ZEV mahnt Online-Shop „Naked Underwear“ erneut ab
Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. (ZEV) hat den französischen Online-Shop „Naked Underwear“ (MLPR S.A.S.) erneut abgemahnt und eine fünfstellige Vertragsstrafe durchgesetzt. Das Unternehmen hatte Verbraucherinnen und Verbraucher systematisch in der Ausübung ihres Widerrufsrechts behindert. Insbesondere wurden Forderungen nach Rückzahlung des Kaufpreises ignoriert und stattdessen ausschließlich Gutscheine angeboten.

Ausgangspunkt: verweigerte Rückzahlung trotz Widerruf
Zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher hatten sich an das ZEV gewandt, weil „Naked Underwear“ nach einem fristgerechten 14-tägigen Widerruf – selbst bei unversehrter und originalverpackter Unterwäsche – lediglich Gutscheine ausstellte. Eine Erstattung des Kaufpreises wurde grundsätzlich nicht angeboten. Aus Sicht des ZEV verstößt diese Praxis klar gegen geltendes EU-Verbraucherrecht.
Nach einer ersten Abmahnung durch das ZEV gab das Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und passte seine Richtlinien an. Trotzdem gingen beim ZEV erneut zahlreiche Beschwerden über Probleme bei der Ausübung des Widerrufsrechts ein.
Konsequenz: Zweite Abmahnung und Vertragsstrafe
„Wenn ein Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgibt, muss es sich auch daran halten“, sagt Felicitas Wühler, Leiterin der kollektiven Rechtsdurchsetzung beim ZEV. „Da ‚Naked Underwear‘ die Praxis weiterhin fortgeführt hat, mussten wir erneut abmahnen. Zudem haben wir eine Vertragsstrafe für Verletzung der ersten Unterlassungserklärung geltend gemacht.“
Das Unternehmen zahlte die Vertragsstrafe und gab eine neue Unterlassungserklärung ab.
Das ZEV wird die weitere Geschäftspraxis des Shops beobachten. Sollten erneut systematische Verstöße auftreten, wird das ZEV eine weitere – und dann höhere – Vertragsstrafe verhängen und eine Unterlassungsklage einleiten.
→ Hier finden Sie mehr zum Fall ‚Naked Underwear‘.
Gefördert durch das Land Baden-Württemberg
Die Rechtsdurchsetzung durch das ZEV wird seit 2025 durch das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) gefördert. Dadurch kann das ZEV insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher aus Baden-Württemberg noch gezielter vor systematischen Rechtsverstößen durch Unternehmen im EU-Ausland schützen.
Pressekontakt
Peter Juhani Koop
E-Mail: koop@cec-zev.eu
