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Anwendbares Recht: Welches Recht gilt beim Online-Handel im Ausland?

Anwendbares Recht: Spätestens wenn es bei einem Online-Kauf im Ausland zu Problemen kommt, stellt sich die Frage, nach welchem Recht die Kundin oder der Kunde gegen die Händlerin oder den Händler vorgehen kann.

Dabei gilt es, Verträge zwischen Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen (B2C) sowie solche zwischen Gewerbetreibenden (B2B) zu unterscheiden.

Anwendbares Recht zwischen Unternehmen und Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern

1. Es wurde keine Rechtswahl getroffen

Haben die Vertragsparteien nichts weiter vereinbart, so unterliegt der Vertrag grundsätzlich dem Recht des Staats, in dem die Verbraucherin oder der Verbraucher ihren Wohnsitz haben, sofern das Unternehmen seine gewerbliche Tätigkeit auch in irgendeiner Weise auf diesen Staat ausrichtet.

Doch was heißt "in irgendeiner Weise ausrichten" in Bezug auf Online-Shopping?

Nach Urteilen des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 07.12.2010 (Az.: C-585/08 und C-144/09) und 6. September 2012 (Az.: C-190/11) reicht die bloße Existenz einer Internetseite hierfür nicht aus, auch wenn diese weltweit abrufbar ist, sich also zumindest von ihrer technischen Natur her an alle Menschen in anderen Staaten "richtet".

Der EuGH fordert vielmehr das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte und gibt hierfür Beispiele, etwa die Angabe einer Telefonnummer mit internationaler Vorwahl, Erwähnung internationaler Kundschaft, Verwendung neutraler Top-Level-Domains wie .com und .eu, Sprachwahl, etc.

Weiterhin muss die Website zu einem direkten Vertragsschluss über das Internet aufrufen und ein solcher auch tatsächlich erfolgen.

2. Es wurde eine Rechtswahl getroffen

Etwas komplizierter wird es, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Rechtswahl getroffen wurde.

In diesem Fall gilt das vereinbarte Recht jedoch mit Ausnahmen.

Gegenüber einer Verbraucherin oder einem Verbraucher darf die Rechtswahl nicht dazu führen, dass Rechte verloren gehen, die es im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes gibt. Nach diesem Günstigkeitsprinzip kann sich eine Verbraucherin oder ein Verbraucher somit auch auf das am eigenen Wohnsitz geltende, günstigere Verbraucherrecht berufen, auch wenn ein anderes Recht vereinbart wurde.

Richtet sich also eine Seite aus einem anderen EU-Mitgliedstaat an eine in Deutschland ansässige Person, führt die Vereinbarung der Geltung des Rechts eines anderen Landes nicht dazu, dass die Person auf den Schutz von deutschen verbraucherschützenden Normen verzichten muss - wenn diese Normen einen höheren Schutz gewähren.

Ist das Recht des Staats, in dem der Betreiber des Online-Shops seinen Sitz hat, für die Verbraucherinnen und Verbraucher günstiger als das des eigenen Staats, ist eine entsprechende Rechtswahl des Online-Shop-Betreibers natürlich ohne Probleme wirksam, denn dann bedürfen Verbraucherinnen und Verbraucher keines weitergehenden Schutzes.

Ausnahmen zu diesen Grundregeln sind in Art. 6 Abs. 4 ROM-I-VOaufgelistet.

Danach gelten die oben erläuterten Regeln insbesondere nicht bei folgenden Verbraucherverträgen:

  •  Beförderungsverträge (Gegenausnahme: Pauschalreisen),
  • Verträgen, die Immobilien betreffen (Kauf, Miete; Gegenausnahme: Timesharing),
  • Dienstleistungen, sofern diese ausschließlich in einem anderen Staat, als dem des Verbrauchers erbracht werden (z. B. Ski-Kurs).

3. Anwendbares Recht: Wo befindet sich im Falle eines Rechtsstreits der Gerichtsstand?

Gleich, ob der Vertrag im Internet oder vor Ort geschlossen wurde: Gewerbetreibende können von Verbraucherinnen und Verbrauchern auch in deren Wohnsitzstaat verklagt werden, wenn die Gewerbetreibenden ihre geschäftliche Tätigkeit (auch) auf diesen Staat ausgerichtet haben (Art. 17 Abs. 1c Verordnung (EG) VO 1215/2012. Brüssel Ia-Verordnung).

Anwendbares Recht Zwischen zwei Unternehmern

Für internationale Verträge zwischen zwischen zwei Unternehmen gilt:
 

1. Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts

Haben die Vertragsparteien einen Kaufvertrag über bewegliche Sachen oder Standardsoftware abgeschlossen, die nicht dem persönlichen Gebrauch dienen, so kann das UN-Überein­kommen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 Anwendung finden.

Dieses Abkommen ist eine völkerrechtliche Vereinbarung mit Regelungen zum Kaufvertragsrecht.

Es gilt nur für Fälle, in denen beide Vertragspartner aus unterschiedlichen Staaten stammen und beide gewerblich tätig sind.

Außerdem muss mindestens eine Vertragspartei in einem Vertragsstaat des Übereinkommens ansässig sein.

2. Recht der charakteristischen Leistung

Haben die Vertragsparteien das anwendbare Recht nicht gewählt, so gilt für den Vertrag das Recht desjenigen Staates, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist.

Dies ist in der Regel das Land, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung des Vertrages erbringt, ihren Sitz hat.

Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag das Land, in dem die Verkäuferin oder der Verkäufer ansässig ist, bei dem Angebot von Software zum Download der Sitz des Software-Anbietenden.

3. Rechtswahl

Grundsätzlich können die Vertragsparteien das auf ihren Vertrag anwendbare Recht selbst bestimmen.

Dies kann mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder konkludent (indirekt, zum Beispiel durch Verweise auf einzelne Vorschriften eines nationalen Rechts oder durch Vereinbarung eines Gerichtsstandes) geschehen.

Die Vertragsparteien können entscheiden, ob das gewählte Recht für den ganzen Vertrag oder nur für Teile des Vertrages gelten soll.

Sie können jederzeit eine andere Rechtswahl treffen. Meist wird das anwendbare Recht in einzelnen Vertragsklauseln oder in den AGB einer Partei festgelegt.

Liegt eine Rechtswahl vor, so findet das gewählte Recht stets Anwendung.

Hierzu gibt es aber Ausnahmen:

  • Weist der Vertrag nur Verbindungen zu einem einzigen Staat auf, so kann von den zwingenden Bestimmungen des Rechtes dieses Staates nicht abgewichen werden.
     
  • Führt das anwendbare Recht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, so wird von deutschen Gerichten eine Korrektur des gewählten Rechts vorgenommen.

Wird das Recht eines Vertragsstaates des UN-Kaufrechts gewählt, so haben diese Regelungen Vorrang, wenn die restlichen Voraussetzungen für ihre Anwendung vorliegen.

Um dies zu vermeiden, müssen die Vertragsparteien daher eine Rechtswahl unter Ausschluss des UN-Kaufrechts treffen.

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