ein Bestell-Button nicht richtig beschriftet, kommt kein Vertrag zustande.

Der Käufer bzw. die Käuferin ist nicht zur Zahlung des Kaufpreises oder zur Abnahme der gelieferten Ware verpflichtet.

Die „Button-Lösung“ schreibt vor, dass ein online geschlossener Vertrag nur dann wirksam ist, wenn der Bestell-Button eindeutig beschriftet ist. Dies sind etwa „kostenpflichtig bestellen“ oder „zahlungspflichtig kaufen“.

Die „Button-Lösung“ soll vor Abofallen und Leistungen schützen, bei denen er auf den ersten Blick nicht erkennen kann, dass es sich um kostenpflichtige Leistungen handelt.

Mit Einführung der "Button-Lösung" wurde diese unseriöse Geschäftspraktik entschärft. Ganz verschwunden ist sie jedoch nicht.

Wie muss der Button beschriftet sein?

Auf die richtige Beschriftung des Bestell-Buttons kommt es an.

Die Gesetzgebung fordert die Verwendung von Wörtern wie:

  • "zahlungspflichtig bestellen",
  • "kostenpflichtig bestellen",
  • "zahlungspflichtigen Vertrag schließen",
  • "kaufen".

Nicht ausreichend, weil im Hinblick auf eine Zahlungspflicht unklar, sind Begriffe wie "Anmeldung", "weiter", "bestellen" oder "Bestellung abgeben".

Unternehmen sollten sich bei der Button-Beschriftung streng am Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung orientieren.

Wann gilt die Button-Lösung?

Die Button-Lösung gilt für alle Arten von entgeltlichen Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, sofern sie zwischen Verbraucherinnen / Verbrauchern und Unternehmerinnen / Unternehmer geschlossen werden.

Gilt die Button-Lösung auch bei B2B-Verträgen zwischen Unternehmen?

Die Button-Lösung gilt nicht bei B2B-Verträgen (Business-to-Business, kurz: B2B).

Damit sind Käufe auf B2B-Websites von der Button-Lösungausgenommen. Allerdings nur dann, wenn ausreichend kommuniziert wurde, dass sich das Angebot nur an Gewerbetreibende richtet.

Ist zum Beispiel eine Kundin tatsächlich Verbraucherin und wurde vor Abschluss des Bestellvorgangs nicht ausreichend über den eigentlichen Adressatenkreis der Website informiert, so ist sie vor einem ungewollten Vertragsschluss trotzdem durch die „Button-Lösung“ geschützt.

Vertragsschluss im Internet: Was gilt bei der automatischen Verlängerung von Probe-Abos?

Die Button-Bezeichnung "Jetzt kostenlos testen" darf nicht verwendet werden, wenn ein Online-Abo zunächst eine kostenlose Testphase hat, sich nach dieser Zeit aber automatisch eine Kostenpflicht ergeben soll.

Ein solcher Vertrag ist also von Anfang an als kostenpflichtiger Vertrag ausgestaltet, dementsprechend muss der Button den Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB genügen und darf mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Welche Folgen hat eine Nicht-Umsetzung der Button-Lösung für den Händler bzw. die Händlerin?

Nach § 312j Abs. 4 BGB kommt dann kein Vertrag zustande. Es besteht kein Zahlungsanspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher bzw. die Verbraucherin.

Bereits geleistete Zahlungen können auch Jahre später noch zurückfordern.

Die Nichteinhaltung der Button-Lösung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann.

2. Vertragsschluss bei Internet-Auktionen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Internet-Auktionen keine Versteigerungen.

Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB weisen die Besonderheit auf, dass der Vertragsschluss durch den Zuschlag des Auktionators mit dem Auktionshammer erfolgt.

Bei Auktionen im Internet kommt der Vertrag hingegen genau wie im Ladengeschäft durch die Willenserklärungen der Parteien (Angebot und Annahme) zustande.

Vertragsschluss im Internet: Wann kommt bei Internet-Auktionen ein Vertrag zustande?

Der Vertrag kommt zwischen der Verkäuferin bzw. dem Verkäufer und der oder dem Höchstbietenden zustande. Und dies auch dann, wenn die Auktion vorzeitig beendet wird.

Der Versteigerer sollte berücksichtigen, dass auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Auktionsangebotes, der Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande kommt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob das höchste Gebot weit unter dem Marktwert der angebotenen Ware geblieben ist oder nicht. Der Vertrag ist dennoch rechtsgültig.

Ein solcher Vertrag, bei dem der Endpreis weit unter dem Wert der Ware zurückbleibt, ist weder unter dem Aspekt des Wuchers der Sittenwidrigkeit noch des Rechtsmissbrauchs unwirksam.

Um dieses Risiko auszuschließen, bieten Auktionsplattformen im Internet die Möglichkeit, ein Mindestgebot festzulegen. Auf diese Weise werden die Interessen des Anbietenden gewahrt.

Nur in Ausnahmefällen kann der Anbietende sein Angebot zurücknehmen, etwa wenn der Artikel zwischenzeitlich verloren geht oder aber zerstört wurde.

Auch der Höchstbietende ist an sein Gebot gebunden und kann es sich später nicht anders überlegen.

Wer ein Gebot abgibt, welches am Ende das Höchste ist, muss den Artikel auch bezahlen.

Bei Internetauktionen: Wie sollte die Artikelbeschreibung aussehen?

Bei der Erstellung des Angebotes sollte sorgfältig vorgegangen und das Produkt so genau wie möglich beschrieben werden.

Die genannten Eigenschaften müssen auch tatsächlich vorhanden sein. Mängel müssen ausdrücklich genannt werden.

Wird ein Foto beigefügt, so muss dieses dem tatsächlich angebotenen Artikel entsprechen.

Gibt es ein Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen?

Gewerbliche Verkäuferinnen und Verkäufer müssen sich bei Online-Auktionen an dieselben Regeln halten, wie auch bei anderen Online-Verkäufen.

Verbrauchern steht auch hier ein Widerrufsrecht zu.

Viele Internet-Auktionsplattformen bieten mittlerweile eine 30-tätige Widerrufsfrist an.

Eine Verlängerung der Widerrufsfrist ist problemlos möglich. Unzulässig ist jedoch eine Verkürzung auf unter 14 Tage.

Private Verkäuferinnen und Verkäufer sind nicht verpflichtet, ein Widerrufsrecht einzuräumen. Eine Vertragsauflösung ist dann nur in Ausnahmefällen möglich etwa durch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Besteht bei Internet-Auktionen einen Anspruch auf Gewährleistung?

Gewerbliche Verkäuferinnen und Verkäufer auf Internet-Auktionsplattformen müssen ebenso wie andere Online-Gewerbetreibende die gesetzlichen Gewährleistungsrechte erfüllen.

Bei Neuware gelten diese zwei Jahre lang.

Bei Gebrauchtwaren kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. Unzulässig ist die Verkürzung auf weniger als ein Jahr gegenüber einem Verbraucher oder einer Verbraucherin.

Liegt ein Gewährleistungsfall vor, besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt wahlweise durch Reparatur oder Neulieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie verweigert, kann man den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten und den gesamten Kaufpreis zurückverlangen. Im letzteren Fall muss die Ware wieder zurückgegeben werden und möglicherweise Ersatz für die Zeit der Nutzung gezahlt werden. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen.

Private Verkäuferinnen und Verkäufer können die Gewährleistungsrechte wirksam ausschließen, müssen jedoch deutlich darauf hinweisen, zum Beispiel: "Es handelt sich um einen Privatverkauf. Die gesetzliche Gewährleistung ist ausgeschlossen."

Gibt es keinen deutlichen Hinweis, so können auch bei einem Privatverkauf zwei Jahre lang Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden.

Weitere Informationen zum privaten Verkauf im Netz finden Sie in unserer Broschüre "Auf dem digitalen Flohmarkt".

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